Continental Road Attack 3 / 4 auf der 1190 Adventure (EDS)

  • Bei den meisten Reifenhändlern erscheinen diese beiden Schluppen nicht in den Empfehlungen. Warum ist das so?

    Hat sie schonmal jemand auf der 1190 Adventure (EDS) gefahren?


    Für die 1090 oder 1290 gibt's die Empfehlung des CRA3 oder CRA4 (bestimmt ist das auch immer an die Freigaben der Hersteller Gebunden).

    Reifenfreigaben braucht es ja nicht mehr...nur die Dimension muss ja noch passen. Warum dann noch auf Empfehlungen der Hersteller Achten?


    Ich würde den CRA 3 oder 4 schon gerne mal auf der 1190 Adventure (EDS) probieren, aber es muss doch nen Grund geben warum die nicht für das Mopped Empfohlen werden?! :sehe sterne:

    - KTM Duke 125 ´18

    - Yamaha YZFR 125 ´18

    - Triumph Tiger 1050 ´08


    - KTM 1190 Adventure aus 08/2014

    - KTM Superduke 1290r se aus 09/2016

    - KTM Superduke 990 aus 11/2006

    - Suzuki SV 650 aus 02/2000

    :wheelie:

  • Der CR3 ist stark auf Handling ausgelegt. Das bedeutet aber bei der ADV dann gefährliches High Speed Pendeln. Vom 4er habe ich noch nichts gelesen.

    Gruß vom Harald
    "S. Auerteig"
    KTM ADV1190/R ´14; Yamaha T700 Tenere ´21; :prost:

  • Das leuchtet ein, wenn man die Langen Federwege bedenkt. Aber was ich nicht verstehe, auf anderen Reisenduros wird er Empfohlen?!


    z.B GS bzw. 1090 ADV...Ähnlich der Pirelli Angel GT2, der ist für die ganzen GS "Freigegeben" aber nicht für die 1190.

    - KTM Duke 125 ´18

    - Yamaha YZFR 125 ´18

    - Triumph Tiger 1050 ´08


    - KTM 1190 Adventure aus 08/2014

    - KTM Superduke 1290r se aus 09/2016

    - KTM Superduke 990 aus 11/2006

    - Suzuki SV 650 aus 02/2000

    :wheelie:

  • Die Modelle hatten doch alle Pendelprobleme mit den alten Heckträgern und Koffern.

    Vermutlich wurde das Problem mit den Reifen größer so das es hier keien Freigabe von Conti gibt.


    Getestet haben sie es bestimmt.

    Der Kluge lernt aus allem und von jedem, der Normale aus seinen Erfahrungen und der Dumme weiß alles besser. :winke:

  • Also der Conti Road Attack 3 auf der 1190 Adventure funktioniert hervorragend und uns persönlich hat es mit dem Hochgeschwindigkeitspendeln nicht interessiert, da wir kein Highspeed damit fahren, sondern im Harz damit von Kurve zu Kurve räubern. Der Conti Trail Attack 3 funktioniert auch ziemlich gut, hat aber nicht ganz so viel Grip zu bieten. Wenn der runter ist, werde ich wohl mal den Road Attack 4 ausprobieren.

  • Naja, ob er Funktioniert oder nicht spielt keine Rolle. Ist er nicht Freigegeben für die Mopete, könnte / kann es im Fall der Fälle blöd werden für den Halter...Gibt inzwischen einige Recherchen die das so bestätigen. Unter Umständen wird bei einem Crash ganz genau geschaut und wenn dann ein Reifenhersteller keine Unbedenklichkeitsbescheinigung Ausgestellt hat, können wir Blechen :( Ich lass es dann lieber mit Reifen ohne Freigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung! Auch wenn wir sie laut "Gesetz" fahren dürften :sehe sterne:

    - KTM Duke 125 ´18

    - Yamaha YZFR 125 ´18

    - Triumph Tiger 1050 ´08


    - KTM 1190 Adventure aus 08/2014

    - KTM Superduke 1290r se aus 09/2016

    - KTM Superduke 990 aus 11/2006

    - Suzuki SV 650 aus 02/2000

    :wheelie:

