Rahmenmanipulation - Kaufrückabwicklung

  • In Österreich hat man 3 Jahre Zeit ab der Erkenntnis den Rechtsweg zu bestreiten.

    Die Argumentation des Deliquenten betreffend der verstrichenen Zeit ist anbetrachts des Einatzzweckes sowohl schlüssig als auch glaubhaft und würde vor Gericht sicherlich nicht als Ausschließungsgrund ziehen.

    Danke. Das ist eine konstruktive Aussage mit der ich arbeiten kann :sensationell:

    Am Ende liegt sowas aber vermutlich am entscheidenden Richter.

  • In Österreich hat man 3 Jahre Zeit ab der Erkenntnis den Rechtsweg zu bestreiten.

    Die Argumentation des Deliquenten betreffend der verstrichenen Zeit ist anbetrachts des Einatzzweckes sowohl schlüssig als auch glaubhaft und würde vor Gericht sicherlich nicht als Ausschließungsgrund ziehen.

    Bei arglistiger Täuschung/Vorsatz kann ein Vertrag in Deutschland nach § 123 BGB angefochten werden, um ihn rückgängig zu machen. Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr ab Kenntniserlangung der Täuschung (§ 124 BGB).


    Grobe Fahrlässigkeit des Täuschenden begründet keine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung, da die Arglist Vorsatz voraussetzt. Sie wirkt sich stattdessen auf Haftung, Schadensersatz oder AGB-Klauseln aus (z. B. § 276 Abs. 2 BGB, § 309 Nr. 7 BGB).


    Alles Aussagen der KI Perplexity! Kein Rechtsgutachten!


    Das würde auch für KA gelten.

    Habe die Ehre :wheelie:

    Einmal editiert, zuletzt von KTM-Fritze ()

  • Wie KTM-Fritze schrieb.


    Ergänzung:

    Gemäß § 124 Abs. 3 BGB ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn die WE (hier der Angebotsannahme) zehn Jahre her wäre. Das ist vorliegend allerdings nicht der Fall.


    Deine Anfechtung wäre somit noch nicht verfristet.

    § 124 BGAnfechtungsfrist

    (1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
    (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
    (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

    Suzuki GSF 600 S Bandit „Pop“ MJ 2002

    Suzuki GSX1100R Fighterumbau MJ 1992

    Yamaha XT 350 MJ 1987

    Buell XB 12 R Firebolt MJ 2004

    KTM SMT 890 MJ 2023

  • Allerdings könnte es schwierig sein die Arglistige Täuschung nachzuweisen.

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  • In Österreich gibt es die "Irrtumsanfechtung" (= jur. Fachbegriff). Hab ich selbst schon durchexeziert und weiß von mindestens 3 anderen Fällen die auch positiv verlaufen sind.

    Da ist es so, dass der Käufer gar nicht mal schuld sein muss an der Misere oder auch bloß davon gewusst zu haben. Es reicht, dass zum Kaufzeitpunkt ein krasser Mangel vorlag, der den Käufer vom Kauf abgehalten hätte.


    Manipulationen an der Fahrgestellnummer gehören da ganz sicher dazu - weil eine potentielle Weiterveräusserung verunmöglicht oder eheblich erschwert wird.


    In meinem persnlichem Fall waren das die Verschweigungen der Anzahl der Vorbesitzer und eines vorhandenen Chiptunings.

  • Hallo ,

    eine aufgeschweißte Rahmennummer ist für mich ein klarer Betrugsfall !

    Ich denke nicht , daß der Vorbesitzer so durch den TÜV gekommen ist .

    Wenn also der Zweitbesitzer damit durch den TÜV gekommen ist , kann der Erstbesitzer die Nummer nicht aufgeschweißt haben .

    Fahre bei einem öffentlich vereidigten Sachgutachter vorbei und frage ihn was er an deiner Stelle machen würde !

    Alles Vermutungen, was Du anführst, vor Gericht kommen solche Theorien nicht durch..und wegen solcher Lapalien wird kein Indizienprozess gemacht


    > versuchen, den verkäufer unter Druck zu setzen...sonst > Lehrgeld

  • In Österreich gibt es die "Irrtumsanfechtung" (= jur. Fachbegriff).

    Der TE/TS ist aus DE, wenigstens nach seinem Userprofil. Das wird ihm nichts nützen.

    Habe die Ehre :wheelie:

  • Fragen kostet nix, goolen auch nicht.
    Auf alle Fälle sind noch keine Fristen verstrichen.


    Allenthalben nichtwissende Quacksalber unterwegs hier, gibt es bei Euch doch:
    §119

    Anfechtbarkeit wegen Irrtums

    (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

    (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

  • Ach schön. Erklärungs- und Eigenschaftsirrtum. 😍


    Ja § 119 Abs. 2 könnte auch einschlägig sein. Löst dann allerdings Schadenersatzpflicht gegenüber dem Verkäufer aus.

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  • Ich habe nicht alle 89 Beiträge gelesen.

    Wurde eigentlich mal die Rahmennummer geprüft vom Händler oder von Mattighofen? Also die Art der Anbringung aber auch, ob diese Nr. überhaupt existiert.

  • Die Schadensersatzpflicht trifft aber beide wechselseitig.


    Und da hat der Verkäufer immer schlechtere Karten als der Käufer.

    Zulassungskosten und die ganze Rennerei monetär bewertet + Verzinsung des Kaufpreises zu mindesten 4% + blablabla = ein Fest für den Rechtsanwalt.

    Der Käufer braucht nur die Nutzung des Artikels einstellen (abmelden reicht in Österreich) um dann ev. Stellplatzgebühren und blablabla (eh schon wissen) in Rechnung zu stellen.

    Sein Beitrag reduziert sich dann auf Vergütung des Wertverlustes für den Zeitraum der möglichst kurzen Nutzung

    Wen der beklagte kein Land mehr sieht wird er versuchen sich aus der Irrtumsanfechtung rauszuwinden/winseln und ein außergerichtliches Rückkaufangebot legen.

  • Im konkreten Fall geht es allerdings um deutsches Recht. Wenn der Käufer einen Eigenschaftsirrtum gelten macht, wäre ich als Verkäufer sehr entspannt.


    Bei Vergleichen gewinnen nur die Anwälte. Die Gerichte müssen keine Urteile sprechen und sind auch fein raus.

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