Hallo zusammen,
dieses Thema hatte ich auch neulich und befragte den Prüfer meines Vertrauens (ein nicht-TÜV-KFZ-Prüfbüro).
Mir scheint, dass es unterschiedlich gehandhabt wird in der "TÜV-Praxis".
Mein Prüfer schien etwas überrascht über meine Absicht, die neue Übersetzung eintagen zu lassen.
"Wir prüfen das nicht bei der HU", so seine Aussage. Das ginge ja auch nicht, ohne dass man Teile abbaut (z.b. Ritzelabdeckung.)
Ich fragte noch nach der zul. Tacho-Abweichung. Falls ich ihn richtig verstanden habe, gilt: Voreilung 4% vom Skalenendwert (nicht bei 100, wie ich glaubte) ... Fragt sich, wie weit ein Digitaltacho geht....
Das wäre auch nur eine D-Vorschrift, nicht EU.
Dann die Frage nach Erlöschen der Betriebserlaubnis und Unfallschadensregulierung beantwortete er, dass der Unfall in einem direkten Zusammenhang mit der Änderung stehen müsse, um den Versicherungsschutz zu verlieren.
(Steht allerdings im Gegensatz zu einer Aussage eine Vertreters der Sparkassen-Versicherung und bezog sich auf die Vespa meiner Tochter, falls frisiert).
Der langen Diskussion kurzer Inhalt:
Wenn es mit "Augenmaß" geändert wird, ist das problemlos.
Meine Anfrage bezog sich auf meine Yamaha MT-01.
Hatte 190/55 eintragen lassen (Serie 190/50), also +5% mehr Umfang, d.h. ein "5% längere Übersetzung".
Nun wollte ich die Ketten-Übersetzung wieder kürzer machen:17/41 anstatt 17/39, was ca. -7% ergibt.
Zusammen mit dem größeren Reifenumfang wäre die MT dann ca 2% langsamer / kürzer übersetzt als ab Werk.
Nach der Gesetzeslage eindeutig eintragungspflichtig, in der Praxis wird es jedoch niemanden interessiern.
So habe ich das verstanden.