KTM Garantiebedingungen

  • Hallo alle zusammen,


    da ich aktuell mein Service-Heft wegen einer Reparatur beim Händler habe und da wohl die Garantiebedingungen
    drin stehen, wollte ich mal fragen, wie KTM das bzgl. Ersatzfahrzeugen während einer "Garantiereparatur" handhabt.
    Hat man da irgendeinen "Anspruch"? Oder hängt das allein vom guten Willen des Händlers ab? Hierzu gibt es
    doch bestimmt schon Erfahrungswerte...oder?
    Hintergrund ist für mich aktuell der, dass meine Duke seit Montag zur Reparatur beim Händler steht und das so wie
    es aussieht erst nächste Woche fertig wird. Wenn es die Möglichkeit auf ein kostenfreies Ersatzfahrzeug gibt, dann würde
    ich das evtl. in Betracht ziehen - ansonsten ist halt Warten angesagt.


    Viele Grüße
    Faritan

    Goldwing-Pussy-Club-Member

  • Frag doch den Händler.


    ich hatte wegen "Neigungswinkelsensor" ein Ersatzfahrzeug erhalten und bekam, die wollte ich auch eine KTM 200, anstandlos! in München

    Ex
    Zündapp KS 50 Cross

    Piaggio Boxer Moped
    MZ 250 ET
    Yamaha 750 XS +750 XJ + 900 XJ
    BMW GS 1100
    KTM 690 Duke Bj. 12+13+16 fuhr Sohn wurde 06.24 verkauft.

    KTM 790 verschenkt nach gleichzeitigen Ausfällen.

    Höre erstmals nach 49 Jahren mit Motorradeln auf, nur noch Radeln

  • ...es ging mir ja weniger darum, wie kulant nun der Händler ist, als um die Sache
    an sich. Gibt ja nicht oft Sachen, die irgendwo in den Garantiebedingungen vergraben
    sind und solange man da nicht aktiv darauf hinweist schaut man halt in die Röhre...

    Goldwing-Pussy-Club-Member

  • Ich glaube, Ersatzfahrzeug hat kein Hersteller/Importeur in seinen Garantiebedingungen aufgeführt.


    Gesendet von meinem Transformer TF101 mit Tapatalk 2

    KTM 1290 Super Duke*Yamaha XSR 700*Triumph Street Triple*Yamaha WR250R*Beta Evo 250*Scorpa TY 125

  • Ich bin mir ziemlich sicher, das du keinen direkten Anspruch auf ein Leihfahrzeug hast.


    Ich hab hier mal den auszug aus Wikipedia. :grins:



    Nacherfüllung
    Die Folgen des Sachmangels ergeben sich aus der gesetzlichen Systematik des BGB. Für das Kaufrecht sind diese nochmals in § 437 BGB deklaratorisch aufgeführt.


    Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439
    BGB – die Beseitigung des Mangels – den anderen Gewährleistungsrechten
    vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen
    durch die Lieferung einer neuen Sache (in der Rechtssprache: Nachlieferung, also ein Austausch) oder durch die Beseitigung des Mangels (in der Rechtssprache: Nachbesserung, beispielsweise eine Reparatur).


    Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich
    der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des
    Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf
    möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller,
    welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt
    ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung
    verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen
    kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer
    hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine
    Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadensersatzpflichtig
    (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem
    anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der
    Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 Satz 1 BGB).


    Der Anspruch auf Nacherfüllung kann aber auch ganz ausgeschlossen
    sein, etwa wenn die Reparatur nicht möglich ist und die Sache auch nicht
    ausgetauscht werden kann. Dann bleibt dem Käufer nur das Recht auf Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz.


    Dagegen liegt im Werkvertragsrecht
    im Falle des Nacherfüllungsverlangens des Bestellers ('Kunden') das
    Wahlrecht beim Werkunternehmer: Der Unternehmer kann entscheiden, ob er
    den Mangel beseitigt oder ein neues Werk erstellt (vgl. § 635 Abs. 1 BGB).



    WICHTIG WÄRE DANN WOHL DIESER ABSATZ :denk:



    Nutzungsentschädigung beim Austausch eines Produktes:


    Gemäß einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. April 2008 [4], ist eine solche Nutzungsentschädigung
    für den Fall, dass die Regelung einem „Verkäufer, wenn er ein
    vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher
    Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu
    dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen“ mit der EG-Richtlinie 1999/44/EG nicht vereinbar. Diesem Urteil folgend ist beim Verbrauchsgüterkauf auch nach dem Bundesgerichtshof[5] bis zur Nachlieferung (s. o.) keine Entschädigung für die Nutzung der mangelhaften Sache zu zahlen.




    Ich hoffe das konnte dir helfen :grins:


    Prinzipell kann ich aber nur empfehlen, sei nett zu deinem Händler, dann ist er auch Freundlich zu dir. :peace:

    Loud pipes save lives! :peace:

  • • Mietfahrzeug für maximal 7 Tage und € 52 pro Tag, wenn
    das Fahrzeug zu einem Händler gebracht wird und die Reparatur länger als 24 Stunden dauert.