Mal ne Rechtsfrage

  • Servus,


    Ich hätt da mal ne Frage zur Verkehrsrechtslage, vielleicht hat ja jemand in der Beziehung schon mal Erfahrungen gesammelt. Ich will auch jetzt keine Diskussion auslösen ob Tuning sinnvoll oder zu schnell Fahren rücksichtsvoll ist. Den Fall gibt es so nicht sondern ist nur ein Konstrukt der Phantasie.


    Also rein hypothetisch:


    Ich fahre mit meiner Super Duke ( alles eingetragen oder mit ABE ) durch ein Waldstück auf einer gut ausgebauten Straße so mit 140. Nach einer leichten Linkskurve mündet ein Waldweg in die Straße ein. Im selben Moment wie ich die Einmündung erreiche kommt auf dem Waldweg ein Reiter an. Erschrocken durch die Mivvs scheut der Gaul und wirft den Reiter ab, der verletzt sich schwer durch den Sturz und behält womöglich Spätfolgen.
    Kann ich in irgendeiner Form zur Rechenschaft gezogen werden?


    Schöne Ostern!

    Galbarum Sanarum!

  • Das kann man nicht pauschal beantworten da es sehr auf den Einzelfall, die genauen Umstände und Gegebenheiten ankommt. Dir würde man sicher überhöhte Geschwindigkeit, ggf. zu laute Töpfe (auch wenn mit ABE) und möglicherweise einen Verstoß gegen §1 (gegenseitige Rücksichtnahme) vorwerfen. Dafür gilt es dann natürlich den Nachweis zu erbringen. Dem Reiter könnte man vorwerfen, dass er sein Tier nicht ausreichend unter Kontrolle hat bzw. das Tier gar nicht geeignet ist um auf oder in der Nähe von öffentlichen Straßen bewegt zu werden weil es z.B. nie an Straßenverkehr gewöhnt wurde. Je nach Geschick der Parteien ist zumindest eine Teilschuld für beide drin...


  • Kann ich in irgendeiner Form zur Rechenschaft gezogen werden?


    meiner meinung nach nicht.

  • Danke schonmal für die Antworten, des sind genau die beiden Varianten die ich mir dazu auch überlegt hab, so richtige Erfahrungen mit so einem oder einem ähnlichen Fall hat aber noch keiner gemacht?

    Galbarum Sanarum!

  • hi


    also wenn du auf nummer sicher gehen willst,dann schraub die MIVVs ab und die originalen dran,sofern es keiner außer dem reiter snst mitbekommen hat
    dann wärst du auf der sicheren seit in hinsicht der lautstärke :)


    gruß

    MW Schadengutachten
    DEIN Partner in Sachen
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  • Anforderungen an Pferd und Fahrer im Straßenverkehr:


    Pferde müssen verkehrssicher sein. Das
    OLG Hamm: Im öffentlichen Verkehr sind nur verkehrssichere Pferde
    zugelassen. Autoscheue oder übernervöse Pferde sind in der Regel im
    Straßenverkehr nicht zugelassen, da nicht ausreichend auf sie eingewirkt
    werden kann. Verkehrsungewohnte Pferde müssen geführt werden (evtl. von
    einem Helfer), wenn eine Verkehrsgefährdung nicht auszuschließen ist.
    Der
    BGH: Wer ein junges, noch nicht verkehrssicheres Pferd auf
    öffentlichen Straßen führt, hat besonders strengen Anforderungen
    hinsichtlich der Beaufsichtigung des Tieres zu genügen.

    OLG
    Celle: Fahrer F fährt mit seiner Kutsche auf der Straße. Als sich von
    vorne ein LKW nähert, scheut das Pferd und geht durch. Mit dem Scheuen
    des Pferdes, möglicherweise bedingt durch die lauten Fahrzeuggeräusche
    des LKW hat sich die typische Tiergefahr realisiert. Ein Reiter/Fahrer
    darf sich in der heutigen Zeit, in der sich das Verhältnis zwischen
    Mensch und Tier deutlich entfremdet hat, nicht darauf verlassen, dass
    andere Verkehrsteilnehmer Verständnis für diese tiertypischen
    Eigenschaften aufbringen und entsprechend rücksichtsvoll verhalten.
    Haftungsverteilung 70:30 Pferdehalter und LKW-Fahrer.

    Sie
    müssen von geeigneten Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie
    einwirken können, § 28 StVO. Der Gespannfahrer muss körperlich und
    geistig in der Lage sein, die Pferde zu beherrschen. Er muss die nötige
    Erfahrung, Geschicklichkeit und Kraft besitzen, um ausreichend auf die
    Pferde einzuwirken. Es dürfen keine körperlichen oder geistigen Mängel
    vorhanden sein, die ein sicheres Führen des Gespannes im Straßenverkehr
    nicht zulassen. Bislang gibt es noch keinen verpflichtenden
    „Kutschenführerschein". Allerdings machen viele
    Haftpflichtversicherungen die Geeignetheit des Fahrers daran fest, ob
    dieser das Fahrabzeichen besitzt. Ist dies nicht der Fall, kann es große
    Probleme mit der Versicherung geben.
    § 1 StVO: Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, Grundsatz des defensiven Fahrens:

    • immer mit den Fehlern und fehlender Kenntnis über Pferde bei anderen Verkehrsteilnehmern rechnen
    • nicht um jeden Preis auf eigene Rechte bestehen!
    • Es
      ist also verboten, mit unzureichend ausgebildeten und unsicheren
      Pferden , das nicht verkehrssicher ist, sowie schadhaftem,
      schlechtem Geschirr zu fahren. Wer auf Grund eines solchen Mangels einen
      Verkehrsunfall verursacht, ist für die Folgen verantwortlich und kann
      für den Schaden haftbar gemacht werden.

    Wer langsam fährt den sieht man länger!