Powerparts Kennzeichenhalter / Polizeikontrolle

  • Ob's 45° sind oder 40° kann ich zumindest nicht erkennen und Kennzeichenmissbrauch ist ein schwerer Vorwurf, da muss sich der Polizeibeamte sicher sein was er tut! Sobald er aber Messmittel dazu nutzt um es fest zu stellen, ist es sicher kein Vorsatz, denn Vorsatz ist deutlich zum erkennen ohne Zunahme von Messmittel. Es geht hier um Erfüllung einer Norm und nicht um vorsätzlichen Missbrauch eines Kennzeichens um diesen nicht lesbar zum machen und das tun die +-5° sicherlich nicht!

    Polizei kann und wird sich verantworten müssen wenn falsche Entscheidung getroffen wird, daher wird ein kundiger Polizist niemals hier Kennzeichenmissbrauch vorwerfen.

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    Sind genau 42°, sagt meine Handy-Ap (Clinometer) :zwinker:

    Meinen muss ich auch mal messen, ist der PP

    Gruß Klaus :winke: :wheelie:
    1290 SDR SE (2016)

    Fz1 Fazer (2006)


    :Kürbis: CLICK HERE to see my beast :grins:



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  • Laut Gesetz sind 30 Grad erlaubt oder minus 5 Grad. Von Toleranzen ist keine Rede.

    Das sind schon die Toleranzen, Normalerweise sollte es senkrecht hängen. Die Höhe ist ebenfalls festgelegt.

    Der geschulte Sheriff greift in seinen Kofferraum, holt einen Winkelmesser raus und wird dir sagen, dass du eine Ordnungswidrigkeit begangen hast, er wird dir ein Ticket ausstellen und dich weiterfahren lassen. Wenn er einen schlechten Tag hat, schickt er dich noch zum Tüv, zur ordnungsgemäßen Abnahme.

    Wenn er ganz schlecht drauf ist, kratz er dir die Zulassungs - und HU Plakette ab und wünscht dir eine gute Heimreise, ohne dein Mopped.

    Kann dir doch egal sein, ob das Teil 30 oder 45 Grad hat. Wenn du fährst kannst du es sowie so nicht sehen. Das Teil ist doch zum Fahren da und nicht zum angucken.


    Gruß aus dem kalten Norden

  • ......

    Wenn er ganz schlecht drauf ist, kratz er dir die Zulassungs - und HU Plakette ab und wünscht dir eine gute Heimreise, ohne dein Mopped.

    Kann ich mir jetzt echt nicht vorstellen, darf er das überhaupt....

    Gruß Klaus :winke: :wheelie:
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  • Genau so ist es ... kann ich nach meiner Kenntnis nur in jeder Hinsicht unterstreichen . Im schlechtesten Fall musst du das Mopped stehen lassen. Und da nützt es mir wenig, wenn ich dann - trotz vermeintlichen Rechthabens oder Rechthaberei - nachher den Stress mit der Behörde oder gar dem Gericht habe.

  • Ob's 45° sind oder 40° kann ich zumindest nicht erkennen und Kennzeichenmissbrauch ist ein schwerer Vorwurf, da muss sich der Polizeibeamte sicher sein was er tut! Sobald er aber Messmittel dazu nutzt um es fest zu stellen, ist es sicher kein Vorsatz, denn Vorsatz ist deutlich zum erkennen ohne Zunahme von Messmittel. Es geht hier um Erfüllung einer Norm und nicht um vorsätzlichen Missbrauch eines Kennzeichens um diesen nicht lesbar zum machen und das tun die +-5° sicherlich nicht!

    Polizei kann und wird sich verantworten müssen wenn falsche Entscheidung getroffen wird, daher wird ein kundiger Polizist niemals hier Kennzeichenmissbrauch vorwerfen.

    Im Gegenteil, natürlich liegt hier Vorsatz vor. Und zwar sog. "Bedingter Vorsatz" - nämlich ich weiß um einen bestimmten Umstand und mache es trotzdem. Oder mit anderen Worten: der Täter hält die Verwirklichung eines Tatbestandes ernsthaft für möglich, findet sich aber mit diesem Risiko ab.


    Genau so ist es vorliegend. Du weißt, dass die Neigung jedenfalls zu groß ist und fährst trotzdem. Damit bleibt die Aussage ... "ist es sicher kein Vorsatz" ... mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht haltbar. Die restliche Begründung ist dabei im Ergebnis unbeachtlich und führt zu keiner anderen Beurteilung.


    Damit möchte ich alle nur vor Überraschungen - die eigentlich keine sind - warnen. Die Vorschrift an sich mag man jetzt sinnvoll halten oder nicht. Aber einhalten müssen wir alle sie leider trotzdem. Mehr werde ich dazu nicht sagen.

  • Im Gegenteil, natürlich liegt hier Vorsatz vor. Und zwar sog. "Bedingter Vorsatz" - nämlich ich weiß um einen bestimmten Umstand und mache es trotzdem. Oder mit anderen Worten: der Täter hält die Verwirklichung eines Tatbestandes ernsthaft für möglich, findet sich aber mit diesem Risiko ab.


    Genau so ist es vorliegend. Du weißt, dass die Neigung jedenfalls zu groß ist und fährst trotzdem. Damit bleibt die Aussage ... "ist es sicher kein Vorsatz" ... mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht haltbar. Die restliche Begründung ist dabei im Ergebnis unbeachtlich und führt zu keiner anderen Beurteilung.


    Damit möchte ich alle nur vor Überraschungen - die eigentlich keine sind - warnen. Die Vorschrift an sich mag man jetzt sinnvoll halten oder nicht. Aber einhalten müssen wir alle sie leider trotzdem. Mehr werde ich dazu nicht sagen.

