Beiträge von Dukees

    Wie währs denn wenn die Herren mit den schnellen Dukes mal auf den Prüfstand gehen würden auf das DATENBLATT Währ ich mal Gespannt?????? :knie nieder: dann kann man von verschiedenen leistungen der Maschinen Reden !! ich werf jetzt einfach mal die Idee in den Raum das die meisten Duk´´s immernoch begrenzt sind das sieht man auf dem leistungsprotokoll!! bei 11000 is endgültig schluss!! der drehzahlmesser geht aber um einiges weiter!!!! ich denke mal das KTM ein paar bikes auf den markt geschmissen hatt dessen einspritzung bzw software nicht mit den anderen übereinstimmt!! nur um die alltagstauglichkeit von den komplett offenen zu testen , wenn die wieder kommen mit nem motorschaden wird ktm ein update wohl zurrückhalten aber wenn nicht geb ich die hoffnung nicht auf das ein update in geraumer zukunft kommen wird!! wie mein :grins: schon sagte er glaubt nicht das die schon alle ganz offen sind!! und ich denke der hatt recht der kennt ktm schon etliche jahre hatt ein Endurorennteam mit ktm und n riesen truck vor m laden stehen , ich glaub nicht das der das einfach so dahinlabert.... :Daumen hoch:


    Höhrt sich gar nicht so unwahrscheinlich an.

    Zitat

    Nachbar mit seiner 50ccm fast 140 km/h hinkriegt und ich nicht.

    Das ist jetzt aber hoffentlich nicht ernst gemeint oder?
    Mit nem 50ccm schaffst du niemals mehr als echte 75-80km/h, auch nicht mit Direkteinspritzung usw.


    Und ich finde ihr übertreibt hier alle ziemlich, ich meine ihr kauft eine Maschine mit 15PS das die keine 140 läuft sollte doch klar sein oder???


    Und wenn ich hier lese das manche schon nach 600km, 120km/h fahren dann sollte man mal überlegen was man falsch gemacht hat... Da war doch irgendwas mit dem Einfahren :denk:

    Nein das können sie eben nicht, das war letztens schon Thema in einem anderen Forum


    BESCHLAGNAHME VON MOTORRÄDERN - WANN ERLAUBT ?


    Die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges bedeutet einen Eingriff in
    das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG. Ein Eingriff
    in ein Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen
    Ermächtigungsgrund- lage, also einer Regelung im Gesetz, welche den
    Eingriff im konkreten Falle zuläßt. Dieser Aspekt wäre ggf. bei
    entsprechen- den Maßnahmen den Polizeibeamten vorzuhalten. Die
    Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt, ein Fahrzeug sicherzustellen,
    wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet
    sind.




    Selbst erhebliche technische Mängel wie defekte Bremsanlagen,
    abgefahrene Reifen oder nicht funktionierende Lichtanlagen berechtigen
    die zuständigen Behörden nur dazu, den Betrieb des KFZ vorübergehend zu
    untersagen. Bei allen anderen
    vermeintlichen Mängel - dazu zählen auch defekte oder angeblich zu laute
    Auspuffanlagen - kann die Polizei lediglich einen Mängelberich nach §
    17 StVZO RZ 4 aus- stellen, der in einer angemessenen Zeit (1-2 Wochen)
    zu überprüfen ist.


    Das (offiziell nicht erhältliche) Polizeifachhandbuch sagt hierzu:




    “Besteht Anlaß zu der Annahme, daß ein KFZ den gesetzlichen
    Anforderungen nicht entspricht (§ 49 StVZO),so ist der Führer des KFZ
    auf Weisung der Polizei verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld
    feststellen zu lassen. Liegt die Meß- stelle nicht in der Fahrtrichtung
    des KFZ, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende
    Umweg nicht mehr als 6 km beträgt ...“ . Die Angabe der Fahrtrichtung
    liegt ja nun beim einzelnen Motorradfahrer. Ein Umweg von maximal 6 km
    zur nächsten Meßstelle wird die Ausnahme sein. Ein von einem amtlich
    anerkannten Sachverständigen nach § 21 oder § 19.3 StVZO abgenommenes
    Fahrzeug, welches von der Zulassungsstelle eine Betriebserlaubnis
    erhalten hat ( man besitzt gültige Fahrzeugpapiere ), hat eine
    Bestandsberechtigung und darf nicht aus irgendwelchen schein- heiligen
    Gründen oder mit vorgeschobener Verkehrsunsicherheit beschlag- nahmt und
    eingezogen werden.




