Anbringen von Kennzeichen. EU Recht

  • Hab das orig aus den EU-Richtlinien gefunden.Kann das Jemand in Einfach übersetzen ?Ich hatte die Info 30° zur Senkrechten Achse positiv5° zur Senkrechten negativUnd innerhalb dieser Winkel wäre das Kennzeichen legal angebracht.Natürlich min 30cm über dem Boden und max 1,20 über dem Boden.


    Und wenn ich das genau lese ist eigentlich gar nicht der Montagewinkel festgelegt, sondern der Bereich in dem das Kennzeichen sichtbar sein muß.


    Falls Jemand andere Gesetzestexte hat, es gibt einige Meinungen und Aussagen, aber ich wüßte gerne die Gesetzlichen Richtlinien im originalem Wortlaut.



    1.2.1.2.1.

    Das Kennzeichen muss senkrecht (± 5°) zur Längsebene des Fahrzeugs angebracht werden.“

    2.

    Die Ziffern 1.2.1.5.1 und 1.2.1.5.2 erhalten folgende Fassung:

    „1.2.1.5.1.

    Beträgt der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahnoberfläche nicht mehr als 1,20 m, muss das Kennzeichen in dem gesamten Raum sichtbar sein, der von den folgenden vier Ebenen begrenzt wird:

    zwei senkrechten Ebenen durch die beiden seitlichen Ränder des Kennzeichens, die mit der Längsebene einen Winkel von 30° nach links und rechts außen, parallel zur Längsebene des Fahrzeugs, die durch den Mittelpunkt des Kennzeichens verläuft, bilden;

    einer Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach oben bildet;

    einer waagerechten Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens.

    1.2.1.5.2.

    Liegt der obere Kennzeichenrand höher als 1,20 m, muss das Kennzeichen in dem gesamten Raum sichtbar sein, der von den folgenden vier Ebenen begrenzt wird:

    zwei senkrechten Ebenen durch die beiden seitlichen Ränder des Kennzeichens, die mit der Längsebene einen Winkel von 30° nach links und rechts außen, parallel zur Längsebene des Fahrzeugs, die durch den Mittelpunkt des Kennzeichens verläuft, bilden;

    einer Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach oben bildet;

    der Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach unten bildet.“

    3.

    Ziffer 1.2.3 erhält folgende Fassung:

    „1.2.3.

    In den Fällen, in denen der Fahrzeughersteller erklärt, dass ein Fahrzeug für Zuglasten geeignet ist (Anhang I Abschnitt 2.11.5 der Richtlinie 2007/46/EG), und falls die Anbringungsstelle des hinteren Kennzeichens innerhalb der Ebenen der geometrischen Sichtbarkeit aufgrund der zulässigen und/oder empfohlenen Anbringung jeglicher Art einer mechanischen Verbindungseinrichtung (teilweise) verdeckt wird, ist dies im Prüfbericht zu vermerken und auf dem EG-Typgenehmigungsbogen anzugeben. Darüber hinaus darf eine Typgenehmigung nicht erteilt werden, wenn keine Maßnahmen ergriffen wurden, um zu gewährleisten, dass diese mechanische Verbindungseinrichtung, falls eingebaut und nicht verwendet, ohne Zuhilfenahme von Werkzeug, einschließlich leicht zu betätigender Schlüssel, abnehmbar oder verstellbar ist.“

    Jederwieerkanndarfundmöchte:Daumen hoch:DUKE 390 2016

  • Gem Deutschem recht ist das in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) präzisiert:

    Abschnitt 2

    Zulassungsverfahren

    § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

    quad.gif (1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bleiben unberührt.

    quad.gif (2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

    quad.gif (3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.

    quad.gif (4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

    quad.gif (5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

    quad.gif (6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

    1. bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und
    3. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 28. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.

    Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

    quad.gif (7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

    quad.gif (8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.

    quad.gif (9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

    quad.gif (10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".

    quad.gif (11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen "CD" für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und "CC" für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Berechtigung zur Führung der Zeichen "CD" und "CC" ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.

    quad.gif (12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

    quad.gif (13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 und 3 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,

    1. weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
    2. mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein, soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.
  • Ja das kenne ich auch, da ist mein Fund ja die Weiterleitung ( EU-Richtlinien )


    Aber da steht doch auch nichts von der Montage ??


