Nein das können sie eben nicht, das war letztens schon Thema in einem anderen Forum
BESCHLAGNAHME VON MOTORRÄDERN - WANN ERLAUBT ?
Die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges bedeutet einen Eingriff in
das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG. Ein Eingriff
in ein Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen
Ermächtigungsgrund- lage, also einer Regelung im Gesetz, welche den
Eingriff im konkreten Falle zuläßt. Dieser Aspekt wäre ggf. bei
entsprechen- den Maßnahmen den Polizeibeamten vorzuhalten. Die
Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt, ein Fahrzeug sicherzustellen,
wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet
sind.
Selbst erhebliche technische Mängel wie defekte Bremsanlagen,
abgefahrene Reifen oder nicht funktionierende Lichtanlagen berechtigen
die zuständigen Behörden nur dazu, den Betrieb des KFZ vorübergehend zu
untersagen. Bei allen anderen
vermeintlichen Mängel - dazu zählen auch defekte oder angeblich zu laute
Auspuffanlagen - kann die Polizei lediglich einen Mängelberich nach §
17 StVZO RZ 4 aus- stellen, der in einer angemessenen Zeit (1-2 Wochen)
zu überprüfen ist.
Das (offiziell nicht erhältliche) Polizeifachhandbuch sagt hierzu:
“Besteht Anlaß zu der Annahme, daß ein KFZ den gesetzlichen
Anforderungen nicht entspricht (§ 49 StVZO),so ist der Führer des KFZ
auf Weisung der Polizei verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld
feststellen zu lassen. Liegt die Meß- stelle nicht in der Fahrtrichtung
des KFZ, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende
Umweg nicht mehr als 6 km beträgt ...“ . Die Angabe der Fahrtrichtung
liegt ja nun beim einzelnen Motorradfahrer. Ein Umweg von maximal 6 km
zur nächsten Meßstelle wird die Ausnahme sein. Ein von einem amtlich
anerkannten Sachverständigen nach § 21 oder § 19.3 StVZO abgenommenes
Fahrzeug, welches von der Zulassungsstelle eine Betriebserlaubnis
erhalten hat ( man besitzt gültige Fahrzeugpapiere ), hat eine
Bestandsberechtigung und darf nicht aus irgendwelchen schein- heiligen
Gründen oder mit vorgeschobener Verkehrsunsicherheit beschlag- nahmt und
eingezogen werden.
Wurde das Motorrad bereits eingezogen, empfehlen wir zu prüfen, ob dies
rechtmäßig geschehen ist und die Polizei nach § 1000 BGB ein Zurückbe-
haltungsrecht hat. Ist dies nicht der Fall, haftet die Polizei nach § 02
BGB wegen unerlaubter Handlung.Bei wiederholter, maßlos übertriebender
Überprüfung von Fahrer und Fahrzeug kann man nach §1004 BGB zum Schutz
seiner Persönlichkeit auf Beseitigung dieser zunehmenden Störung klagen.
Zu einer „normalen“ Fahrzeugkontrolle ist die Polizei allerdings
jederzeit berechtigt. Deshalb verhaltet Euch gegenüber Eurem Freund und
Helfer höflich und zuvorkommend. Sollte der Polizeibeamte jedoch
unverhältnis- mäßig überzogene Schritte unternehmen wollen, wie
Sicherstellung des Motorrades, versucht sofort Euren Rechtsanwalt
telefonisch zu erreichen. Bemüht Euch um ZEUGEN und macht PHOTOS vom
Bike - schreibt die KILOMETERZAHL auf. Jeder ungerechtfertigte Schritt
des Polizisten wird zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde führen.
Geräuschmessung / Phonmessung
Standgeräuschmessung: Das Mikrophon wird in Höhe der Auspuffmündung im
Winkel von 45 Grad zur Fahrzeuglängsachse und im Abstand von 0,5 Metern
positioniert. Gemessen wird die Lautstärke bei halber Nenndrehzahl – bei
der K 1200 S, die ihre Maximalleistung bei 10250/min entwickelt, somit
bei 5125/min. Als Ergebnis zählt der höchste von drei Messwerten,
gerundet auf volle dB (A). Der in den Papieren eingetragene Wert beträgt
94 dB (A). Als Toleranzgrenze für Überprüfungen in Verkehrskontrollen
durch die Polizei sind bis zu 5 dB (A) mehr zulässig. Allerdings können
die Ordnungshüter bei berechtigten Zweifeln bezüglich der Legalität der
angebauten Auspuffanlage bereits bei geringeren Überschreitungen das
Motorrad zu einer offiziell gültigen Fahrgeräuschmessung auf einem dafür
geeigneten Gelände vorladen – die Standgeräuschmessung am Straßenrand gilt vor dem Gesetz nicht als maßgebend.
Fahrgeräuschmessung: Als Messstrecke dient eine große Fläche mit
Normasphalt, die im Umkreis von 50 Metern keine schallreflektierenden
Gegenstände aufweisen darf. Das Motorrad fährt im zweiten und dritten
Gang mit exakt 50 km/h (+/- ein km/h Toleranz) an die Messstrecke (siehe
Abbildung) heran. Der Fahrer zieht am Anfang der Strecke das Gas voll
auf und beschleunigt bis zum Ende der Strecke durch. In jedem Gang
werden zwei Vorbeifahrten von rechts und zwei von links aufgezeichnet.
Die insgesamt acht Messwerte werden gerundet und dann ein dB (A)
Toleranz abgezogen. Der Mittelwert daraus ergibt den alles
entscheidenden Fahrgeräuschwert, der bei Nachprüfungen höchstens ein dB
über dem momentan gültigen Grenzwert von 80 dB (A) liegen darf.
Tut mir leid für den langen Text 