In Österreich hat man 3 Jahre Zeit ab der Erkenntnis den Rechtsweg zu bestreiten.
Die Argumentation des Deliquenten betreffend der verstrichenen Zeit ist anbetrachts des Einatzzweckes sowohl schlüssig als auch glaubhaft und würde vor Gericht sicherlich nicht als Ausschließungsgrund ziehen.
Danke. Das ist eine konstruktive Aussage mit der ich arbeiten kann
Am Ende liegt sowas aber vermutlich am entscheidenden Richter.