Beiträge von wieselflink

    Meiner geht auch zurück. Die Schraube die den Plastikzapfen hält ist zu lang und ich wollte nur eine passende. Jetzt heißt es ich soll den zurück schicken und dann gibt's das Geld zurück. Eine andere Adapterplatte gibt es nicht für die GT. :rolleyes:


    Werde mir dann auch den von Bursig holen. Wenn denn der von der R auch an die GT passt.



    Hat sonst noch jemand Vorschläge für einen guten Ständer. (Außer den blauen Pillen natürlich :grins: )

    Zitat

    Sehe ich genauso wie KTM völlig richtig! KTM hätte sich einen Gefallen damit getan für die meisten Strassenfahrer keine M50er zu nehmen erstens merken die es eh nicht und zweitens hätte man dann weniger dieser Probleme.

    Das ist ja wohl ein Witz. Aber ein schlechter. KTM würde sich einen Gefallen tun, Bremsbeläge, Sättel und Bremsscheiben vom Werk aus so zu montieren, dass es erst gar nicht dazu kommt. Im Gegensatz zu einem quietschenden Fensterheber, hat ein übermäßig schleifender Belag an einer vielleicht noch nicht mal 100%ig gerade laufenden Scheibe sehr wohl Einfluss auf die Fahr/Betriebssicherheit.


    Es ist traurig, dass auch andere Hersteller die die besten Sättel verbauen, nicht in der Lage sind das fehlerfrei zu machen.
    Noch trauriger ist, dass es Fahrer gibt die das auch noch unterstützen.

    Ich würde mal wie o.g. Hattech anschreiben und SR-Racing auch. Irgendeine Firma bekommt den Pott schon leiser, aber wer weiß was das kostet.


    Legal wird das eh keine günstige Angelegenheit. Da gibt es noch den ESD der aussieht wie ein BOS, aber kein BOS ist. Da gab es vor kurzem eine etwas eigenartige Werbung hier.

    Meine GT hat das auch. Lenker nach links und dann gibts ab und zu das ekelhafte Geräusch beim schieben.


    Ich werde das nächstes Jahr mit meinem Händler besprechen. Bin mal gespannt. :rolleyes:


    Imho ist das ein Mangel und der muss behoben werden. (Rein rechtlich gesehen)


    Also ab zum Händler und nochmal anfragen und sagen dass das nicht normal ist.

    Ich hab mir gerade mal das in diesem Beitrag genannte Dokument angeguckt.


    Verordnung (EU) Nr. 03/2014



    Ich finde da nichts bezüglich Reifenbindung, geschweige denn daß eine in den Papieren eingetragene Bindung irgendwie unumstößlich ist.


    Auch wenn es mich mit der GT nicht betrifft, gehe ich immer noch davon aus, daß die Antworten in meinem Beitrag -auch wenn sie alt sind- immer noch Bestand haben.


    Wer Zweifel hat soll mit richtiger Fragestellung (die Antwort aus Brüssel im ersten verlinkten Beitrag ist eigentlich ein Witz) an das KBA bzw. nochmal nach Brüssel schreiben.

    Wenn du nach der Optik gehst dann die GSG Pads. Top Block bietet leider nichts an.



    Ich hab die GSG letztens an einer R gesehen und das sieht passabel aus.



    Die gibts bei bikefarmmv ziemlich günstig.

    Moin, ich habe zwar noch keine KTM, aber ich denke das ändert sich bald. :winke:


    Das Thema Reifenbindung Tüv/HU etc. hat mich auch schon öfter beschäftigt und ich habe vor knapp 7 Jahren mal an das Bundesverkehrsministerium und an die "Experten" in Brüssel geschrieben.


    Ist zwar irgendwie nix neues für viele, aber es schadet auch nicht..hoffe ich. :zwinker:


    Antwort vom BMVBS


    Sehr geehrter Herr ...,


    vielen Dank für Ihre Anfrage vom 28.09.2010.


    Nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachreferat kann ich Ihnen heute folgendes mitteilen:


    Wenn der Fahrzeughersteller SUZUKI für die unter der angegebenen Typgenehmigungsnummer fallenden Motorräder eine Fabrikatsbindung nicht mehr für notwendig hält, darf jeder typgenehmigte Reifen mit der entsprechenden Reifengrößenbezeichnung unter Einhaltung der notwendigen Last- und Geschwindigkeitsindexes montiert werden.


    Der Eintrag in den Fahrzeugpapieren ist dann nicht mehr bindend. Allerdings muss die Bescheinigung von SUZUKI mitgeführt werden. Alternativ könnte der Eintrag aber auch unter Vorlage der Herstellerbescheinigung bei der zuständigen Zulassungsbehörde zur Streichung vorgelegt werden.
    Es ist unerheblich, ob, wie in der anliegenden Kopie der Verkehrsblattverlautbarung erläutert, der Hersteller des Motorrades weitere bestimmte Reifen freigibt, oder sämtliche auf dem Markt erhältliche Reifen für zulässig erklärt.


    Eine Verweigerung der Zuteilung der Prüfplakette im Rahmen der Hauptuntersuchung nach * 29 StVZO ist nicht zulässig (s. VkBl.).


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    Antwort aus Brüssel


    Sehr geehrter Herr ...,


    vielen Dank für Ihre Anfrage vom 4. Juni 2010. Gern möchte ich heute darauf antworten.


    Wenn in den Fahrzeugpapieren keine Fabrikatsbindung eingetragen ist, darf jeder typgenehmigte Reifen (ECE oder EG) mit der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Reifengrößenbezeichnung unter Beachtung der mindest erforderlichen Tragfähigkeit und Geschwindigkeitstauglichkeit unabhängig vom Hersteller des Reifens auf dem Motorrad montiert sein.


    Das Mitführen weiterer Unterlagen, wie z.B. Freigabebescheinigungen sind nicht erforderlich. Werden unterschiedliche Fabrikate gefahren, bedarf dies keinen Eintrag in der Zulassungsbescheinigung.


    Im Grunde ist es nicht erlaubt, in den Typgenehmigungsunterlagen einschließlich der Übereinstimmungsbescheinigung bestimmte Reifenmarken anzugeben. Sie als Verbraucher können sich frei für vollständig kompatible Ersatzreifen einer beliebigen Marke oder eines beliebigen Reifenherstellers entscheiden soweit diese eine EC oder ECE Typzulassung haben.


    Motorradhersteller dürfen eigentlich nur bestimmte Daten für die Typgenehmigung vorschreiben, nämlich Reifengröße, Tragfähigkeitsindex und Geschwindigkeitsklasse. Allerdings ist es gängige Praxis, dass Hersteller eine sehr deutliche Empfehlung für die Art der Bereifung abgeben, da Reifen ganz bestimmte Eigenschaften aufweisen und oft parallel zu den Hochleistungsmotorrädern entwickelt werden. Finden sich solche Angaben in den Fahrzeugunterlagen, so handelt es sich jedoch lediglich um Empfehlungen, die nicht rechtsverbindlich sind. Dies bedeutet auch, dass es keine gesetzlichen Einschränkungen für Kombinationen aus unterschiedlichen Reifenmarken gibt. Außerdem sind die Typgenehmigungsbehörden damit einverstanden, dass Vorder und Hinterräder verschiedene Geschwindigkeitsklassen aufweisen dürfen, vorausgesetzt, die Mindestanforderung ist erfüllt. Die Europäische Kommission teilt diese Auffassung und wird diese nützliche Klarstellung in künftigen Rechtsvorschriften berücksichtigen.


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    Vielleicht hat ja jemand Lust nochmal die aktuelle Lage abzufragen.. entr-automotive-industry@ec.europa.eu