Ich bezweifle jedoch weiterhin dieses digitale „Sobald man was an der Abgasanlage macht, entfällt die BE“.
Der vielzitierte 19 II der StVZO würde dann keinen Sinn machen, da er eine „Verschlechterung“ fordert und nicht schon eine „Veränderung“ ausreicht.
Ob eine Veränderung eine Verschlechterung ist oder nicht, muss erst einmal gutachterlich festgestellt werden. Dafür gibt es dann ggf. eine ABE.
Auch eine bessere Bremsdanlage muss entweder eine ABE haben oder einzelabgenommen werden.