  • Naja, ob er Funktioniert oder nicht spielt keine Rolle. Ist er nicht Freigegeben für die Mopete, könnte / kann es im Fall der Fälle blöd werden für den Halter...Gibt inzwischen einige Recherchen die das so bestätigen. Unter Umständen wird bei einem Crash ganz genau geschaut und wenn dann ein Reifenhersteller keine Unbedenklichkeitsbescheinigung Ausgestellt hat, können wir Blechen :( Ich lass es dann lieber mit Reifen ohne Freigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung! Auch wenn wir sie laut "Gesetz" fahren dürften :sehe sterne:

    Hast mal einen link zu diesen Recherchen, das wäre mir nämlich völlig neu.

  • Die Unbedenklichkeitsbescheinigung braucht kein Mensch mehr, siehe Verkehrsblatt 15/2019


    Solange die Dimensionen gleich und die Traglast + Geschwindigkeitsindex gleich oder höher sind, kannst alles fahren.

    Die "Winterreifennummer" erkläre ich jetzt nicht, die ist ja langläufig bekannt.


    Die Unbedenklichkeitsbescheinigung könnte bei einer 21er Eintragung von Nutzen sein, meist interessiert sich der Sachverständige jedoch nicht dafür sondern sagt das sei eine reine "Serviceinformation" oder Verkaufsempfehlung.



    Also kurzen Anhalt hier z.B. die Info von Metzeler


    Information-Reifenumrüstung MC_wdk_METZELER.pdf

  • Hast mal einen link zu diesen Recherchen, das wäre mir nämlich völlig neu.

    Reifenfreigabe nötig, warum?



    Das Video ist 7 Jahre Jung, soweit ich weiß ist es aber noch immer so :traurig:

    - KTM Duke 125 ´18

    - Yamaha YZFR 125 ´18

    - Triumph Tiger 1050 ´08


    - KTM 1190 Adventure aus 08/2014

    - KTM Superduke 1290r se aus 09/2016

    - KTM Superduke 990 aus 11/2006

    - Suzuki SV 650 aus 02/2000

    :wheelie:

  • Ich frage mich echt wieso ich noch was schreibe? :nein: :rolleyes:

    Naja, ob er Funktioniert oder nicht spielt keine Rolle. Ist er nicht Freigegeben für die Mopete, könnte / kann es im Fall der Fälle blöd werden für den Halter...Gibt inzwischen einige Recherchen die das so bestätigen. Unter Umständen wird bei einem Crash ganz genau geschaut und wenn dann ein Reifenhersteller keine Unbedenklichkeitsbescheinigung Ausgestellt hat, können wir Blechen :( Ich lass es dann lieber mit Reifen ohne Freigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung! Auch wenn wir sie laut "Gesetz" fahren dürften :sehe sterne:


    Das ist eine vollkommene Falschaussage! Bei einem Unfall interessiert das niemanden, genauso wie die Gerüchte wenn der Hebel nicht passt und ich einen Unfall habe, zahlt die Versicherung nicht. Auch vollkommener Humbug.

    Es kommt rein auf die Kausalität an, wenn der Chinahebel gebrochen ist und man deshalb nicht Bremsen konnte gibt`s u.U. ein Problem. Fehlt dem Hebel nichts, ist das vollkommen egal ob der aus China kommt oder ne Typgenehmigung hat.

    Die Recherchen möchte ich mal sehen :lautlach::lautlach::lautlach:, wenn vom Gesetzgeber zulässig, dann ist es zulässig.

    Reifenfreigabe nötig, warum?



