Beiträge von JML

    Ich hab gleich wie die Rekluse raus kam, auf die umgerüstet. Seitdem keine Probleme.

    Preislich zwar teurer, aber funktioniert TOP.

    Ich nutze zur Zeit noch so ein System von SW Motech mit 70l. das reicht mir vom Volumen völlig aus. Auf einem anderen Motorrad würde ich mir gerne das Rumgebastel mit den Gurten beim An-und Abbau sparen. Abnehmen bzw Dranhängen und fertig wäre mir mittlerweile lieber. Deshalb war ich auch erst bei Koffern.Aber wie gesagt: das :Daumen runter::sehe sterne::traurig: GEWICHT!!!

    Mosko hat nun das Teil


    The Gnoblin
    The Gnoblin is the answer for easy on/off mounting of our Reckless luggage systems (Reckless 80L, 40L, and 10L).The sleek three-part design eliminates the need…
    moskomoto.eu


    Da sparst dir die Gurte hinten, werde ich mir vermtl. auch holen

    Danke


    Ja die Routenplanung ist auf dem Tread schon gut. Nur recht langsam.

    Vielleicht hast du ja Erfahrungswerte für beide Geräte.

    Tread hab ich bisher nur eines verkauft und das ging in ein Polaris.

    Mit langsam meinst wie zwischen Montana 600er Serie und XT . Das XT braucht ja auch im Gelände etwas länger wenn du BirdsEye mit Tracks hast.

    Ich hab die Unterschiede zwischen XT und Tread angehängt, und zwischen XT und XT2


    DATA_SHEET-DE-ZUMO_XT2.pdf

    Garmin _ Compare_XT_Tread.pdf

    Garmin _ Compare-ZumoXT_XT2.pdf



    Leider kann ich das XT2 nicht mit dem Tread vergleichen lassen


    Die Eckdaten bzw. Neuerungen halten sich in Grenzen gegenüber dem XT:

    • 6 Zoll statt 5.5 Zoll
    • Displayhelligkeit 1050 Nits gegenüber 1000 Nits
    • Mit 340g schwerer gegenüber 262g
    • Weltkarten gegenüber Europa
    • Nutzung der Garmin Tread App gegenüber der Garmin Drive App
    • Group Tracker ist immer dabei
    • Software hat ein paar neue Features, wie verbesserte Routenplanung (und die ist nach den Rückmeldungen der Tester echt gut)

    Das XT2 ist ab 24.04 ist für mich als Händler lieferbar, leider hab ich da noch kein Bumper dafür, aber ich arbeite dran.


    Wobei man sagen muss dass der Preis mit 599 Euro nun fast auf BMW Navigator VI Niveau spielt (was ja ein Zumo XT ist).

    Da kann ich selbst für Forums Mitglieder nur einen Nachlass auf 569 Euro anbieten, was aber auch noch ne Hausnummer ist.

    Zumindest ist die Halterung gleich und sie greifen nicht so hin wie beim Montana mit fast 90 Euro.

    Bin gerade dabei die kommenden Tage alles in den Shop einzupflegen,

    preislich lässt sich da auch noch was machen. Es ist aber für mich auch nicht alles bestellbar, wegen Halbleiterknappheit usw.

    Mit Bremsenreiniger geht das ohne Probleme, musst nur das Ventil vorher raus drehen und den knallen lasen. Dann das Ventil wieder rein.

    3M Perfect it Extra Fine oder Ultrafine geht auch gut.

    Je nachdem wie tief die Kratzer sind.


    Die könntest auch mit einem kleinen Pinsel und Lack drüber, anschleifen bis es plan ist und dann polieren.

    Hallo , könnte mir evtl. jemand einen Tip geben, welcher Premiumhersteller sich hinter den äußerst günstigen Zusatzscheinwerfern , die KTM unter der Teilenummer 61914910033 verkauft ,versteckt .

    Vielen Dank im voraus und einen schönen Sonntag :Daumen hoch:

    Ich hab die an der Rally verbaut und kann dir nur sagen dass die absoluter Schrott sind.

    Die haben keine wirklich sinnvolle Funktion, weder Streulicht für den Nahbereich noch sonst irgendwas.

    Das Lichtprofil kannst dir wie nen grellen Balken vorstellen.


