Zusatz-Begrenzungsleuchten, Positionslichter (NICHT: Zusatz-Fernscheinwerfer)

  • Hallo,


    ich suche schon länger ein paar Zusatzlampen, nur mit dem Ziel besser gesehen zu werden. Schön klein sollen sie sein, LED wegen des Stromverbrauchs und recht hell eben.


    An meiner GS hatte ich Nebelscheinwerfer dran, die hab ich halt einfach immer angelassen. Nun hab ich das hier gefunden:


    https://www.louis.de/artikel/l…r_article_number=10035481


    Super klein, 10 Watt LED ist hell genug, ein E-Prüfzeichen haben sie auch. Als Info hab ich mal das mir von Louis zugeschickte Dokument angehängt.


    Was mir aber überhaupt nicht klar ist, wie ist die formelle Seite der Sache? Dürfen die immer an sein? Zusammen mit dem Tagfahrlicht? Und/oder zusammen mit dem Abblendlicht? Muss da ein Extraschalter hin?


    Evtl. kann mir da jemand was zu sagen?


    Danke,


    Micha

  • Moin,


    ich hänge dazu mal ein PDF mit TÜV-Tipps für Anbauteile an. Dort steht im Bereich Lichttechnik für Begrenzungsleuchten/Standlicht - dazu gehören diese Lampen ja - folgendes:


    - nach EG vorgeschrieben, nach StVZO zulässig
    - Anzahl: 1, nach EG auch 2
    - in der Breite: Symmetrisch zur Fz-Längsmitte, nach StVZO nur im Scheinwerfer
    - in der Höhe: 350 - 1200 mm, nach StVZO bis 1500mm


    Der rot markierte Part gilt für ein neueres Moped nicht, da ab ca. 1990 neue Mopeds nach EG zulassungsfähig sind. Und Lichter, die zugelassen sind, dürfen auch brennen. :grins:


    Gruß
    Uwe


    TUEV-Tipps_Anbauteile.pdf

  • Zitat TÜV-Papier:


    Alles andere ist zusätzlich nicht zulässig, die Zusatzscheinwerfer laufe nunter Nebelscheinwerfer.


    Und wann die eingeschaltet werden dürfen steht irgendwo in der StVO, jedenfalls nicht dauernd.

  • ob nun Positionsleuchten als Nebel- oder Begrenzungsleuchten gelten, ist ja letztlich egal.

    Eher nicht.

    Zitat

    Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen


    Mir ists am Ende egal, ich mach sie an wenn ich meine sie zu brauchen (z.B. auf der Autobahn). Aber wenn mich die Rennleitung drauf anspricht argumentiere ich eher defensiv

  • Also ich hab sie mal bestellt. Wenn sie da sind berichte ich.

  • Ich find die sehn gut aus, schade das nicht mehr Bilder dazu sind. Könntest du ein Bild vom Lieferumfang einstellen, wenn du sie hast. Die gibt's bei Ama...on auch für 86€.

  • Klar, mach ich. Sagt mal, warum schreibt ihr eigentlich immer sowas wie Ama..n oder Lo**s? Ist es anrüchig wenn man das ausschreibt?



  • "Fixlight" LED Positionsleuchten, E-geprüft, schwarz, schwarz

    Diese Positionslichter werden seitlich am Motorrad fixiert und verfügen über eine hohe Leuchtkraft.

    LIEFERUMFANG:

    2 Leuchten

    Befestigungsmaterial

    TECHNISCHE DATEN:

    CREE LED Technologie

    Extrem kompakt

    Gehäuse Alu mattschwarz

    Leuchten: je 10W, 800mA

    Lichttemperatur 6000K

    Optionales Zubehör:

    Kabelbaum mit Schalter. # 202-780

    Lampenhalter zur Befestigung am Motorschutzbügel # 202-770



    :zwinker: chris wenn du die brauchst kommst mal wieder vorbei, ich stell auch des Apfelschorle kalt :prost: sind zur Zeit auch lieferbar
    :grins:

  • Moin,


    ob nun Positionsleuchten als Nebel- oder Begrenzungsleuchten gelten, ist ja letztlich egal. Mit E-Prüfzeichen dürfen sie montiert und benutzt werden.


