Sehr geehrter Herr K.....,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Hierzu muss ich zunächst mitteilen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt für die Durchführung zulassungsrechtlicher Bestimmungen nicht zuständig ist. Diese Aufgaben hat der Gesetzgeber den Bundesländern übertragen. Dort werden diese Aufgaben von den unteren Verkehrsbehörden (den Zulassungsbehörden) wahrgenommen. Das Kraftfahrt-Bundesamt als Bundesoberbehörde ist nicht vorgesetzte Dienststelle der Zulassungsbehörden und darf sich daher zu diesen Angelegenheiten auch nicht rechtsverbindlich äußern. Gleichwohl will ich Ihnen die Rechtslage wie folgt schildern:
Sie beanstanden, dass bei Ihrem Fahrzeug des Herstellers KTM, Typbezeichnung Supermoto
in Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist "Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten". Nach Ihrer Auffassung suggeriert dieser Eintag, dass für dieses Fahrzeug eine Reifenfabrikatsbindung vorhanden wäre. Dies ist jedoch nicht zwangsläufig der Fall. Vielmehr soll dieser Eintrag den Fahrzeughalter bei einem Reifenwechsel sensibilisieren, sich über die erlaubten Bereifungen zu informieren. Aus sicherheits- und verkehrstechnischen Belangen ist diese Information wichtig und beachtenswert. Auch bei Verkehrskontrollen führt dieser Hinweis keineswegs zu Unsicherheiten. Da bei Verkehrskontrollen die Polizeibeamten vor Ort den Beweis führen müssen, dass die Ausrüstung des Fahrzeugs nicht mit den Vorgaben übereinstimmen, stoßen die Kontrollorgane schnell an ihre Grenzen. Nach eigenen Angaben kann die Polizei in solchen Fällen nicht nachweisen, dass es sich um einen Mangel handelt. Dann aber sind Folgemachnahmen nicht notwendig und deshalb rechtswidrig. Der Eintrag dient also nur der Verkehrssicherheit und wurde bei der automatischen Umsetzung auf die neuen Fahrzeugpapiere angebracht.
Mit freundlichen Grüßen