    Kann gerne ein Bild einstellen von den Teilen und der Lichtausbeute. Kann davon nur abraten.


    Da waren meine Vision-X ne Wucht dagegen.


    Kann dir Denali (= umetikettierte Vision-X) oder Clearwater empfehlen.

    Wenn du weniger ausgeben willst, die von Puig sind auch nicht soooo übel, sind halt die Klötze die an jeder GS verbaut sind.

    Ich frage mich echt wieso ich noch was schreibe? :nein: :rolleyes:

    Naja, ob er Funktioniert oder nicht spielt keine Rolle. Ist er nicht Freigegeben für die Mopete, könnte / kann es im Fall der Fälle blöd werden für den Halter...Gibt inzwischen einige Recherchen die das so bestätigen. Unter Umständen wird bei einem Crash ganz genau geschaut und wenn dann ein Reifenhersteller keine Unbedenklichkeitsbescheinigung Ausgestellt hat, können wir Blechen :( Ich lass es dann lieber mit Reifen ohne Freigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung! Auch wenn wir sie laut "Gesetz" fahren dürften :sehe sterne:


    Das ist eine vollkommene Falschaussage! Bei einem Unfall interessiert das niemanden, genauso wie die Gerüchte wenn der Hebel nicht passt und ich einen Unfall habe, zahlt die Versicherung nicht. Auch vollkommener Humbug.

    Es kommt rein auf die Kausalität an, wenn der Chinahebel gebrochen ist und man deshalb nicht Bremsen konnte gibt`s u.U. ein Problem. Fehlt dem Hebel nichts, ist das vollkommen egal ob der aus China kommt oder ne Typgenehmigung hat.

    Die Recherchen möchte ich mal sehen :lautlach::lautlach::lautlach:, wenn vom Gesetzgeber zulässig, dann ist es zulässig.

    Reifenfreigabe nötig, warum?



    Das Video ist 7 Jahre Jung, soweit ich weiß ist es aber noch immer so :traurig:


    Wenn Videos die 7! (sieben)! Jahre alt sind zutreffender sein sollen als die Gesetzgebung von:


    Ausgabe Verkehrsblatt Nr. 15 vom 15. August 2019 Straßenverkehr Nr. 90 Rad-Reifenkombinationen an Krafträdern


    Bund und Länder haben in Bezug auf die Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern die nachstehend beschriebene gemeinsame Vorgehensweise abgestimmt:

    Die Bereifung wird im Rahmen der EU-Typgenehmigung von Krafträdern (Fahrzeugen der Klasse L) gemäß Anhang XV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen bzw. Kapitel 1 Anhang III der vorangegangenen Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen geprüft. Dabei wird überprüft, ob der Bereich, in dem sich die Rad-/Reifenkombination dreht, groß genug ist, dass bei Verwendung der größten zulässigen Reifen- und Felgenbreiten die Bewegung der Rad-/Reifenkombination im Rahmen der Höchst- und Mindestangaben des Fahrzeug- bzw. Reifenherstellers nicht behindert wird.


    Fall 1: Fahrzeuge mit einer EU-Typgenehmigung

    Bedingung ist, dass die Reifen über eine entsprechende Bauteilgenehmigung verfügen (UN-Regelung Nr. 75 bzw. früher 97/24/EG Kapitel 1) und das Fahrzeug ansonsten keine Veränderungen aufweist, welche Einfluss auf die Rad/Reifen-Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben.


    Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller

    In der Übereinstimmungsbescheinigung (engl. Certificate of Conformity, COC) bzw. in der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I ist ein Reifen von Hersteller A eingetragen. Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen des Herstellers B der gleichen Reifenbauart (*) mit gleicher Größenbezeichnung, alle übrigen Parameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie sind gleich oder höherwertig.

    Beurteilung:

    Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.


    Fall 1b: Abweichende Reifengröße innerhalb der freigegebenen Reifengrößen

    Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen der gleichen Reifenbauart (*),

    1. der nicht schmaler als der schmalste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist und
    2. der nicht breiter als der breiteste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist und
    3. dessen Abrollumfang gemäß Herstellerangabe (z. B. Reifenkatalog) nicht geringer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifen mit dem geringsten Abrollumfang und nicht größer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifen mit dem größten Abrollumfang ist und
    4. dessen übrige Reifenparameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie gleich oder höherwertig sind.

