Moin, ich habe zwar noch keine KTM, aber ich denke das ändert sich bald. 
Das Thema Reifenbindung Tüv/HU etc. hat mich auch schon öfter beschäftigt und ich habe vor knapp 7 Jahren mal an das Bundesverkehrsministerium und an die "Experten" in Brüssel geschrieben.
Ist zwar irgendwie nix neues für viele, aber es schadet auch nicht..hoffe ich.
Antwort vom BMVBS
Sehr geehrter Herr ...,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 28.09.2010.
Nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachreferat kann ich Ihnen heute folgendes mitteilen:
Wenn der Fahrzeughersteller SUZUKI für die unter der angegebenen Typgenehmigungsnummer fallenden Motorräder eine Fabrikatsbindung nicht mehr für notwendig hält, darf jeder typgenehmigte Reifen mit der entsprechenden Reifengrößenbezeichnung unter Einhaltung der notwendigen Last- und Geschwindigkeitsindexes montiert werden.
Der Eintrag in den Fahrzeugpapieren ist dann nicht mehr bindend. Allerdings muss die Bescheinigung von SUZUKI mitgeführt werden. Alternativ könnte der Eintrag aber auch unter Vorlage der Herstellerbescheinigung bei der zuständigen Zulassungsbehörde zur Streichung vorgelegt werden.
Es ist unerheblich, ob, wie in der anliegenden Kopie der Verkehrsblattverlautbarung erläutert, der Hersteller des Motorrades weitere bestimmte Reifen freigibt, oder sämtliche auf dem Markt erhältliche Reifen für zulässig erklärt.
Eine Verweigerung der Zuteilung der Prüfplakette im Rahmen der Hauptuntersuchung nach * 29 StVZO ist nicht zulässig (s. VkBl.).
--------------------------------------------------------------------------------
Antwort aus Brüssel
Sehr geehrter Herr ...,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 4. Juni 2010. Gern möchte ich heute darauf antworten.
Wenn in den Fahrzeugpapieren keine Fabrikatsbindung eingetragen ist, darf jeder typgenehmigte Reifen (ECE oder EG) mit der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Reifengrößenbezeichnung unter Beachtung der mindest erforderlichen Tragfähigkeit und Geschwindigkeitstauglichkeit unabhängig vom Hersteller des Reifens auf dem Motorrad montiert sein.
Das Mitführen weiterer Unterlagen, wie z.B. Freigabebescheinigungen sind nicht erforderlich. Werden unterschiedliche Fabrikate gefahren, bedarf dies keinen Eintrag in der Zulassungsbescheinigung.
Im Grunde ist es nicht erlaubt, in den Typgenehmigungsunterlagen einschließlich der Übereinstimmungsbescheinigung bestimmte Reifenmarken anzugeben. Sie als Verbraucher können sich frei für vollständig kompatible Ersatzreifen einer beliebigen Marke oder eines beliebigen Reifenherstellers entscheiden soweit diese eine EC oder ECE Typzulassung haben.
Motorradhersteller dürfen eigentlich nur bestimmte Daten für die Typgenehmigung vorschreiben, nämlich Reifengröße, Tragfähigkeitsindex und Geschwindigkeitsklasse. Allerdings ist es gängige Praxis, dass Hersteller eine sehr deutliche Empfehlung für die Art der Bereifung abgeben, da Reifen ganz bestimmte Eigenschaften aufweisen und oft parallel zu den Hochleistungsmotorrädern entwickelt werden. Finden sich solche Angaben in den Fahrzeugunterlagen, so handelt es sich jedoch lediglich um Empfehlungen, die nicht rechtsverbindlich sind. Dies bedeutet auch, dass es keine gesetzlichen Einschränkungen für Kombinationen aus unterschiedlichen Reifenmarken gibt. Außerdem sind die Typgenehmigungsbehörden damit einverstanden, dass Vorder und Hinterräder verschiedene Geschwindigkeitsklassen aufweisen dürfen, vorausgesetzt, die Mindestanforderung ist erfüllt. Die Europäische Kommission teilt diese Auffassung und wird diese nützliche Klarstellung in künftigen Rechtsvorschriften berücksichtigen.
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Vielleicht hat ja jemand Lust nochmal die aktuelle Lage abzufragen.. entr-automotive-industry@ec.europa.eu