    Wenn ich in Anhang IV zur 93/92/EG reingucke finde ich folgendes (ich hab´ jetzt nicht die ganzen Aktualisierungen auch noch nachgeguckt; da muß dann mal einer einen Anwalt beauftragen. Für den Hausgebrauch richte ich mich ohne Gewähr hiernach:


    Zwei Nebelscheinwerfer sind zulässig; grüne Kontrollleuchte ist meinem Verständnis nach optional (jedoch nicht bei PKW). Deshalb liefert TT z.B. für die Nebler auch nur einen Kippschalter mit. Zwei Abblendscheinwerfer sind zulässig - d.h. nur EIN weiterer neben dem homologierten Hauptscheinwerfer. Die von Louis angebotenen AbblendSW kann man also nur einen montieren. Da gäbe es auch noch "zwei Begrenzungsleuchten", vulgo Standlicht, aber da müsste ja eine im Hauptscheinwerfer sein, ergo wäre nur eine weitere zulässig.


    Einschalten der Nebler richtet sich nach der StVO:
    §17(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. ..... An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.


    ****
    ANHANG IV


    VORSCHRIFTEN FÜR KRAFTRÄDER 1. Krafträder müssen mit den nachstehenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:


    1.1. Scheinwerfer für Fernlicht,


    1.2. Scheinwerfer für Abblendlicht,


    1.3. Fahrtrichtungsanzeiger,


    1.4. Bremsleuchte,


    1.5. Begrenzungsleuchte,


    1.6. Schlußleuchte,


    1.7. Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,


    1.8. hinterer nicht dreieckiger Rückstrahler.


    2. Krafträder dürfen ferner mit den nachstehenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:


    2.1. Nebelscheinwerfer,


    2.2. Nebelschlußleuchte,


    2.3. Warnblinklicht,


    2.4. seitliche nicht dreieckige Rückstrahler.


    ********


    6.5. Begrenzungsleuchten

    6.5.1. Anzahl: eine oder zwei.


    6.5.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.


    6.5.3. Anordnung


    6.5.3.1. In der Breite:


    - Eine unabhängige Begrenzungsleuchte darf über oder unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muß der Bezugspunkt der Begrenzungsleuchte auf der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.


    - Eine mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute Begrenzungsleuchte muß so angeordnet sein, daß ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.


    - Zwei Begrenzungsleuchten, von denen die eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinander gebaut sind, müssen so angeordnet sein, daß ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.


    6.5.3.2. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1 200 mm über dem Boden.


    6.5.3.3. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug.


    6.5.4. Geometrische Sichtbarkeit


    Horizontalwinkel: 80° nach rechts und nach links im Falle einer einzigen Begrenzungsleuchte; 80° nach aussen und 45 ° nach innen im Falle zweier Begrenzungsleuchten.


    Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.


    6.5.5. Ausrichtung: nach vorn.


    Die Leuchte darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.


    6.5.6. Zusammenbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig.


    6.5.7. Ineinanderbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig.


    6.5.8. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.


    6.5.9. Einschaltkontrolle: vorgeschrieben.


    Grüne nichtblinkende Kontrolleuchte; auf diese Einschaltkontrolle kann verzichtet werden, wenn die Beleuchtung der Instrumententafel nur gleichzeitig mit der Begrenzungsleuchte ein- oder ausgeschaltet werden kann


    6.5.10. Sonstige Vorschriften: keine.


    6.7. Nebelscheinwerfer


    6.7.1. Anzahl: einer oder zwei.


    6.7.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.


    6.7.3. Anordnung


    6.7.3.1. In der Breite:


    - Ein Nebelscheinwerfer darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, muß der Bezugspunkt des Nebelscheinwerfers in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; sind diese Leuchten nebeneinander angeordnet, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.


    - Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Nebelscheinwerfer muß so angebaut sein, daß sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.


    - Zwei Nebelscheinwerfer, von denen einer oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut sein, daß ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.


    6.7.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm über dem Boden. Kein Punkt der leuchtenfen Fläche darf über dem höchsten Punkt der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht liegen.


    6.7.3.3. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfuellt, wenn das abgestrahlte Licht den Fahrer weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder sonstige spiegelnde Flächen des Fahrzeugs stört.


    6.7.4. Geometrische Sichtbarkeit


    Sie wird durch die Winkel a und v bestimmt, wie sie in Abschnitt A.10 des Anhangs I definiert sind:


    a = 5° nach oben und nach unten;


    v = 45° nach links und nach rechts mit Ausnahme einer seitlich angeordneten Leuchte, bei der der Winkel nach innen v = 10° betragen muß.


