endtopf duke 2 -- db messungen

  • Zitat

    der ist in der teileliste als position 15 aufgeführt und gehört zwingend zur abe ........


    da muß ich dir weidersprechen, der sticker ist der der teileliste angeführt genauso wie das dämmmaterial, die endkappen, der db eater usw. hat aber nichts mir der genehmigung zu tun!


    im übrigen ist diese teileliste die selbe wie bei der version ohne E-prüfungszeichen-laserbranding!!!


    fakt ist für die genehmigung nur das der topf das "prüfungszeichen - E1 und die nummer 0420" drauf hat! und dies muß eben so angebracht sein, das es nicht entfernt werden kann ohne das man es sieht, was ja bei einem sticker nicht der fall ist!!!


  • Nochmal:
    der Sticker ist nicht nötig !!!!
    Glaub es mir endlich!
    Man könnte ihn einfach entfernen (jeder kann ihn sich irgendwo hinkleben), sollte er auf einer Tüte sein die keine ABE hat ändert das der Sticker nicht !!
    Das Entscheidenste: eine Akra Anlage mit ABE hat neben der E Prüfnummer auch das Fabrikat eingelasert.
    dieses Identifikationsmerkmal ist nötig !! Man kann es weder verändern, noch entfernen und auch nicht übertragen; das nennt man dokumentenecht, ein Sticker ist nicht dokumentenecht, deshalb unerheblich.
    Das ist in Ö und D gleich.
    Deshalb gilt eine Unterschrift im Zweifel erst dann als gültig wenn sie dokumentenecht ist !
    Sollte man also eine Anlage ohne E Nummer verbaut haben (auch mit Sticker), nützt auch die ABE nichts...Abe und Anlage müssen eindeutig zu identifizieren sein und übereinstimmen, der Sticker reicht zur Identifizierung nicht.