dB-Messung

  • Ich weiss zwar nicht obs so einen Threat schon gibt, aber ich probiers mal, wenn ja, dann bitte an den Admin dies zu verschieben, DANKE.


    Da ich im forum immer mehr von dB-Messungen und zu lautem Auspuff lese, hab ich mich mal umgelesen und dies gefunden:



    Phonmessung, die "never ending Story":
    Jeder kennt das leidige Thema Lautstärkemessung. Man kommt in einen Pulk vom MC Grün/Weiß
    und durch "geschultes" Gehör der selbigen, wird sofort erkannt: das Rohr ist zu laut ! Normalerweise
    ist das für viele dieser Spezies bereits die Grundlage zum Stillegen und Einsacken des Moppeds.
    (Was jedoch in manchen Fällen als Unverhältnismäßigkeit der Rechtsmittel von den Gerichten angesehen wird*) Es
    gibt jedoch auch noch die jenigen, die nur dem Messgerät vertrauen. Schon gut, wenn man in so eine
    Kontrolle gerät, aber gerade Geräte müssen richtig benutzt werden und auch die Voraussetzungen müs-
    sen stimmen. Hier also die genaue Vorgehensweise:
    Standgeräusch* (! da gibts keinen Grenzwert ! gilt nur als Schnellprüfkriterium. Wenn es nach u.g. Messung 5 dB
    über dem eingetr. Wert liegt, wird Manipulation angenommen und eine TÜV Messung des Fahr-
    geräusches erfolgt.)
    Ganz zu Anfang muß sichergestellt sein, keine Schallreflektoren (Mauern, etc.) in unmittelbarer
    Nähe sind und dann muß das Umgebungsgeräusch gemessen und dokumentiert werden. Liegt
    dies weniger als 10 dB (A) unter dem späteren Meßwert, ist die ganze Messung ungültig !!
    Mikro in Höhe Auspuffmündung, Abstand 0,5 m, Winkel 45° zur Fahrzeugachse.
    Drehzahl: Fzg mit Nenndrehzahl bis 5000/min bei 3/4, wenn darüber bei halber Nenndrehzahl.
    Drehzahl halten und dann abrupt Gas weg nehmen.
    Höchster von drei Messwerten auf volle dB/A gerundet. Bei Auspuff beidseitig, wird auch beidseitig
    gemessen.
    Fahrgeräusch (Grenzwert 80 dB):
    freie Fläche, d.h. im Umkreis von 50 m kein schallreflektierendes Objekt + 20 m Meßstrecke. In der
    Mitte ein Mikro rechtwinklich im Abstand von 7,5 (!)m und 1,2 m Höhe. Fzg fährt mit 50km/h jeweils
    im 2. und 3. Gang in die Meßstrecke. Am Beginn Vollgas, am Ende Hahn zu. In jedem Gang 2 Mes-
    sungen und aus diesen 4 Messergebnissen wird der gerundete Mittelwert ermittelt, ein dB abgezogen.
    Einziger bitterer Nachgeschmack: An einer solchen Kontrolle* können hordenweise Blechkisten mit
    "Sportauspuff" (mit ABE!) und Musik-Anlage auf Anschlag (so um die 110 dB) vorbeiheizen, das juckt die
    Grünen nicht. Gibts etwa unterschiedlichen Lärm...?!?
    Abschließend sei noch gesagt, daß eine Beschlagnahmung eigentlich immer gerechtfertigt ist. "*Voraus-
    setzung für die rechtmäßige Sicherstellung ist, daß der Polizist zumindest den Verdacht hat, daß das
    Motorrad eine Gefahr für andere oder die Umwelt darstellt*"


    Was sagt Ihr dazu, stimmt das so?

  • Hallo Duffyhs


    Ich meine sowas in Franckys Link zu den drei stillgelegten Dukes auch gelesen zu haben in dem Threat Nachbauendtopf.


    Werd in diesem Threat "Nachbauendtopf" diese Woche auch noch was dazu schreiben weil ich bei der Rennleitung, TÜV, LEO und Händler war bezüglich der Lautstärke.


    Gruß Günni

  • Erstens haben wir in Österreich eine andere (aber ähnliche) Rechtslage als in Deutschland und zweites sind einige erwähnte Dinge gänzlich falsch.


    Für Standgeräusche gibt es Grenzwerte und definierte Drehzahlen, schau ganz einfach mal in Deinen Zulassungsschein :)
    Das sind die Prüfkriterien.