    Beurteilung:

    Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.


    Fall 1c: Abweichende Reifengröße außerhalb der freigegebenen Reifengrößen

    Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen der gleichen Reifenbauart (*),

    1. der schmaler als der schmalste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist oder
    2. der breiter als der breiteste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist oder
    3. dessen Abrollumfang geringer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifens mit dem geringsten Abrollumfang oder größer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB genannten zulässigen Reifens mit dem größten Abrollumfang ist.

    Beurteilung:

    Dies ist nicht zulässig. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis des Kraftrads, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell aufgeführten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (siehe weiter zu beachtende Erläuterungen unter dem Punkt Schlussfolgerung).


    Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge

    Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.


    Beurteilung:

    Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung).


    Schlussfolgerung:

    Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender

    Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis

    im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.

    Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise hinsichtlich der Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern ist anzuwenden

    1. bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt wurden und
    2. ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen.

    Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahres der Produktion) auf dem Reifen.

    (*) Ergänzung bezüglich der Verwendung von Diagonalreifen oder Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse:

    Die unter Fall 1 geschilderten Beispiele setzen die Verwendung eines Reifens der gleichen Bauart voraus. Die unter Fall 1 geschilderten Beispiele und deren Beurteilung sind jedoch auch auf den Fall übertragbar, wenn ein Reifen anderer Bauart (Diagonalreifen oder Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse statt Radialreifen oder umgekehrt) verwendet wird. Dies setzt voraus, dass mit Ausnahme des Parameters „Reifenbauart“ sämtliche in dem jeweiligen Fallbeispiel genannten Bedingungen erfüllt werden.



    Ich glaube genau aus dem Grund hat sich KTM mit mehreren Entwicklerteams zusammen getan und neue Felgen entwickelt

    pasted-from-clipboard.png

    die ab 01.04.2023 serienmäßig mir allen Fahrzeugen ausgeliefert werden. :staun::knie nieder:

    Somit kann der Reifenproblematik komplett entgegen gewirkt werden.

    Die Unbedenklichkeitsbescheinigung braucht kein Mensch mehr, siehe Verkehrsblatt 15/2019


    Solange die Dimensionen gleich und die Traglast + Geschwindigkeitsindex gleich oder höher sind, kannst alles fahren.

    Die "Winterreifennummer" erkläre ich jetzt nicht, die ist ja langläufig bekannt.


    Die Unbedenklichkeitsbescheinigung könnte bei einer 21er Eintragung von Nutzen sein, meist interessiert sich der Sachverständige jedoch nicht dafür sondern sagt das sei eine reine "Serviceinformation" oder Verkaufsempfehlung.



    Also kurzen Anhalt hier z.B. die Info von Metzeler


    Information-Reifenumrüstung MC_wdk_METZELER.pdf

    Das Zumo XT hat nen Kabel mit einem kleinen Kästchen (Spannungsregler) das ca. 60x15x15mm groß ist.

    Das Ding bringst normal überall unter, das Gehäuse ist aber nicht das stabilste.


    Ich hab leider keines mehr da, da ich heute das letzte Kabel verkauft hab und die Lieferung von Garmin noch nicht da ist, sonst hätte ich dir die genauen Maße schicken können.

    ABS, stark gedruckt mit den Layern in Richtung der Hauptbelastung. Hoffe das reicht. Wenn nicht, könnte man noch zu CF-ASA greifen. Ich habe allerdings noch keine Erfahrung mit Kohlefaser-verstärkten Filamenten (ist nicht ganz ohne was die Anforderungen angeht) und Farbe gäbe es dann nur schwarz.

    Wenn du Hilfe mit CF brauchst, kannst dich gerne melden.

    Ich drucke 75+% meiner Teile aus PA-CF oder PC-CF.

    Ansonsten nutze ich auch viel TPU für Bumpers und so Zeug.

    Für den Rest muss PETG her halten.


    An nem Tower ist mein Konstrukteur auch gerade dran, ist aber bisher nicht unproblematisch. Da machen uns die auftretenden Kräfte im höheren Geschwindigkeitsbereich noch Probleme.