Hallo
Ich kenn das aus einem anderen Forum
Zitat aus 97/24/EG Kap.5:
4. AUSDEHNUNG der GENEHMIGUNG
4.2.2. Falls für jede Übersetzung das Verhältnis E ≤; 8 % ist, so ist die Ausdehnung ohne Wiederholung der Prüfungen des Typs I zu genehmigen. (Bemerkung meinerseits: Typ I ist der Fahrzyklus)
Somit würde zunächst eine Übersetzungsänderung von max. 8% die Betriebserlaubnis nicht in Frage stellen, da keine neue Abgasmessung erfolgen muss.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist nun die Betrachtung der Lärmemissionen. Diese werden aber über vorhandene Richtlinienwerke bei Veränderungen der Übersetzung nicht betrachtet, sondern nur Veränderungen der Höchstleistung und Höchstgeschwindigkeit in einem Tolenzbereich von 5% zur vorherigen Version. Dies wird zum Einen über die Richtlinien 97/24/EG Kap. 9 (mit Veränderung des Schalldämpfers) als auch 95/1/EG (Höchstleistung und Höchstgeschwindigkeit ) in Bezug von Prüffahrzeugen zu Serienfahrzeugen, geregelt.
Zitat aus 97/24/EG Kap 9:
3.5.3.3. Die Prüfung ist durch Messung der Leistungskurve des Motors durchzuführen. Die mit dem Austauschschalldämpfer gemessene Nennleistung und Höchstgeschwindigkeit dürfen von der unter denselben Bedingungen mit dem Originalschalldämpfer gemessenen Nennleistung und Höchstgeschwindigkeit um nicht mehr als ± 5 % abweichen.
Zitat aus 95/1/EG:
8.2. Im Rahmen einer Konformitätsprüfung der Produktion darf die Höchstgeschwindigkeit um ± 5 % von dem bei der Bauartgenehmigungsprüfung ermittelten Wert abweichen. Für Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
≤ 30 km/h wird diese Toleranz auf ± 10 % erhöht
Zusammenfassung
Somit läßt sich eine Übersetzungsänderung von bis zu 8% realisieren, sofern sich die Höchstgeschwindigkeit nur max. 5% verändern darf, ohne das die Betriebserlaubnis berührt ist. Da durch die Übersetzungänderung die Höchstleistung nicht verändert wird, ist auch eine größere Veränderung der Höchstgeschwindigkeit bei den meisten Straßenmotorrädern eher unwahrscheinlich. Es ist jedoch im Einzelfall durchaus noch möglich. Wer also sicher sein möchte, sollte 1. nur max. 5% Übersetzungsveränderung durchführen und 2. die Tachometergenauigkeit (erlaubt sind +10%+8km/h entsprechend Richtlinie 2000/7/EG ) im Auge behalten, da sich viele Tachosensoren im Bereich des Getriebeausganges befinden. Ob man die Änderung eintragen lassen muss, läßt sich durchaus diskutieren. Aber warum sollte man etwas eintragen lassen, wenn es die BE überhaupt nicht in Frage stellt. Eine Hilfestellung hierzu könnte der Para. 13 Abs.1 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) geben, denn hier werden die Mitteilungspflichten von Fahrzeughaltern bei Änderungen beschrieben. Eine Übersetzungsänderung (ohne Veränderung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit) wäre dann im ungünstigsten Fall erst mit der nächsten Befassung vorzunehmen, wann immer das auch ist. Theoretisch könnte der Fall auch nie eintreten.
Der Beitrag ist allerdings von 2007,