    Keine Nenndrehzahlen bis 5000 usw. oder 3/4, alles Humbug (zumindest in Österreich)


    Auch der Fahrgeräuschgrenzwert ist definitiv geregelt und liegt nicht automatisch bei 80 db/A, sieh dazu wieder in Deinen Zulassungsschein.


    Von Fahrgeräuschmessungen im zuge einer Kontrolle habe ich in meinem ganzen Bikerleben in Österreich noch nichts gehört, es werden ausschließlich Standgeräuschmessungen durchgeführt --> zu der im Zulassungsschein angegebenen Drehzahl. Alles andere sind Schauermärchen oder Kompetenzüberschreitungen seitens des durchführenden Wachorganes.


    Nicht immer Deutschland mit Österreich gleichsetzten :)


    grüße kantn

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  • "Für Standgeräusche gibt es Grenzwerte und definierte Drehzahlen, schau ganz einfach mal in Deinen Zulassungsschein :)" 92 dB bei 3750 U/min


    "Auch der Fahrgeräuschgrenzwert ist definitiv geregelt und liegt nicht automatisch bei 80 db/A, sieh dazu wieder in Deinen Zulassungsschein." da steht genau NIX drin


    "Nicht immer Deutschland mit Österreich gleichsetzten :)" Das ist ganz entgegen meinem Interesse


    Aber genau das will ich ja, dass mir jemand die Grenzwerte beschreibt und klare Aussagen trifft.


    Also: wer kann klare Aussagen treffen, wo liegen die Grenzwerte und die Toleranzen?

  • Die Toleranzen sind (für Österreich) in der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geregelt. Die Konsequenzen bei Überschreitungen bei Kontrollen im Straßenverkehr sind in der STVO geregelt.


    Und der Fahrgeräuschgrenzwert wird offenbar erst seit kurzem eingetragen oder fehlt bei Dir, bei mir ist er angegeben unter U3 Fahrgeräusch.


    grüße kantn

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  • Hallo,


    die erlaubte db Zahl ist in Deutschlan u.a. abhängig vom Baujahr!
    Die Werte wurden und werden im laufe der Jahre immer weiter gesenkt


    Was meinste warum meine Duke ne 89er Zulassung bekommen hat :-)


    Gruss


    Norbert

  • Hoffentlich ist jetzt nich der Spaß weg, aber in Ö gilt ....


    Umweltbelästigungen (Quelle: Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung)


    SM = Nahfeldpegel (gemessen) um mehr als 3 dB(A) über dem genehmigten Wert (Anm. früher waren es 6 dB(A) )
    GV = Nahfeldpegel (gemessen) um mehr als 12 dB(A) über dem genehmigten Wert
    SM = sonstige lärmrelevante Bauteile schadhaft, fehlen
    VM = Lärmarmnachweis fehlt oder abgelaufen,
    VM = Originalanlage geändert, ersetzt, Genehmigung nicht nachgewiesen


    Schwere Mängel (SM):
    Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit
    des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen
    Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen
    verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur
    Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG
    1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei
    Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder
    Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß diese Mängel bei der
    nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden
    müssen.
    Mängel mit Gefahr im Verzug (GV):
    Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren
    Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine
    unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblem Geruch oder
    schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker
    des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug auf
    Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und
    betriebssicher ist. Solche Mängel sind umgehend zu beheben.
    Vorschriftsmangel (VM):
    Diese Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht
    dem genehmigten Zustand. Diese Fahrzeuge weisen nicht die
    Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß
    § 57a KFG 1967 oder der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967
    auf. Bei Fahrzeugen mit Vorschriftsmängeln ist der
    Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß
    das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu
    versetzen ist. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die
    Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß § 33
    KFG 1967 anzuzeigen.

  • Hallo


    Die Polizei und der TÜV in DE machen eine sogenannte Nahfeldmessung


    Steht aber alles schon hier im Forum drin


    Diese sollte wie folgt aussehen (aus dem Internet gezogen so hat es mir der TÜV Beamte aber auch erklärt)


    Ab Januar 2006 müssen alle Motorräder, die nach dem 01.01.1989 zugelassen wurden, im Rahmen der Hauptuntersuchung ("TÜV") eine sogenannte Umweltuntersuchung über sich ergehen lassen! Das bedeutet, dass Abgas- und Geräuschemissionen der Motorräder gemessen werden. Schlecht für alle Extreme-Streetfighter...


