Aufgrund einer "Nein!"-"Doch!"-Diskussion im GS-Forum darüber, ob das Mitführen einer ABE als PDF-Datei auf dem Handy zulässig ist, habe ich mal ein bisschen nachgeforscht. Da gibt es unfassbar viele Meinungen im Netz (eigentlich sind es nur zwei ;), die aber in allen Farben ). Die überwiegende Mehrheit sagt: "Ist nicht erlaubt". Begründet wird das nicht. Und falsch ist es obendrein:
Es ist völlig unstrittig, dass grundsätzlich die ABE mitgeführt werden muss. Steht in der StVZO:
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1. für diese Teile
a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
...
(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
1. des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2. des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
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Der Gesetzgeber hat ausdrücklich geschrieben, dass ein Abdruck oder eine Ablichtung der ABE mitzuführen ist. Was eine Ablichtung ist, steht zwar nicht in diesem Gesetz, wurde aber vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises" definiert (im Titel ist die PDF-Datei verlinkt):
§ 20 Absatz 2 PAuswG-E reguliert deshalb das Fotokopieren, Fotografieren und Einscannen von Personalausweisen. Etwaige Eingriffsbefugnisse von Sicherheitsbehörden nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die genannten Handlungsformen – Fotokopieren, Fotografieren und Einscannen – werden unter dem abstrakten Begriff des Ablichtens zusammengefasst, das Ergebnis wird als Ablichtung bezeichnet.
Ein eingescanntes Dokument oder ein Foto ist genau wie eine Kopie eine Ablichtung. In Papierform muss man die ABE also nicht mitführen.
Ich habe das nachgelesen, weil die ABE meiner Zubehör-Bremshebel ein kleines Büchlein umfasst, dass ich nicht mitschleppen will.