Grundsätzlich unterliegt jede Änderung (mit wenigen Ausnahmen, siehe hier), die an einem Fahrzeug durchgeführt wird, dem § 33 Abs. 6 KFG 1967, und ist der zuständigen Landesregierung (Kraftfahrzeugprüfstellen der Länder; Siehe Seite 14) anzuzeigen.
Auch bei Verwendung von Bauteilen, die vom Serienzustand abweichen, muss das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher bleiben. Nach der Umrüstung darf das Fahrverhalten des Fahrzeuges unter betriebsüblichen Bedingungen keine kritischen Zustände aufweisen.
Dies ist durch eine Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Bevollmächtigten im Inland (Importeur) oder durch ein Gutachten einer Prüfstelle (z.B. Gesamtgutachten der TÜV AUSTRIA AUTOMOTIVE GMBH, bezüglich aller Bauteile, mit denen das Fahrzeug umgerüstet wurde) nachzuweisen.
Unter dieser Voraussetzung, erfolgt dann beim Amt der zuständigen Landesregierung eine Eintragung in das Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder CoC-Dokument).