    Die Pläne stammen zwar vom "alten" Bundesverkehrsministerium, aber man muss damit rechnen, dass sie von der neuen Regierung auch umgesetzt werden. Die Umweltuntersuchung (UU) findet grundsätzlich im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU) statt. Zusätzlich soll sie zwischen 10 und 30 Euro kosten.



    Hier die neue Regelung im Einzelnen (der Text ist mehrmals im Internet aufgetaucht. Wer ihn erstellt hat, ist unklar. Aber es ist ein wichtiges Thema, deswegen wird es hier, leicht überarbeitet, nochmal dargestellt):



    Während beim PKW ohne OBD (Onboard Diagnose) die Abgasuntersuchung eigenständig durchgeführt wird muss der Halter eines Motorrades zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung (HU) die Einhaltung der typbezogenen Abgasgrenzwerte nachweisen.


    Der Nachweis kann durch eine Abgasuntersuchung bei TÜV/DEKRA und anderen Prüforganisationen zusammen mit der HU erfolgen, oder zeitnah durch die Vorlage eines entsprechenden Prüfnachweises.



    =Betroffen von den neuen Regelungen sind alle zulassungspflichtigen, motorisierten Krafträder mit=


    + 2- oder 4-Takt Fremdzündungsmotor


    + einem Hubraum von mehr als 50 ccm und


    + einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.


    Fahrzeuge mit einer Erstzulassung vor dem 01.01.89 werden durch die Umweltuntersuchung nicht erfasst, alle Motorräder mit Erstzulassung nach dem 01.01.89 müssen geprüft werden.


    Insgesamt dürften daher über 2.000.000 Krafträder unter die Prüfpflicht fallen, auch alle 125er Maschinen sind betroffen.



    =Nahfeldgeräuschmessung=


    Die Überprüfung der Geräuschgrenzwerte wird ausschließlich während der HU durch die Überwachungsorganisationen vorgenommen werden. Hier vertraut der Gesetzgeber in erster Linie dem subjektiven Empfinden des Prüfers. Die Auspuffanlage wird wie bisher auch schon durch optische Prüfung des Zustandes geprüft werden und die Lautstärke wird durch Wahrnehmung des Prüfers beurteilt.


    Wenn der Prüfer Zweifel an der Einhaltung der Geräuschgrenzwerte haben sollte, wird in Form einer Ergänzungsuntersuchung das Nahfeldgeräusch (Standgeräusch) des Kraftrades überprüft.


    Durch die subjektive Einschätzung des Prüfers werden Motorräder mit einem niederfrequenten Auspuffgeräusch (z.B. 2 Zylinder, V-Motoren) etwas bevorteilt werden, da das menschliche Gehör tiefere Frequenzen bei gleicher Lautstärke als weniger störend empfindet.


    Die Rahmenbedingungen für die Standfeldgeräuschmessung sind in der ECE-Richtlinie R41 festgelegt und dürften im Gegensatz zur Fahrgeräuschmessung an jeder Prüfstätte und auch in den meisten Motorradwerkstätten erfüllbar sein.


    Der Prüfer muss ein zulässiges Schallpegelmessgerät verwenden, das in den Vorschriften genau festgelegt ist.



    =Anforderungen an den Messplatz=


    Die Messungen sind am stehenden Kraftrad in einer Umgebung durchzuführen, in der das Schallfeld nicht nennenswert gestört ist.


    Als geeignetes Prüfgelände wird jeder freie Platz mit einer ebenen Fläche angesehen, die aus Beton, Asphalt oder einem anderen harten Material mit hohem Reflexionsvermögen besteht, ausgenommen Flächen mit natürlichem Boden oder gestampfter Erde; dieser Platz muss die Abmessungen eines Rechteckes haben, dessen Seiten mindestens 3 m vom Umriss des Kraftrades entfernt sind und in dem sich kein nennenswertes Hindernis befindet; insbesondere ist das Kraftrad so aufzustellen, dass es bei der Messung des Auspuffgeräusches einen Abstand von mindestens 1 m zu gegebenenfalls vorhandenen Bordsteinkanten aufweist.


    Während der Prüfung darf sich mit Ausnahme des Prüfers und des Fahrzeugführers, deren Anwesenheit die Messung nicht beeinflussen darf, keine Person im Prüfgelände befinden.


    Die Umgebungsgeräusche an jedem Messpunkt müssen mindestens 10 dB(A) niedriger als die an denselben Punkten während der Prüfung gemessenen Geräuschpegel sein.



    =Durchführung der Messung=


    Das Kraftrad ist in der Mitte des Prüfgeländes aufzustellen, wobei sich der Gangwahlhebel in Leerlaufstellung befinden und die Kupplung eingerückt sein muss. Ist dies aufgrund der Bauart des Kraftrades nicht möglich, so ist es entsprechend den Angaben des Herstellers über die Prüfung des Motors bei stehendem Kraftrad zu prüfen. Vor jeder Messreihe ist der Motor nach den Angaben des Herstellers auf normale Betriebsbedingungen zu bringen.


    Das Mikrofon ist in Höhe der Mündung des Auspuffendrohres aufzustellen, jedoch in keinem Fall niedriger als 0,2 m über dem Boden. Das Mikrofon muss zur Auspuffmündung hin gerichtet sein und zu dieser einen Abstand von 0,5 m haben. Bei Auspuffanlagen mit mehreren Mündungen, deren Abstand voneinander nicht mehr als 0,3 m beträgt, ist nur eine einzige Messung durchzuführen, wobei das Mikrofon auf die Mündung auszurichten ist, die der Außenseite des Kraftrades am nächsten liegt, oder falls dies nicht zutrifft, auf diejenige Mündung, die den größten Abstand zum Boden aufweist. Bei Krafträdern mit Auspuffanlagen mit Mündungen, deren Abstand voneinander mehr als 0,3 m beträgt, ist für jede Mündung eine Messung vorzunehmen, als ob es sich um einzelne, getrennte Mündungen handelt, wobei der größte gemessene Wert festzuhalten ist.



    Die Motordrehzahl ist auf einem der nachstehenden Werte konstant zu halten:


    + 3/4 Nenndrehzahl, wenn die Nenndrehzahl nicht höher als 5 000 min-1 ist,


    + 1/2 Nenndrehzahl, wenn die Nenndrehzahl höher als 5 000 min-1 ist.


    Nach Erreichen dieser konstanten Drehzahl ist der Gasdrehgriff schnell wieder in die Leerlaufstellung zu bringen. Der Geräuschpegel ist während dieses Betriebsablaufes zu messen, der ein kurzzeitiges Halten der konstanten Drehzahl sowie die Gesamtdauer des Drehzahlabfalls umfasst, wobei als Messwert die größte Anzeige des Messgerätes gilt.



    =Ergebnis der Messungen=


    Bei der Prüfung am stehenden Fahrzeug zur Kontrolle der im Verkehr befindlichen Krafträder sind die Ablesewerte um 5 dB(A) gegenüber den Angaben in den Kraftfahrzeugpapieren zu verringern, um Verzerrungen zu berücksichtigen, die sich durch das Prüfgelände, die Prüfbedingungen oder die Prüfgeräte ergeben können.


    Wenn im Kfz-Schein eines Motorrades ein Wert von z.B. 94 dB(A) als Standgeräusch eingetragen ist, darf bei den Messungen ein Wert von 99 dB(A) nicht überschritten werden.


    Desweiteren bei Motorrad gefunden



    MOTORRAD überprüft das Fahrgeräusch entsprechend den gesetzlichen Homologationsvorschriften für Nachrüst-Auspuffanlagen. Danach wird die Maschine mit jedem Zubehörauspuff jeweils zweimal aus beiden Richtungen über eine zwanzig Meter lange Messstrecke beschleunigt (siehe Skizze).


    Zunächst fährt der Fahrer im zweiten Gang mit exakt 50 km/h heran und gibt am Anfang der Messstrecke Vollgas und schließt an deren Ende das Gas abrupt. Anschließend erfolgt die gleiche Prozedur – wieder aus beiden Richtungen – im dritten Gang. Dabei muss der Fahrer konzentriert zu Werke gehen, weil der Schalldruckpegelmesser Geschwindigkeitsdifferenzen sofort als größere Abweichung outet. Weshalb auch nur Werte herangezogen werden, die bei zwei aufeinander folgenden Messungen pro Seite maximal zwei Dezibel abweichen.


    Um exakte Ergebnisse zu erhalten, zeichnet MOTORRAD die Werte von acht Messfahrten auf. Aus dem Durchschnitt der acht Messwerte, jeweils reduziert um ein dB (A) (Dezibel) Messtoleranz, errechnet sich dann der Fahrgeräuschwert. Dieser darf bei einem Nachrüstauspuff nicht über jenem der Serie liegen


    Gruß Günni