Fall 1: Fahrzeuge mit einer EU-Typgenehmigung
Bedingung ist, dass die Reifen über eine entsprechende Bauteilgenehmigung verfügen
(UN-Regelung Nr. 75, bzw. früher 97/24/EG Kapitel 1) und das Fahrzeug ansonsten keine
Veränderung aufweist, welche Einfluss auf die Rad//Reifen-Eigenschaften bzw. ihren
notwendigebn Freiraum haben.
Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Hersteller
In der Übereinstimmungsbescheibigung (engl. Certificate of Conformity, COC) bzw. in der
Zulassungsbescheinigung Teil I ist ein Reifen von Hersteller A eingetragen.
Verwendet wird ein Reifen des Herstellers B der gleichen Reifenbauart mit gleicher
Größenbezeichnung, alle übrigen Parameter z.B. Tragfähigkeitskennzahl,
Geschwindigkeitskategorie sind gleich oder höherwertig.
Beurteilung:
Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.
Schlussfolgerung:
Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise hinsichtlich Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen
an Krafträdern ist anzuwenden
1. bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt werden, und
2. ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen.
Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahres der Produktion)
auf dem Reifen.
(VkBl.2019 S. 530)