Ich habe selbst das KBA in Flensburg angeschrieben, da ich von einem TüV zum nächsten TüV-Stützpunkt unterschiedliche Aussagen erhalten habe, wollte ich das von denen geklärt haben, die die Betriebserlaubnis für alle KFZ in Deutschland regelt/genehmigt. Die sollten also wissen was Sache ist.
Hier mal ein Abriss des dortigen Sachbearbeiters (Nachname, Tel. und E-Mail habe ich zum Schutz des Mitarbeiters entfernt)
ZitatAlles anzeigenKBA 412-140
Sehr geehrter Herr P.,
Vielen Dank für Ihre E-Mail Anfrage vom 04.12.2007, welche mir zur Beantwortung weitergeleitet wurde.
Zu den Aufgaben der Abteilung Technik des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) gehört die Erteilung von Betriebserlaubnissen und Typgenehmigungen für Serien von Fahrzeuge und Fahrzeugteilen nach nationalen und internationalen Rechtsvorschriften. Diese sind in den Regelwerken der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft (EG-RL) und den Regelungen der United Nation Economic Commission for Europe (UN ECE-R) festgelegt.
Fragen zum Betrieb von Fahrzeugen und Kombinationen im Straßenverkehr sowie zu Fahrzeugen und Fahrzeugteilen mit Einzelbetriebserlaubnis gehören nicht zum Aufgabenbereich des KBA. Hier sind die Zulassungsbehörden der Länder zuständig.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass Reifenfabrikats- oder sonstige Bindungen der Reifen , wie sie in der Vergangenheit in den Fahrzeugpapieren von Krafträdern unter der Zeile 33 "Bemerkungen" im alten Fahrzeugbrief bzw. Schein ggf. eingetragen wurden, auch weiterhin in den neuen Zulassungsbescheinigungen Teil I und II im Feld 22 - entsprechend der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.2006 - aufgeführt werden. Grundlage dafür waren in der Vergangenheit entsprechende Einschränkungen in der jeweiligen Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) nach den Vorschriften der StVZO, und nunmehr in der EG-Typgenehmigung nach EG-RL 92/61/EG bzw. 2002/24/EG, Typgenehmigung für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (z.B. Krafträder).
Nach Auffassung des BMVBS ist in den Fällen, in denen aufgrund physikalischer Zusammenhänge ein sicheres Führen von Krafträdern nur mit dem vom Hersteller genannten Reifen möglich ist, und dieses in den Genehmigungsunterlagen in Form einer Beschränkung ausgewiesen ist, der Verfügungsberechtigte (Halter/Fahrer) von diesem Sachverhalt eindeutig zu informieren. Diese Interpretation ist im Übrigen auch mit der für harmonisierte Vorschriften zuständigen Europäischen Kommission abgestimmt worden. Maßgeblich war dabei dem Vernehmen nach die Tatsache, dass auch Fahrzeughersteller gegenwärtig unter Berücksichtigung der fahrdynamischen Besonderheiten von Einspurfahrzeugen keine Alternative zu der Beschränkung der Verwendung von Reifen in Form von Fabrikatsbindungen bei bestimmten Krafträdern sehen.
Sofern in Fahrzeugdokumenten eine Fabrikatsbindung oder sonstige Einschränkung enthalten ist, ist diese damit auch zukünftig zu beachten.
Für eventuelle Änderungswünsche bezüglich der Bereifung an Krafträdern sind im Einzelfall die Vorgaben des § 19 StVZO (z.B. Teilegutachten) zu beachten.
Zusätzlich möchte ich anmerken, dass in den Fällen, in denen ein Fahrzeughersteller im Beschreibungsbogen zu einer Typgenehmigung bestimmte von ihm freigegebene Reifenpaarungen angibt, das KBA bei der Erstellung der Zulassungsdatensätze in der Vergangenheit im Feld 22 die Bemerkung "Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten" vorgegeben hat. Mittlerweile wird dort jeweils eine zulässige Reifenpaarung eingetragen, sofern der Fahrzeughersteller bestimmte Reifenfabrikate vorgibt. Über die Übrigen ggf. zulässigen Reifenpaarungen hat der Fahrzeughersteller den Verfügungsberechtigten in geeigneter Weise zu informieren.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen..
Mit freundlichen Grüßen
Volker S.
Kraftfahrt-Bundesamt
Abteilung Technik
Fördestraße 16
D-24932 Flensburg
Ich gehe davon aus, dass nun allen klar ist, dass andere als im Zulassungsteil I + II genannte Reifen in Deutschland eingetragen sein müssen!
-ghost-