    Das Video ist 7 Jahre Jung, soweit ich weiß ist es aber noch immer so :traurig:


    Wenn Videos die 7! (sieben)! Jahre alt sind zutreffender sein sollen als die Gesetzgebung von:


    Ausgabe Verkehrsblatt Nr. 15 vom 15. August 2019 Straßenverkehr Nr. 90 Rad-Reifenkombinationen an Krafträdern


    Bund und Länder haben in Bezug auf die Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern die nachstehend beschriebene gemeinsame Vorgehensweise abgestimmt:

    Die Bereifung wird im Rahmen der EU-Typgenehmigung von Krafträdern (Fahrzeugen der Klasse L) gemäß Anhang XV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen bzw. Kapitel 1 Anhang III der vorangegangenen Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen geprüft. Dabei wird überprüft, ob der Bereich, in dem sich die Rad-/Reifenkombination dreht, groß genug ist, dass bei Verwendung der größten zulässigen Reifen- und Felgenbreiten die Bewegung der Rad-/Reifenkombination im Rahmen der Höchst- und Mindestangaben des Fahrzeug- bzw. Reifenherstellers nicht behindert wird.


    Fall 1: Fahrzeuge mit einer EU-Typgenehmigung

    Bedingung ist, dass die Reifen über eine entsprechende Bauteilgenehmigung verfügen (UN-Regelung Nr. 75 bzw. früher 97/24/EG Kapitel 1) und das Fahrzeug ansonsten keine Veränderungen aufweist, welche Einfluss auf die Rad/Reifen-Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben.


    Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller

    In der Übereinstimmungsbescheinigung (engl. Certificate of Conformity, COC) bzw. in der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I ist ein Reifen von Hersteller A eingetragen. Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen des Herstellers B der gleichen Reifenbauart (*) mit gleicher Größenbezeichnung, alle übrigen Parameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie sind gleich oder höherwertig.

    Beurteilung:

    Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.


    Fall 1b: Abweichende Reifengröße innerhalb der freigegebenen Reifengrößen

    Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen der gleichen Reifenbauart (*),

    1. der nicht schmaler als der schmalste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist und
    2. der nicht breiter als der breiteste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist und
    3. dessen Abrollumfang gemäß Herstellerangabe (z. B. Reifenkatalog) nicht geringer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifen mit dem geringsten Abrollumfang und nicht größer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifen mit dem größten Abrollumfang ist und
    4. dessen übrige Reifenparameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie gleich oder höherwertig sind.

    Beurteilung:

    Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.


    Fall 1c: Abweichende Reifengröße außerhalb der freigegebenen Reifengrößen

    Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen der gleichen Reifenbauart (*),

    1. der schmaler als der schmalste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist oder
    2. der breiter als der breiteste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist oder
    3. dessen Abrollumfang geringer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifens mit dem geringsten Abrollumfang oder größer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB genannten zulässigen Reifens mit dem größten Abrollumfang ist.

    Beurteilung:

    Dies ist nicht zulässig. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis des Kraftrads, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell aufgeführten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (siehe weiter zu beachtende Erläuterungen unter dem Punkt Schlussfolgerung).


    Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge

    Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.


    Beurteilung:

    Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung).


    Schlussfolgerung:

    Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender

    Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis

    im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.

    Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise hinsichtlich der Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern ist anzuwenden

    1. bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt wurden und
    2. ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen.

    Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahres der Produktion) auf dem Reifen.

    (*) Ergänzung bezüglich der Verwendung von Diagonalreifen oder Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse:

    Die unter Fall 1 geschilderten Beispiele setzen die Verwendung eines Reifens der gleichen Bauart voraus. Die unter Fall 1 geschilderten Beispiele und deren Beurteilung sind jedoch auch auf den Fall übertragbar, wenn ein Reifen anderer Bauart (Diagonalreifen oder Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse statt Radialreifen oder umgekehrt) verwendet wird. Dies setzt voraus, dass mit Ausnahme des Parameters „Reifenbauart“ sämtliche in dem jeweiligen Fallbeispiel genannten Bedingungen erfüllt werden.



    Ich glaube genau aus dem Grund hat sich KTM mit mehreren Entwicklerteams zusammen getan und neue Felgen entwickelt

    pasted-from-clipboard.png

    die ab 01.04.2023 serienmäßig mir allen Fahrzeugen ausgeliefert werden. :staun::knie nieder:

    Somit kann der Reifenproblematik komplett entgegen gewirkt werden.