    6.7.5. Ausrichtung: nach vorn.


    Der Nebelscheinwerfer darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.


    6.7.6. Zusammenbau mit den anderen vorderen Leuchten ist zulässig.


    6.7.7. Kombination mit einer anderen vorderen Leuchte ist nicht zulässig.


    6.7.8. Ineinanderbau mit einem Scheinwerfer für Fernlicht und einer Begrenzungsleuchte ist zulässig.


    6.7.9. Elektrische Schaltung


    Der Nebelscheinwerfer muß unabhängig vom Scheinwerfer für Fernlicht oder dem Scheinwerfer für Abblendlicht ein- und ausgeschaltet werden können.


    6.7.10. Einschaltkontrolle: wahlfrei.


    Grüne nichtblinkende Kontrolleuchte.


    (M.E. eine ziemlich unverständliche Übersetzung in der deutschen Fassung. Die englische Fassung lautet:
    6.7.10. Circuit-closed telltale: optional.
    Green non-flashing indicator light.
    Definition C-c telltale:

    means a telltale showing that a device has been switched on but not showing whether it is operating correctly or not.

    6.7.11. Sonstige Vorschriften: keine.


    6.2. Scheinwerfer für Abblendlicht


    6.2.1. Anzahl: einer oder zwei.


    6.2.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.


    6.2.3. Anordnung


    6.2.3.1. In der Breite:


    - Ein unabhängiger Scheinwerfer für Abblendlicht darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht sein. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muß der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Abblendlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; befinden sich diese Leuchten nebeneinander, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein.


    - Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Abblendlicht muß so angebracht sein, daß sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht ist, so müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein.


    - Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht, von denen einer oder alle beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, daß ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.


    6.2.3.2. In der Höhe: mindestens 500 mm und höchstens 1 200 mm über dem Boden.


    6.2.3.3. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfuellt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird.


    6.2.3.4. Bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der Abstand zwischen den beiden leuchtenden Flächen nicht grösser als 200 mm sein.


    6.2.4. Geometrische Sichtbarkeit


    Sie wird bestimmt durch die Winkel a und v, wie sie in Abschnitt A.10 des Anhangs I definiert sind, nämlich:


    a = 15° nach oben und 10° nach unten;


    v = 45° nach links und rechts bei einem einzigen Scheinwerfer für Abblendlicht; 45° nach aussen und 10° nach innen bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht.


    Andere Strassenbenutzer dürfen nicht durch sekundäre Wirkungen gestört werden, die von Wänden oder sonstigen Bauteilen in der Nähe des Scheinwerfers ausgehen.


    6.2.5. Ausrichtung: nach vorn.


    Darf die Einschlagbewegung der Lenkvorrichtung mitvollziehen. Die Ausrichtung des Lichtbündels des Abblendlichtes in der Senkrechten muß zwischen -0,5 % und -2,5 % liegen, es sei denn, es ist ein externer Regler vorhanden.


    6.2.6. Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und den übrigen vorderen Leuchten ist zulässig.


    6.2.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.


    6.2.8. Ineinanderbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und den übrigen vorderen Leuchten ist zulässig.


    6.2.9. Elektrische Schaltung


    Wird auf Abblendlicht umgeschaltet, muß das Fernlicht gleichzeitig erlöschen, während das Abblendlicht beim Übergang auf Fernlicht eingeschaltet bleiben darf.


    6.2.10. Einschaltkontrolle: wahlfrei.


    Grüne nichtblinkende Kontrolleuchte.

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    3 Mal editiert, zuletzt von JustMe ()

  • Da gäbe es auch noch "zwei Begrenzungsleuchten", vulgo Standlicht, aber da müsste ja eine im Hauptscheinwerfer sein, ergo wäre nur eine weitere zulässig.

    Ist mit Begrenzungsleuchte wirklich Standlicht gemeint? Ich glaube das ist begrifflich etwas anderes, finde dazu aber gerade im Netz nix... :denk:

  • Evt. "Jein" ;-), vgl. 51Abs 1 StVO. Bei PKW erfüllt zumindest das Standlicht die Begrenzungsleuchtenfunktion. Das zentrale Standlicht am Mopped ist jedenfalls keine "seitliche" Kenntlichmachung. Damit wär's dann mit zwei Begrenzungsleuchten denkbar. Nebler dürften aber dafür wiederum nicht zulässig sein, die blenden.

