Anforderungen an Pferd und Fahrer im Straßenverkehr:
Pferde müssen verkehrssicher sein. Das
OLG Hamm: Im öffentlichen Verkehr sind nur verkehrssichere Pferde
zugelassen. Autoscheue oder übernervöse Pferde sind in der Regel im
Straßenverkehr nicht zugelassen, da nicht ausreichend auf sie eingewirkt
werden kann. Verkehrsungewohnte Pferde müssen geführt werden (evtl. von
einem Helfer), wenn eine Verkehrsgefährdung nicht auszuschließen ist.
Der BGH: Wer ein junges, noch nicht verkehrssicheres Pferd auf
öffentlichen Straßen führt, hat besonders strengen Anforderungen
hinsichtlich der Beaufsichtigung des Tieres zu genügen.
OLG
Celle: Fahrer F fährt mit seiner Kutsche auf der Straße. Als sich von
vorne ein LKW nähert, scheut das Pferd und geht durch. Mit dem Scheuen
des Pferdes, möglicherweise bedingt durch die lauten Fahrzeuggeräusche
des LKW hat sich die typische Tiergefahr realisiert. Ein Reiter/Fahrer
darf sich in der heutigen Zeit, in der sich das Verhältnis zwischen
Mensch und Tier deutlich entfremdet hat, nicht darauf verlassen, dass
andere Verkehrsteilnehmer Verständnis für diese tiertypischen
Eigenschaften aufbringen und entsprechend rücksichtsvoll verhalten.
Haftungsverteilung 70:30 Pferdehalter und LKW-Fahrer.
Sie
müssen von geeigneten Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie
einwirken können, § 28 StVO. Der Gespannfahrer muss körperlich und
geistig in der Lage sein, die Pferde zu beherrschen. Er muss die nötige
Erfahrung, Geschicklichkeit und Kraft besitzen, um ausreichend auf die
Pferde einzuwirken. Es dürfen keine körperlichen oder geistigen Mängel
vorhanden sein, die ein sicheres Führen des Gespannes im Straßenverkehr
nicht zulassen. Bislang gibt es noch keinen verpflichtenden
„Kutschenführerschein". Allerdings machen viele
Haftpflichtversicherungen die Geeignetheit des Fahrers daran fest, ob
dieser das Fahrabzeichen besitzt. Ist dies nicht der Fall, kann es große
Probleme mit der Versicherung geben.
§ 1 StVO: Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, Grundsatz des defensiven Fahrens:
- immer mit den Fehlern und fehlender Kenntnis über Pferde bei anderen Verkehrsteilnehmern rechnen
- nicht um jeden Preis auf eigene Rechte bestehen!
- Es
ist also verboten, mit unzureichend ausgebildeten und unsicheren
Pferden , das nicht verkehrssicher ist, sowie schadhaftem,
schlechtem Geschirr zu fahren. Wer auf Grund eines solchen Mangels einen
Verkehrsunfall verursacht, ist für die Folgen verantwortlich und kann
für den Schaden haftbar gemacht werden.