    Da steht auch nur, das das ( Hintere )Kennzeichen beiderseits von 30° aus zu lesen sein muß.


    Nichts von der genauen Montagelage.


    Das ganze ist deshalb interessant, weil ja inzwischen von Kennzeichenmissbrauch gesprochen wird, wenn das Kennzeichen nicht korrekt montiert ist.

    Und ich hätte gerne den gesetzlichen Wortlaut--wie das Kennzeichen nun genau zu montieren ist.

    Jederwieerkanndarfundmöchte:Daumen hoch:DUKE 390 2016

  • Dann hast du aber nicht gut gelesen:
    Es wird explizit auf Richtlinie 93/94/EWG verwiesen.

    "bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und"

    Richtlinie 93/94/EWG:


    RICHTLINIE 93/94/EWG DES RATES vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

    gestützt auf die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(1) ,

    auf Vorschlag der Kommission(2) ,

    in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(3) ,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4) ,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist. Es müssen Maßnahmen für sein Funktionieren getroffen werden.

    In jedem Mitgliedstaat müssen zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Anbringungsstelle des hinteren amtlichen Kennzeichens bestimmte technische Merkmale aufweisen, die in zwingenden Vorschriften festgelegt sind, welche von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind. Dadurch wird der Warenverkehr in der Gemeinschaft behindert.

    Diese Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes lassen sich beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten anstelle ihrer nationalen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften erlassen.

    Die Einführung harmonisierter Vorschriften für die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeuge ist notwendig, damit auf alle diese Fahrzeugtypen die Betriebserlaubnis- und Bauartgenehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie 92/61/EWG angewendet werden können.

    Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es nicht, die Abmessungen der in den verschiedenen Mitgliedstaaten verwendeten amtlichen Kennzeichen zu harmonisieren. Die Mitgliedstaaten haben deshalb dafür zu sorgen, daß hervorstehende amtliche Kennzeichen keine Gefahr für die Benutzer darstellen, ohne daß dies jedoch irgendwelche Änderungen hinsichtlich der Konstruktion der Fahrzeuge erforderlich macht.

    Angesichts der Dimensionen und Auswirkungen der in dem betreffenden Sektor vorgeschlagenen Aktion sind die in dieser Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen nicht nur notwendig und unerläßlich, um das gesteckte Ziel, die EG-Betriebserlaubnis für den jeweiligen Fahrzeugtyp, zu erreichen; die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen unabhängig voneinander nicht hinreichend durchführen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


    Artikel 1

    Diese Richtlinie und ihr Anhang gelten für die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite aller Fahrzeugtypen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 92/61/EWG.


    Artikel 2

    Das Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung in bezug auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sowie die Bedingungen für den freien Warenverkehr dieser Fahrzeuge sind in den Kapiteln II bzw. III der Richtlinie 92/61/EWG festgelegt.


    Artikel 3

    Die zur Anpassung des Anhangs dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG(5) beschlossen.


    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Mai 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Ab dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt dürfen die Mitgliedstaaten die erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dieser Richtlinie entsprechen, aus Gründen, die sich auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite beziehen, nicht untersagen.

    Sie wenden die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften ab 1. November 1995 an.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.


    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 1993.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. URBAIN


    (1) ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72.

    (2) ABl. Nr. C 293 vom 9. 11. 1992, S. 38.

    (3) ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992, S. 104, und Beschluß vom 29. Oktober 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. Nr. C 73 vom 15. 3. 1993, S. 22.

    (5) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 1).



    ANHANG

    1. ABMESSUNGEN

    Die Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen(1) hat folgende Abmessungen:

    1.1. Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

    1.1.1. Breite: 100 mm,

    1.1.2. Höhe: 175 mm,

    oder

    1.1.3. Breite: 145 mm,

    1.1.4. Höhe: 125 mm.

    1.2. Krafträder, Dreiradfahrzeuge bis zu einer Höchstleistung von 15 kW und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen

    1.2.1. Breite: 280 mm,

    1.2.2. Höhe: 210 mm.

    1.3. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Höchstleistung von mehr als 15 kW

    1.3.1. Es gelten die Vorschriften für Personenkraftwagen (Richtlinie 70/222/EWG).

    2. POSITION DES KENNZEICHENS IM ALLGEMEINEN

    2.1. Die Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen muß so an der Rückseite des Fahrzeugs liegen, daß

    2.1.1. das Kennzeichen zwischen den Längsebenen angebracht werden kann, die durch die äusseren Punkte der Breite über alles verlaufen.