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  • Moin,


    die im Thread angefragten Lampen sind ja von der Bezeichnung "Positionsleuchten" und keine Nebellampen.


    In der Luft und im Wasser sind die ja rechts grün und links rot.


    Bei LKWs und Anhängern sind sie auch gebräuchlich, nach vorn in weiß, nach hinten in rot.


    Ich bin mir daher recht sicher (ist aber nur mein Gefühl), das man hier NICHT die Regeln für Nebelscheinwerfer anwenden kann/muss. Meines Erachtens dürfen diese "Positionsleuchten" dauerhaft brennen.


    Gruß
    Uwe


    PS:
    Ich denke aber auch, dass es hiemit (da E-Zeichen) keine Probleme mit der Rennleitung gibt. Wenn ich bedenke, wie viele Dosen anstatt mit Abblendlicht mit Nebelscheinwerfern oder diesen merkwürdigen LED-Leisten aus den diversen Zubehörshops rumfahren...

  • Hab mir die Acerbis Vision montiert und über den Zigarettenanzünder angeschlossen, damit nicht fest verkabelt. Bei ner Kontrolle stell ich mich ein bischen dumm und unschuldig..........oh habe ich nach dem Geländefahren vergessen abzuziehen
    Sie haben leider keine Zulassung, aber sie sind gut sichtbar und helfen mir das dunkle, schwarze Loch zwisschen dem Motorrad und dem eigentlichen Lichtkegel aufzuhellen: https://www.google.ch/search?q…QsAQIQQ&biw=1920&bih=1033

  • Moin,


    Ich bin mir daher recht sicher (ist aber nur mein Gefühl), das man hier NICHT die Regeln für Nebelscheinwerfer anwenden kann/muss. Meines Erachtens dürfen diese "Positionsleuchten" dauerhaft brennen.


    Jetzt zeigst Du uns noch fix die "Positionsleuchten" dort in den gesetzlichen Regelungen, wo die erlaubten Leuchten gelistet sind, und alle sind schlauer. Alles andere ist doch nicht weiterführend, sorry. Als welche erlaubte Leuchte klassifizierst Du die Dinger?


    Grüße
    Chris

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  • Jetzt zeigst Du uns noch fix die "Positionsleuchten" dort in den gesetzlichen Regelungen, wo die erlaubten Leuchten gelistet sind, und alle sind schlauer. Alles andere ist doch nicht weiterführend, sorry. Als welche erlaubte Leuchte klassifizierst Du die Dinger?


    Grüße
    Chris

    Tja, ich sehe sie als Begrenzungsleuchten an. Positionsleuchten sind dort nicht genannt. Wenn man nach dem Begriff "Positionsleuchten" sucht, landet man bei Flugzeugen und Schiffen. Dort sitzen die Dinger links und rechts an den Seiten, sind dort also Begrenzungsleuchten.


    So meine Gedankenkette...für mich zwar logisch...aber obs stimmt :denk:


    Gruß
    Uwe

  • Hallo Uwe,
    Dreh- und Angelpunkt bei der Logik i.S. Begrenzungsleuchten dürfte tatsächlich die Frage sein, ob das Standlicht am Mopped als Begrenzungsleuchte doubelt. Logisch würd´ ich sagen "nein"; damit wären dann zwei seitliche Lampen als Begrenzungslampen noch machbar. Fraglich ist nur, wie die Lampen dafür markiert sein müssen - und da schweigen sich die Lampen- und Leuchtenverkäufer ja auch gerne mal aus...


    Sind sie als Nebelscheinwerfer geprüft, fallen sie als tauglich aus; gleiches gilt für Abblendlicht und - logisch - Fernlicht. Müsste also ´ne E-Kennzeichnung haben und die Streuscheibe in Bauart "A"ausgeführt sein; dann klappt´s wohl auch mit der Rennleitung.

    Grüße
    Chris

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  • Hi Chris,


    dein Hinweis auf die Streuscheibe bringt eventuell die Lösung.


    Dieser Link zeigt Bilder zu "Begrenzungsleuchte". Schau dir die weißen Streuscheiben auf den Bildern an, sie ähneln stark den Scheiben der Positionslampen aus diesem Thread (Bild weiter oben).


    Gruß
    Uwe