Hoffentlich ist jetzt nich der Spaß weg, aber in Ö gilt ....
Umweltbelästigungen (Quelle: Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung)
SM = Nahfeldpegel (gemessen) um mehr als 3 dB(A) über dem genehmigten Wert (Anm. früher waren es 6 dB(A) )
GV = Nahfeldpegel (gemessen) um mehr als 12 dB(A) über dem genehmigten Wert
SM = sonstige lärmrelevante Bauteile schadhaft, fehlen
VM = Lärmarmnachweis fehlt oder abgelaufen,
VM = Originalanlage geändert, ersetzt, Genehmigung nicht nachgewiesen
Schwere Mängel (SM):
Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit
des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen
Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen
verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur
Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG
1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei
Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder
Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß diese Mängel bei der
nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden
müssen.
Mängel mit Gefahr im Verzug (GV):
Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren
Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine
unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblem Geruch oder
schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker
des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug auf
Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und
betriebssicher ist. Solche Mängel sind umgehend zu beheben.
Vorschriftsmangel (VM):
Diese Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht
dem genehmigten Zustand. Diese Fahrzeuge weisen nicht die
Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß
§ 57a KFG 1967 oder der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967
auf. Bei Fahrzeugen mit Vorschriftsmängeln ist der
Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß
das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu
versetzen ist. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die
Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß § 33
KFG 1967 anzuzeigen.