    3. NEIGUNG

    3.1. Das hintere amtliche Kennzeichen

    3.1.1. muß senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehen;

    3.1.2. darf um maximal 30° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben zeigt;

    3.1.3. darf um maximal 15° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten zeigt.

    4. MAXIMALER ABSTAND ZUM BODEN

    4.1. Bei beladenem Fahrzeug (Masse in fahrbereitem Zustand plus 75 kg) darf der Abstand zwischen der Oberkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen und dem Boden maximal 1,50 m betragen.

    5. MINDESTABSTAND ZUM BODEN

    5.1. Bei beladenem Fahrzeug (Masse in fahrbereitem Zustand plus 75 kg) muß sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 0,20 m über dem Boden befinden; beträgt der Radradius weniger als 0,20 m, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunkts liegen.

    6. GEOMETRISCHE SICHTBARKEIT

    6.1. Die Sichtbarkeit der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen muß in einem Bereich sichergestellt sein, der durch zwei Raumwinkel definiert ist: der eine dieser Raumwinkel, der horizontale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den oberen und den unteren Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der Waagerechten Winkel aufweisen, die in Abbildung 1 angegeben sind, der andere Raumwinkel, der vertikale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den linken und den rechten Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der Längsmittelebene Winkel aufweisen, die in Abbildung 2 angegeben sind.


    Abbildung 1

    Winkel der geometrischen Sichtbarkeit (horizontaler Raumwinkel)

    Abbildung 2

    Winkel der geometrischen Sichtbarkeit (vertikaler Raumwinkel)

    Anlage 1 Beschreibungsbogen bezueglich der Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps

    (Dem Antrag auf Bauartgenehmigung beizufügen, wenn dieser unabhängig vom Antrag auf Betriebserlaubnis eingereicht wird)

    Laufende Nr. (vom Antragsteller zu vergeben): .

    Dem Antrag auf Bauartgenehmigung bezueglich der Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eins zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sind die Angaben zu folgenden Punkten des Anhangs II der Richtlinie 92/61/EWG beizufügen:

    - Buchstabe A:

    - 0.1

    - 0.2

    - 0.4 bis 0.6

    - 2.2

    - 2.1.1

    - Buchstabe B:

    - 1.2

    - 1.2.1.

    - Buchstabe C:

    - 2.11

    - 2.11.1.

    Anlage 2 Angabe der Behörde

    Bauartgenehmigung betreffend die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps

    MUSTER

    Protokoll Nr. . des technischen Dienstes . vom .

    Nr. der Bauartgenehmigung: .Nr. der Erweiterung: .

    1. Fabrikmarke oder Handelsbezeichnung des Fahrzeugs: .

    2. Fahrzeugtyp: .

    3. Name und Anschrift des Herstellers: .

    .

    4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: .

    .

    5. Das Fahrzeug wurde zur Prüfung vorgeführt am: .

    6. Die Bauartgenehmigung wird erteilt/verweigert(2) .

    7. Ort: .

    8. Datum: .

    9. Unterschrift: .


    (1) Bei Kleinkrafträdern handelt es sich hierbei um ein amtliches Kennzeichen und/oder ein Typenschild.

    (2) Unzutreffendes streichen.

  • Genauer als in Beitrag 2 gehts nicht. Das ist momentan die geltende Verordnung. Ein Gesetz zur Kennzeichenmontage gibt es nicht (weil es ja eine Verordnung gibt).

    einen schönen Spruch überleg ich mir noch..... :grins:

  • UPS, sorry da war ich echt zu schnell, also 30 und 15OK. da muß ich noch den Winkel etwas verkleinern

    Jederwieerkanndarfundmöchte:Daumen hoch:DUKE 390 2016