Verwendung von Reifen mit niedrigerem Geschwindigkeitsindex als Vmax ab 2018

  • Leider eine "Never Ending Story".... Wenn ich Dich richtig verstanden habe, steht bei Dir im Kfz-Schein das berühmte "W" drin (TA2). Was hast Du denn in den CoC - auch nur die TA2 oder auch die TKC80?

    Never Ending trifft es genau!


    Zulassungsbescheinigung W Reifen mit CTA 2!


    COC W Reifen ohne Typ!


    Homolgation W mit CTA2 und der TKC mit Q!

    Der Bayerische Wald grüßt den Rest der Welt! :wheelie:

  • Und das hat bei dir geklappt?

    Ich hab dieses Thema Ende November 2017 gestartet und hatte auch versucht in Österreich was zu erreichen...
    Bis jetzt hab ich noch nichts hilfreiches von dort bekommen....


    Immer daran denken:
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    :wheelie:

  • Danke für das nochmalige posten.

    Allerdings frage ich mich dann, warum mich die Rennleitung angekackt hat obwohl ich den von dir nochmals geposteten Wisch vom ADAC dabei hatte.
    Ihr Argument war, das dieser Text mit der Änderung vom 1.1.2018 seine gültigkeit verloren hat.

    Aber ich werde die Tage mal mit dem von dir geposteten Eu-Vo 168/2013 Anhang 15 Ziffer 4.2.2 zur Rennleitung fahren und nachhaken.
    Den hatte ich damals nicht in petto...


    Immer daran denken:
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    :wheelie:

  • Und was war der exakte Vorwurf ?

    Der Vorwurf war, das ich ein Fahrzeug aufgrund nicht vorschriftsmäßiger Bereifung (weil der Geschwindigkeitsindex niedriger war als der eingetragene)
    mit erloschener Betriebserlaubnis auf öffentlichen Verkehrswegen benutzt habe.

    Ich hab dann den ADAC Wisch vorgezeigt und die Beamten wiesen mich darauf hin das die Richtline von 2014 durch die geänderte Gesetzgebung
    die zum 1.1.2018 in Kraft getreten ist ihre Gültigkeit verloren hat.

    Da er mir aber abnahm das ich mit reinem Gewissen auf den ADAC Wisch vertraut habe und er mich kostenlos Ermahnt hat,
    habe ich mich nicht auf längere Diskussionen eingelassen.


    Immer daran denken:
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    :wheelie:

  • Alles klar, vielen Dank.
    Allerdings hab ich keine Daten des Beamten. Das ist ja auch schon ne ganze Zeitlang her... :grins:

    Aber dann lass ich mich jetzt am A**** lecken, pack den ganzen Schreibkram in den Koffer und zieh wieder den TKC80 auf. :zunge:


    Immer daran denken:
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    :wheelie:

  • Notfalls immer wieder erwidern das " ihre Angaben " sachlich falsch sind und keine Gültigkeit für mein Fahrzeug hat ..


    Ruhig dabei bleiben und sich entspannt geben sowie die Namen und Dienstelle nennen lassen .

    Der Dienstausweis muß auf dein Verlangen vorgezeigt werden , schreib dir die Dienstnummer auch auf ...

    Machen sie das nicht , schreib dir das Kennzeichen des Dienstfahrzeuges auf.

    Es ist exakt vermerkt wer wann mit welchem Fahrzeug unterwegs ist .

    Am Besten ist dann, wenn der Tüv schon abgelaufen ist, die Pneus Glatze sind, der db-Killer in der Garage liegt und der Verlust der Muttersprache aufgrund ein paar Biere bemerkbar ist.


    Was ich sagen will: bei deiner obigen Handlungsanweisung sollte das Moped richtig wasserdicht sein.

    Gruß vom Harald
    "S. Auerteig"
    KTM ADV1190/R ´14; Yamaha T700 Tenere ´21; :prost:

  • Auch auf die Gefahr hin dass ich gleich gesteinigt werde... bin immer noch verwirrt.


    Ich habe aktuell die Heidenau K60 Scout auf meiner 1190 und will die auch gerne weiterfahren.

    Meine Info war (vom Reifenhändler und TÜV, 2019) dass ich den NICHT mehr fahren darf ausser Produktionsdatum 2018!!! Weil Index < max. Geschwindigkeit des Mopeds...

    Habe nun mal das Schreiben vom ADAC gelesen (hier netterweise mal gepostet). Nach EU Recht ist das demnach falsch, demnach dürfte ich auch Reifen mit niedrigerem Index fahren wenn es M&S Reifen sind (wie der Scout es einer ist...oder?).


    Ist das nun soweit korrekt???

    Im Fzg. Schein ist der Conti Trailattack2 eingetragen (Nr. 15.1/15.2)


    Gruss

    balu069

  • Habe das hier auf der Homepage meines Reifenhändler gefunden... für den Conti Trailattack 2 bzw 3.

