Die Markenbindung ist quasi nicht mehr vorhanden, solange der Reifen den Dimensionen entspricht die eingetragen sind darf man jede Marke fahren.
Es geht quasi nur um Reifen mit anderen Dimensionen (z.B. nen 190er statt 180er), ist dieser vor 01.2020 produziert kann der z.B. immer noch mit einer Reifenfreigabe seitens des Reifenherstellers gefahren werden. Reifen nach 01.2020 dürfen nicht mehr gefahren werden bzw müssen eingetragen werden.
Wie wird die Rad-/Reifenkombination beurteilt?
- Fall1: Auf dem Motorrad befindet sich die Rad-/Reifenkombination, die auch in den Papieren eingetragen wurde. Solange das Fahrzeug keine Veränderungen aufweist, die Einfluss auf die Rad/Reifen-Komi oder deren Freiraum hat, ist das entsprechend in Ordnung.
- Fall 2: In den Papieren ist Reifen A eingetragen, montiert ist allerdings der straßenzugelassene Reifen B, der die gleiche Reifenbauart, gleiche Größenbezeichnung und auch alle weiteren Parameter von Reifen A erfüllt oder übertrifft. Das heißt Reifen B muss mindestens die gleiche Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitskategorie aufweisen wie Reifen A, kann diese aber in diesen Punkten auch übertreffen. Auch hier wird die Rad-/Reifen-Kombi als zulässig gewertet, die Betriebserlaubnis erlischt nicht und auch eine Eintragung ist nicht nötig.
- Fall 3: Für den Fall das mehrere Rad-/Reifenkombinationen erlaubt sind, können alle Rad-/Reifenkombinationen montiert werden, die vom erlaubten Mindestmaß bis zum erlaubten Maximalmaß reichen. Hierbei müssen alle Reifenparameter wie Tragfähigkeitskennzahl oder Geschwindigkeitskategorie erfüllt oder übertroffen werden. Außerdem muss der montierte Reifen im Bereich des geringsten und maximalen Abrollumfang liegen.
- Fall 4: Ist der montierte Reifen schmäler oder breiter als die in den Papieren eingetragene Reifengröße, oder unterscheidet sich im Abrollumfang, erlischt die Betriebserlaubnis. Der Reifen muss zukünftig in die Papiere eingetragen werden, eine Reifenfreigabe gilt nicht mehr. Allerdings gibt es hier eine kleine Besonderheit, zu der wir noch kommen.
- Fall 5: Sollte das Fahrzeug nicht EU-typgenehmigt sein, z.B. bei einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge, muss auch die eingetragene Reifengröße verwendet werden, ansonsten erlischt die Betriebserlaubnis oder der Reifen muss eingetragen werden.