    ... wie findest du die Spiegel? ??

  • Egal wie es gesehen wird, es ist mit Sicherheit eine Einladung zur Kontrolle.

    Der Winkel darf bis zu 30° nach hinten geneigt sein, dabei ist der Knackpunkt die Erkennbarkeit!


    "Wieso liest man jedoch immer wieder von Strafanzeigen wegen Kennzeichenmißbrauch?

    Die einschlägige Vorschrift findet sich in § 22 StVG:

    (1) Wer in rechtswidriger Absicht ...

    3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,

    wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

  • Der Knackpunkt liegt nicht unbedingt in "Erkennbarkeit beeinträchtigt" des § 22 StVG, dass ist nur eine Verhaltensweise in dem Paragraphen, welcher strafbar ist.

    Zuerst mal ist der § 10 FZV maßgeblich, der § 22 StVG nimmt diese Anforderungen auf, und stellt ein bestimmtes Verhalten, in dessen Zusammenhang, unter höhere Strafe.

    Es würde also überhaupt keinen Sinn machen, wenn bei einer normalen Anhaltung und Verkehrskontrolle der § 22 StVG zu tragen kommt.

    Der Nachweis der "rechtswidrigen Absicht" wird hier nur schwer zu erbringen sein, und dem Kontrollorgan wäre es nur anzuraten, sich beim Tatvorwurf auf den § 10 FZV zu beschränken.

    Wer dem Kontrollorgan erklärt, dass er den Kennzeichenhalter angeföhnt, und den Winkel so verändert hat, damit das Kennzeichen nicht lesbar ist, der legt eben ein Geständnis zur Vollendung des § 22 StVG ab.

    Das bleibt natürlich jedem selber überlassen, vielleicht zählt es ja als Milderungsgrund. :kapituliere:

  • Danke Jungs, gut zusammen gefasst.

    Fazit: 40-45° stellt noch keinen Kennzeichenmissbrauch dar, besonders dann nicht wenn's ausgemessen werden muss.

  • Jungs, hab mal wieder aufgeräumt.

    Wenns so weiter geht schieb ich den ganze Fred in den Tratsch.

    only race Super Duke 990 chili red, SMR 560 Chili Spezial, RC8R, FS 570

    Only dunlop kr106/108

  • Meine kürzlich erworbene 17er SDR hat auch den kurzen Kennzeichenhalter von PP verbaut (laut App so 41/42°). Ist der Optik natürlich absolut zuträglich, nur ist der laut aktuellem PP-Katalog eben nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Wo sonst als im öffentlichen Straßenverkehr braucht man denn sonst einen Kennzeichenhalter? Wenn ich das Bike nur auf privatem Grund bzw. auf der Renne nutze, baue ich das Teil halt komplett ab! Verstehe den Sinn gerade nicht... :denk:

    An der Monster hatte ich einen von Rizoma, kürzer als das Original, aber noch zugelassen und im Winkel einstellbar.

  • Meine kürzlich erworbene 17er SDR hat auch den kurzen Kennzeichenhalter von PP verbaut (laut App so 41/42°). Ist der Optik natürlich absolut zuträglich, nur ist der laut aktuellem PP-Katalog eben nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Wo sonst als im öffentlichen Straßenverkehr braucht man denn sonst einen Kennzeichenhalter? Wenn ich das Bike nur auf privatem Grund bzw. auf der Renne nutze, baue ich das Teil halt komplett ab! Verstehe den Sinn gerade nicht... :denk:

    An der Monster hatte ich einen von Rizoma, kürzer als das Original, aber noch zugelassen und im Winkel einstellbar.

    Moin,


    Die die Kennzeichenhalterung selbst ist in ihrer speziellen Ausführung nicht geregelt. Mich hat das aber auch geärgert, dass das Teil keine ABE hat.


    So lange du keine tragenden Teile veränderst, scharfe Kanten produzierst und auch dein Motorradkennzeichen ordentlich montieren kannst, brauchst du einen neuen Kennzeichenhalter nicht eintragen, abnehmen oder sonst wie genehmigen lassen. Das alles ist beim PP Kennzeichenhalter gegeben, einzig der Winkel stimmt nicht. Den Winkel bekommst du aber ganz einfach hin, ich habe Distanzstücke unter die hintere Verschraubung gelegt, bis die 30° erreicht waren, längere Schrauben verwenden und fertig ist die Laube.


    Noch ein paar Zahlen zum Thema:


    Kennzeichen:

    Unterkante: mindestens 30 cm über dem Boden

    Oberkante: höchstens 120 cm über dem Boden

    Winkel max. 30 Grad von der Senkrechten


    Blinker:

    Breite min 180mm, Höhe 350mm – 1200mm


    Rückstrahler/Reflektor:

    UK min 250mm OK max 900mm


    Grüße


    Hans

  • Klar, kann man alles machen, aber ne Zulassung und gleich der richtige Winkel (oder halt einstellbar) wären doch besser. Meinetwegen auch einen kleinen Tick länger, falls es im Extremfall zu Reifenkontakt kommen könnte.

  • Einstellbar wäre natürlich am besten und bei den Preisen auch wünschenswert. Aber eine Zulassung braucht man trotzdem nicht. Kennzeichenhalter sind eintragungsfrei.

  • Gibt es brauchbare Loesungen um den Kabelsalat zu reduzieren wenn man den PP KZ Halter verbaut? Ich habe mit der SuFu keinen brauchbaren Thread gefunden.

    Aber ich frage mich ob es eben eine "schöne" Lösung gibt die viel zu Langen Originalkabel zu verstecken oder zu kürzen (Stecker-Variante bevorzugt) ?