    Wurde das Motorrad bereits eingezogen, empfehlen wir zu prüfen, ob dies
    rechtmäßig geschehen ist und die Polizei nach § 1000 BGB ein Zurückbe-
    haltungsrecht hat. Ist dies nicht der Fall, haftet die Polizei nach § 02
    BGB wegen unerlaubter Handlung.Bei wiederholter, maßlos übertriebender
    Überprüfung von Fahrer und Fahrzeug kann man nach §1004 BGB zum Schutz
    seiner Persönlichkeit auf Beseitigung dieser zunehmenden Störung klagen.




    Zu einer „normalen“ Fahrzeugkontrolle ist die Polizei allerdings
    jederzeit berechtigt. Deshalb verhaltet Euch gegenüber Eurem Freund und
    Helfer höflich und zuvorkommend. Sollte der Polizeibeamte jedoch
    unverhältnis- mäßig überzogene Schritte unternehmen wollen, wie
    Sicherstellung des Motorrades, versucht sofort Euren Rechtsanwalt
    telefonisch zu erreichen. Bemüht Euch um ZEUGEN und macht PHOTOS vom
    Bike - schreibt die KILOMETERZAHL auf. Jeder ungerechtfertigte Schritt
    des Polizisten wird zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde führen.




    Geräuschmessung / Phonmessung



    Standgeräuschmessung: Das Mikrophon wird in Höhe der Auspuffmündung im
    Winkel von 45 Grad zur Fahrzeuglängsachse und im Abstand von 0,5 Metern
    positioniert. Gemessen wird die Lautstärke bei halber Nenndrehzahl – bei
    der K 1200 S, die ihre Maximalleistung bei 10250/min entwickelt, somit
    bei 5125/min. Als Ergebnis zählt der höchste von drei Messwerten,
    gerundet auf volle dB (A). Der in den Papieren eingetragene Wert beträgt
    94 dB (A). Als Toleranzgrenze für Überprüfungen in Verkehrskontrollen
    durch die Polizei sind bis zu 5 dB (A) mehr zulässig. Allerdings können
    die Ordnungshüter bei berechtigten Zweifeln bezüglich der Legalität der
    angebauten Auspuffanlage bereits bei geringeren Überschreitungen das
    Motorrad zu einer offiziell gültigen Fahrgeräuschmessung auf einem dafür
    geeigneten Gelände vorladen – die Standgeräuschmessung am Straßenrand gilt vor dem Gesetz nicht als maßgebend.


    Fahrgeräuschmessung: Als Messstrecke dient eine große Fläche mit
    Normasphalt, die im Umkreis von 50 Metern keine schallreflektierenden
    Gegenstände aufweisen darf. Das Motorrad fährt im zweiten und dritten
    Gang mit exakt 50 km/h (+/- ein km/h Toleranz) an die Messstrecke (siehe
    Abbildung) heran. Der Fahrer zieht am Anfang der Strecke das Gas voll
    auf und beschleunigt bis zum Ende der Strecke durch. In jedem Gang
    werden zwei Vorbeifahrten von rechts und zwei von links aufgezeichnet.
    Die insgesamt acht Messwerte werden gerundet und dann ein dB (A)
    Toleranz abgezogen. Der Mittelwert daraus ergibt den alles
    entscheidenden Fahrgeräuschwert, der bei Nachprüfungen höchstens ein dB
    über dem momentan gültigen Grenzwert von 80 dB (A) liegen darf.



    Tut mir leid für den langen Text :winke:

    Hi,
    Bringt es was das Ritzel zu wechseln wenn man die Maschine auf 34 PS gedrosselt hat?
    Würde mir mehr Anzug erhoffen und auch ein ruhigeres fahren unten rum
    Ein anderen Auspuff wollte ich mich auch hollen, am besten den Leovince, wenn man diesen mit Kat fährt sollte es doch auch keine probleme mit der 34PSmap geben oder?


    Danke und mfg