    A1 M+S Bereifung, Vmax Geschwindigkeitsaufkleber verwenden. M+S Bereifung nur zulässig bis 30.09.2024, wenn vor 2018 produziert.

    § 36 Absatz 4a StVZO tritt am 1. Oktober 2024 außer Kraft. Bis dahin dürfen M+S-Reifen auch an Fahrzeugen verwendet werden, deren bauartbedingte Höchstge-schwindigkeit höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten M+S-Reifen entsprechende Geschwindigkeit ist. Dies gilt nur für Reifen, die nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind. DOT (5217)



    Zu dem K60-Scout steht in der Heidenau Freigabe (2015!):

    2. - Die angegebene Bereifung stimmt nicht mit der Angabe in der Zulassungsbescheinigung Teil I / der Übereinstimmungsbescheinigung / der Datenbestätigung oder der Fahrzeuggenehmigung überein. Bei der Montage der Reifen liegt somit eine Änderung nach § 19 Abs. 2 StVZO vor. Für den Reifentyp ist eine Typgenehmigung erteilt worden und eventuelle Einschränkungen in Bezug auf die Genehmigung des Fahrzeuges oder Einbauanweisungen, insbesondere die Anforderungen nach Kap. 1, Anh. III der Richtlinie 97/24/EG, wurden geprüft. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, erlischt die Betriebserlaubnis nicht; eine Anbauabnahme ist nicht erforderlich (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 StVZO) Eine Verpflichtung zur Änderung der Zulassungsbescheinigung besteht nicht (§ 13 Abs. 1 i.V.m.

    Anl. 5 – Zulassungsbescheinigung Teil I – Hinweis zu Feld (15.1) bis (15.3) FZV).

    Wichtige Hinweise: unbedingt beachten!

    Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist mitzuführen.
    Die Verwendung der oben aufgelisteten Reifenkombinationen setzt voraus, dass sich das oben näher beschriebene Fahrzeug in unverändertem Originalzustand gemäß der erteilten EG-Typgenehmigung / Betriebserlaubnis befindet.


    Gruss

    balu069

  • Was auf Seite 2 schon klar war wird immer wieder neu angezweifelt , dementiert ect. mit uralten angeblichen

    aktuellen Dokumenten belegt

    Chips sind alle und so halte ich es wie Supergrobi ...............


    Einen Sachverhalt zum 497 mal zu wiederholen ist absolut sinnlos wenn man immer wieder auf abstruse Hinweise aufspringt

    :winke:

    Ich bin hier raus .............

    Einmal editiert, zuletzt von Huskycrosser ()

  • Na denn Huskycrosser,


    schön dass du dir da sicher bist.... ich leider nicht. Habe hier und im GS Forum reichlich nachgelesen, und offensichtlich ist das Thema wohl doch nicht so eindeutig bzw. von den offiziellen Seiten anerkannt oder dort in der letzten Gültigkeit bekannt...


    Gruss

    balu069

  • Da sind sich selbst die Juristen nicht einig. Selbst die ADAC-Juristen weisen auf die keineswegs klare Rechtslage hin. Seit der Änderung im letzten Oktober (quasi Abschaffung der Fabrikatsbindung) ist es auch nicht besser geworden.

    VG
    Michael

  • Wie verhält sich das denn aktuell mit z.B. der 790 Adventure R?


    Meines Wissens hat die ja den Metzeler Karoo irgendwas ab Werk montiert. Der hat ja auch nur einen geringeren Speed Index als für dieses Moped erforderlich.


    Wenn ich das hier alles so geschriebene richtig verstehe, dürfte das ja eigentlich nicht (mehr) legal sein, oder befinde ich mich auf dem Woodway?

  • Hallo,

    Wie verhält sich das denn aktuell mit z.B. der 790 Adventure R?


    Meines Wissens hat die ja den Metzeler Karoo irgendwas ab Werk montiert. Der hat ja auch nur einen geringeren Speed Index als für dieses Moped erforderlich.


    Wenn ich das hier alles so geschriebene richtig verstehe, dürfte das ja eigentlich nicht (mehr) legal sein, oder befinde ich mich auf dem Woodway?

    Du bist auf dem Woidway. Wie hier im Thread mehrfach zu lesen, gilt diese Regelung nur mit Fahrzeugen mit deutscher Typzulassung, nicht aber für welche mit europäischer Typzulassung.


    Schön beschrieben hat das BMW. Schau mal unter https://www.bmw-motorrad.de/ -> Service -> Anleitungen -> Bereifungsmöglichkeiten und lade Dir das PDF "Reifenfreigabe" herunter. Dort ist dann auf Seite 2 dieses Thema erklärt. Und auf Seite 1 steht dann auch gleich noch was zum Thema "Verwendung von Reifen ohne Reifenfreigabe / -empfehlung"...


