Alles anzeigenNoch ganz kurz Off-Topic:
Dazu habe ich auch diesen Bericht gefunden:
http://www.bikersnews.de/motor…+die+polizei+das_147.html
Die Benutzung eines Motorrades mit einer nicht genehmigungsfähigen, weil die Höchstlautstärkenwerte überschreitenden Auspuffanlage, stellt keine Zuwiderhandlung gegen § 19 Abs. 2 StVZO dar, führt also noch nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (OLG Hamm, 1 Ss OWi 2813/80). Ein Bußgeld lässt sich nicht vermeiden, aber eine Beschlagnahme kommt nicht in Betracht.
Back2Topic
Vielleicht doch gleich Akra Evo bestellen....
Im gleichen Artikel steht auch.
Die Rechtsvorschriften, die das alles erlauben, sind allerdings außerordentlich unübersichtlich. Einschlägig sind die Strafprozessordnung und das Ordnungswidrigkeitengesetz oder aber die unterschiedlichen Polizeigesetze der Bundesländer.
Für die polizeirechtliche Beschlagnahme gibt es keinen Richtervorbehalt. Eine Rechtmäßigkeitskontrolle erfolgt nur auf Antrag.
Also bleibt immer zu hoffen, das man auf einen gnädigen trifft, und im richtigen Bundesland wohnt?