Houston wir haben ein Problem...........
Ich hatte euch ja versprochen mich in Sachen Reifen schlau zu machen.
Vorläufiges Echo ohne Gewähr............=>
§ 36 Abs. 1 StVZO: "... bei Verwendung von M+S-Reifen - Winterreifen - gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch
1. die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,
2. die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb des Fahrzeugs nicht überschritten wird.
..."
=> bei Verwendung von M+S-Reifen kann man den geringeren Geschwindigkeitsindex nehmen wenn die o.g. Bedingungen erfüllt sind.
Beispielkatalog Änderungen an Fahrzeugen und ihre Auswirkung auf die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen (§ 19 Abs. 2, 3, 4 und 5 StVZO):
Teil B Gruppe 5 Räder/Reifen Nr. 5.7 - 5.9 müssten die zutreffenden sein.
=> Da bei uns ZR angegeben ist könnte also bei Verwendung niedrigeren GK-Index die BE grundsätzlich erlöschen (5.8).
Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO erlischt die BE "... wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die ... 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder ..."
=> Ich denke dies dürfte bei Verwendung eines niedrigeren GK-Index grundsätzlich der Fall sein, allerdings gibts ja die o.g. M+S-Ausnahme.
Auf schwäbisch => nix isch. Ich muß also Edi recht geben !!
Gruß