Würde gern mal wissen, wie das beim TÜV ist wenn 2 Sitze eingetragen sind. Also Fussrasten komplett ab und Abdeckung drauf geht ohne wenn und aber ?
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Klar geht das. Die "2" ist die maximale Personenzahl, die zeitgleich fahren dürfen. Nur: wenn du dann zu zweit fährst, dann müssen Fußrasten und Haltevorrichtung vorhanden sein.
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Stimmt so nicht ganz.
U.a. kommts -wie immer- auf den Prüfer und seine Tagesform an.
Unabhängig davon:
Sitzbankabdeckung = Sitzbank. Und dann müssen Soziuarasten vorhanden sein.
Sofern keine Soziussitzbank vorhanden ist dürfen auch keine Soziusrasten vorhanden sein.
Ergo müssen für den reinen Solobetrieb sowohl Rasten als auch Sitz für Beifahrer entfernt werden.
Und der Prüfer darf kein Korinthenkacker sein.
Ich bekam das sowohl von einem DEKRA- als auch ein TÜVler bestätigt. Mit dem Zusatz, dass ein Rückbau jederzeit möglich sein muss, da sonst die Papiere auf eine Person geändert werden müssen.
Entsprechend hatte ich beim letzten TÜV auch kein Problem mit Einzelsitz ohne Soziusrasten.
Dennoch, ein Anruf vorher beim TÜV kann unliebsamen Prüfern vorbeugen ?
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Stimmt so nicht ganz.
stimmt auch nicht ganz
Nur weil ich ein fauler Sack bin, hab ichs einfach mal 1 zu 1 von der DEKRA-Seite geklaut, die Vorgaben gelten auch beim TÜVDas Wichtigste, was man dazu wissen muss:
Ändert sich die Anzahl der Sitzplätze, ist die Eintragung in die Fahrzeugpapiere ein Muss.
In so einem Fall müssen dann auch die Sozius-Fußrasten entfernt werden. Ansonsten gibt es keine Vorgaben, die einzuhalten wären.
Zu beachten ist noch, dass die Sitzfläche der Doppelsitzbank inklusive Halteriemen 65 cm lang sein muss,
mit hinten oder seitlich fest montiertem Haltegriff nur 60 cm.
Für die Länge eines Einzelsitzes gilt ein Maß zwischen mindestens 30 und höchstens 40 cm.Will man beides abwechselnd Fahren, also mal Einsitzer und an einem anderen Tag doch mal nen Beifahrer mitnehmen will, Wechselsitzbank Eintragung machen lassen.
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Natürlich gibt es in Deutschland eine gesetzliche Vorgabe zur Anzahl der Sitzplätze bei Zweirädern.
Bei einer Polizeikontrolle hat mir der Herr mit Schirmmütze den §61 der StVZO erklärt. Kurz: "Wenn in Ziffer S.1 der Zulassungsbescheinigung Teil 1 eine 2 eingetragen ist, muß das Motorrad auch für 2 Personen ausgerüstet sein." Übersehen hatte der Uniformträger den Hinweis unter 22: S.1 WW 1 ist bei meiner 1290 SDR 3.0 werksseitig eingetragen. Damit war die Ordnungswidrigkeit auf Grund fehlender Fußrasten hinten hinfällig. Das auch TÜV, DEKRA etc. sich an diesem Pragraphen orientieren - sofern er dort bekannt ist - ist leider nicht auszuschließen.
Siehe auch den Post #928 hier.
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Wie gesagt, mit dem Hinweis:
Mit dem Zusatz, dass ein Rückbau jederzeit möglich sein muss, da sonst die Papiere auf eine Person geändert werden müssen.
Wer jetzt ein wenig weiter Inne hält, dem fällt evtl. ein, dass es bei Bürgerkäfigen vorkommt, da lassen sich ganze Sitzreihen entnehmen.
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Hin fahren, wenn mecker, dann ( wenn verlangt ) Heim fahren, umbauen und ( am besten am selber Tag ) wieder hin fahren.
Kleiner Tip: ein sauberes & gepflegtes Mopped wirkt wunder !
PS: ich musste meine Bremsenprüfung selber fahren weil der Prüfer seinen Helm vergessen hatte
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Klar geht das. Die "2" ist die maximale Personenzahl, die zeitgleich fahren dürfen.
Nicht korrekt.
Wenn 2 eingetragen ist, müssen auch 2 Sitze, 2 Paar Rasten usw vorhanden sein, damit es legal ist.
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Nicht korrekt.
Wenn 2 eingetragen ist, müssen auch 2 Sitze, 2 Paar Rasten usw vorhanden sein, damit es legal ist.
Könntest du mal sagen wo das genau so! in der STVZO steht.
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Kann ich dir nicht sagen. Aber ist typisch deutsch. Wenn da steht 1190 ccm, dann müssen es exakt 1190 sein.
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Nö, du schreibst es doch. Dann kannst du das doch belegen oder nicht ?
§ 35 Abs 9 StVZO
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Nö, du schreibst es doch. Dann kannst du das doch belegen oder nicht ?
§ 61 StVZO greift, wenn der Soziusbetrieb im Fahrzeugschein eingetragen ist.
Ansonsten wurde es auch sehr gut von buelliy erklärt
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Ja, das ganze ist eine rechtliche Grauzone. § 35a Abs. 9 spricht von einer konkret beförderten Person.
§ 61 Abs 2 spricht von einem Fahrer und einem Beifahrer. Wenn ein Fahrer das Mopped führt, wovon auszugehen ist, braucht er Fußrasten. Wenn aber keine zweite Person dabei ist, wo ist dann der genannte "Beifahrer"? Also für wen brauche ich dann Fußrasten?
Der 1. Absatz des § 61 spricht von einem möglichen Beifahrer. Also muss anders als in Abs. 2 eine Haltevorrichtung vorhanden sein, auch wenn keine Person befördert wird.
Das ist ja bei der SDR 3.0 gut gelöst!
Ich würde eine Verwarnung nicht akzeptieren und ggfls. Rechtsmittel einlegen.