Ich weiß nicht obs schon geschrieben wurde, aber zunächst ist mal nach § 434 BGB zu klären ob ein Sachmangel gegeben ist.
Dazu gibts sicher zahlreiche Urteile. Sicher gibt es genügend Leute die wegen einem zu hohen Ölverbrauch geklagt haben.
Davon ist abzugrenzen, ob das Fahrzeug neu ist oder gebraucht und desweiteren welche Angaben der Verkäufer im Kaufvertrag gemacht hat.
Ebenso dürfte es nicht unerheblich sein, dass der Verkäufer kein Sachverständiger ist und laie, was wichtig in Bezug auf arglistige Täuschung bei Vorliegen eines Sachmangels sein dürfte.
Da es sich um keinen Verbrauchsgüterkauf handelt, müsste der Käufer auch entsprechend nachweisen, dass der Mangel , sofern gegeben bereits vor dem Kauf (Gefahrenübergang) vorgelegen hat.
Sofern der Rechtsweg beschritten wird, lieber nichts am Fahrzeug machen und stehen lassen.
Ist nur meine Meinung.