    Grüße

    Marcus

  • Aah! Jetzt! Ja! Danke für die Rückführung auf den rechten Weg. Das beruhigt.


    Ist das so wirklich hier mehrfach zu lesen? Muss mir entgangen sein.


    Sehr schön. Gruß in den bayerischen Süden und Helau,


    Christian

  • auf dem Woodway?

    Aber so was von ..

    Die 790 hat die sogar offiziell eingetragen .

    Schau in die Zulassungs / COC Papiere ...

  • Guten Tag zusammen,


    mittlerweile sollte jeder wieder Chips nachgekauft haben und die freudige Reifendiskussion kann wieder starten =)


    Habe mir den Großteil dieses Threads durchgelesen, da ich aktuell auf meine 1190 Adventure T neue Reifen aufziehen möchte. Derzeit noch drauf - aber runtergefahren - sind Conti TKC 70.

    Mit den Reifen war ich bisher sehr zufrieden, da man auf der Straße kaum Unterschiede zum CTA 2 merkt.

    Auf Schotter oder leichtem Gelände geht aber auch schon einiges.

    Nun gibt es ja den Nachfolger von Conti, den TKC 70 Rocks. Der würde die Offroad Fähigkeiten der 1190 noch ein bisschen verbessern.


    Denke die schwammige Lage zu den Reifenfreigaben ist jedem bekannt der diesen Thread hier gelesen hat.

    Für einige scheint alles klar wenn man sich am EU Recht orientiert, für andere (mich eingeschlossen) ist das noch nicht so entgültig klar.


    In meinem Fahrzeugschein steht die Original Bereifung eingetragen. (Conti Trail Attack 2).

    Im COC (Certificate of Conformity) stehen nur die Reifendimensionen. Aber kein konkretes Reifenmodell.


    Auf der Website von Conti gibt es die Unbedenklichkeitsbescheinigung für den TKC 70 (wenn vor 2018) hergestellt.

    Für den TKC 70 Rocks gibt es keine für die KTM Adventure 1190

    (auch für die KTM 790 Adventure gibt es keine Bescheinigung, obwohl sie im Conti Werbefilm mit dem TKC 70 Rocks gefahren wird)

    (Ok ist halt auch nur für Deutschland relevant)


    Hier wurde ja bereits die Vorgehensweise von BMW verlinkt.


    https://www.bmw-motorrad.de/de…manuals/tyre-options.html


    BMW scheint sich hier an der EU Richtlinie zu orientieren und kommuniziert das ganz gut.

    Außerdem gibt es von BMW für jedes Modell noch getestete Reifenempfehlungen.

    Laut BMW reichen die jeweiligen Unbedenklichkeitsbescheigungen der Reifenhersteller aus.


    So etwas wünsche ich mir auch von KTM. Eine offizielle einheitliche Stellungnahme zum Reifenthema.

    Auf der KTM Website habe ich dazu nichts gefunden.


    Habe hierzu auch meinen KTM Händler angerufen. Die waren schon vorsichtig und haben erstmal gesagt, sie checken das und rufen zurück.


    Haben sie dann auch gemacht.

    Mein KTM Händler empfielt keine anderen Reifen aufzuziehen als im Fahrzeugschein eingetragen. Also genau ein (Straßen) Reifen. Conti TA2.

    Die Polizei kontrolliere derzeit verstärkt Motorradfahrer und prüfe intensiv die Fahrzeuge.

    Es wären bereits Fälle bekannt, bei denen das Moped stillgelegt wurde da Reifen nicht eingetragen.



    Hat jemand zu dem ganzen Dilema neuere Infos?


    Wenn das so bleibt, werde ich meine 1190 Adventure verkaufen und mir eine Reiseenduro zulegen bei der ich auch (legal) 70/30 oder 60/40 Reifen aufziehen kann.


    Und das alles nur wegen der freiwilligen Selbstbeschränkung auf der Autobahn in D.

    Meine 1190 fängt ab 160 km/h bereits ohne Gepäck zu pendeln an. Sowohl mit dem TA2 als auch mit dem TKC 70.


    Und dann kann ich keine Reifen aufziehen, welche nur bis 180 km/h zugelassen sind...


    Bin ziemlich angefressen wegen der ganzen Sache....


    In diesem Sinne


    Allerseits gute Fahrt!

  • Du brauchst keine Unbedenklichkeitsbescheinigung mehr.
    Die Reifenbindung im Schein gilt nicht mehr.

    Der Reifen muss nur die Eintragungen im Schein erfüllen.
    Also Größe, Last- und Speedindex.
    Last- und Speedindex dürfen auch übertroffen werden. Also ein "besserer" Reifen darf auch gefahren werden, solange die Größen passen.

    Ich hatte auch starkes pendeln mit dem Conti, mit dem Bridgestone ist jetzt alles gut.....


    Immer daran denken:
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    :wheelie: