Hey Bommel danke für die fixe antwort:-) auf der Bebilderung ist es zwar ein anderer Halter aber hab's verstanden denke ich :-) besten dank :-) und tausend dank für die fixe Lieferung :-)
Lg
Manuel
Hey Bommel danke für die fixe antwort:-) auf der Bebilderung ist es zwar ein anderer Halter aber hab's verstanden denke ich :-) besten dank :-) und tausend dank für die fixe Lieferung :-)
Lg
Manuel
Mal ne Frage zum Neigungswinkel.
Der §60 in der StVZO ist 2007 aufgehoben worden. Also ist das mit den 30° Neigungswinkel hinfällig.
Stattdessen ist irgendeine EG-Richtlinie in Kraft getreten.
Weiß jemand was in der jetzt gültigen Richtlinie drin steht?
2. Frage: Wenn ich ein Fahrzeug habe, welches in D angemeldet ist und den hier geltenden Bestimmungen entspricht, warum können mir die schweizer Preisrichter dann an die Karre pinkeln. Es fahren doch andersrum jede Menge getunte britische Autos hier rum die hier nie und nimmer ne Plakette bekämen.
ZitatEhemals erfolgte die Festlegung im § 60 StVZO. Dieser ist im Zuge der "Harmonisierung innerhalb der EU" weggefallen. Nun regelt der § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) die Anbringung. Dort steht nun (Zitat): "(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:
- bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern ....
- bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung" Aha !
In dieser Richtlinie ist nun ausgesagt - zur Neigung: "Das hintere amtliche Kennzeichen muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehen; darf bei unbeladenem Fahrzeug um maximal 30° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben zeigt; darf bei unbeladenen Fahrzeug um maximal 15° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten zeigt."
Zur Höhe ist folgende Aussage getroffen: "MAXIMALER ABSTAND ZUM BODEN - Bei unbeladenem Fahrzeug darf der Abstand zwischen der Oberkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen und dem Boden maximal 1,50 m betragen.
MINDESTABSTAND ZUM BODEN - Bei unbeladenem Fahrzeug muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 0,20 m über dem Boden befinden; beträgt der Radradius weniger als 0,20 m, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunkts liegen."
Ich hoffe, das ist soweit verständlich.
Quelle
Kennzeichhalter
Hallo Bommel,
habe soeben deinen Carbon Kennzeichenhalter bekommen,
sieht echt geil aus DANKE
Verarbeitung top super Optik und sehr robust
vielen vielen DANK
Weissi
Danke für die Blumen und dein feedback .
Wenn du magst, kannst du uns noch Fotos für die Kundenbike Galerie schicken info@ms-biketec.de
Gruß Bommel
mach ich ,
dauert aber noch, da ich zur Zeit die Zeit fehlt