Eintragung Akrapovic Komplettanlage ohne dB-Eater?

  • Hi,


    mich würde interessieren ob es irgendwie mit Tricks möglich wäre die Akrapovic Komplettanlage (die ja mit dB-Eater eine ABE hat) ohne dB-Eater per Einzelabnahme eingetragen zu bekommen? Ich finde die 88dB Standgeräusch sind ja echt lächerlich wenn mans mit den 103dB einer RC8R vergleicht. Ich bräuchte lediglich einen Prüfer der mir die Lautstärke die das Motorrad ohne dB-Eater macht in die Papiere einträgt.


    Grund der ganzen überlegung ist meine gestrige Ausfahrt die ich ohne dB-Eater vorgenommen habe. Und ich war sowas von begeistert von mehreren Aspekten der fahrt, dass ich eigentlich nur noch ohne dB-Eater fahren will. Erstens lief das Motorrad um einiges sauberer, was sich im Spritverbrauch niedergeschlagen hat. Dazu kommt, dass ich sie wesentlich untertouriger fahren konnte (dritter Gang mit 50kmh war problemlos möglicht, mit dB-Eater sind 55kmh im dritten Gang schon fast ne Zumutung). Am besten jedoch gefiel mir die Tatsache, dass sie spürbar mehr Leistung und Drehmoment und das quasi in jeder Lage hat. Das hat sich v.a. daran gezeigt, dass sie sich gestern auch im dritten Gang aufs Hinterrad gestellt hat, was sie mit dB-Eater in den ganzen 10.000km die ich sie fahre nicht getan hat (selbst bei heftigstem ziehen). Negativ ist natürlich die Angst dass hinterm Busch ein kleiner Grüner Giftzwerg raus springt und einem 100€ Strafe abluchst im Tauch gegen 3 Punkte in Flensburg.



    MfG
    Jürgen

    Some say he can open a beer bottle with his testes...

  • Keine Chance. :Daumen runter::nein:
    Hast Du schon mal den GSXR-Eater probiert? :zwinker:

    mille amitiés Franky


    2015 KTM 1290 Superduke R
    2013 KTM 1190 Adventure R

  • Die Eater mit dem größeren Innendurchmesser hab ich schon seit Ewigkeiten....


    Dieser scheiss Tüv... :Daumen runter:


    Ich mein bei einer Strafe von 25€ würde ich einfach immer ohne dB-Eater fahren weil mir die paar Euro dann egal wären. Aber 100€ und 3 Punkte ist einfach ein etwas anderes Kaliber.



    MfG
    Jürgen

    Some say he can open a beer bottle with his testes...

  • Negativ ist natürlich die Angst dass hinterm Busch ein kleiner Grüner Giftzwerg raus springt und einem 100€ Strafe abluchst im Tauch gegen 3 Punkte in Flensburg.

    Noch negativer ist, wenn du erst MIT Eater wieder weiterfahren darfst.
    Es soll schon Schweizern und anderen im Schwarzwald so ergangen sein. Wohl dem, dessen Kumpel dann schnell welche von zu Hause holen kann, oder du zufällig welche unter der Sitzbank findest.


    Was die Anwohner solcher Motorradstrecken davon halten wenn jeder 5. so eine Schreitüte fährt hast du dich wohl noch nie gefragt?
    Dann wundert euch auch nicht, wenns immer mehr solche Kontrollen gibt und Tempolimits alles schöne verderben.
    Ich kann mich mit den neueren Luftpumpen auch nicht anfreunden, aber für die welche ohne Eater herumfahren habe ich kein Verständnis. Die meisten Zubehörtöpfe können da schon mit mehr Sound dienen und das reicht in der Regel auch. Sonst gibts für die meisten noch andere Eater.
    Aber das muss jeder selber wissen was sein treiben nach sich ziehen kann.

    Besoffen aufreissen ist wie hungrig einkaufen

  • hey ,,. hat einer nen link für so nen gsxr eater ?`! ?!


    wäre cool weiß nit ob ich die von akra oder gsxr nehm soll,.,.


    gruß


    950 SMR? Hast du denn die Akra-Komplettanlage hexagonal oder wie ich es hatte die ovalen Slip-on drauf?
    Für letztere kannst die GSXR-Eater nicht nutzen. Aber - ich habe noch ein paar die wie original ausschauen für die ovalen Slip-on mit erheblich vergrößertem Innendurchmesser. Ist ne Einzelanfertigung. Gleiche Performance wie ohne dB-Eater.
    Bei Interesse Preisvorschlag für den neuwertigen Satz per PN an mich.

  • @jacktherippernm
    Bist du sicher, das es 3 Punkte und 100€ Strafe kostet, wenn man ohne Eater durch die Gegend fährt?
    Im Strafgesetzbuch steht diesbezüglich nämlich gar nix und laut Bußgeldkatalog sind es 40€ wegen nicht vorschriftstauglichen STVO Bike!


  • An der Komplettanlage der 625 SXC war das gut - Sound und Performance. :grins:
    Aufgrund der guten Erfahrungen habe ich die verlinkten dann bei der 950 SMR in die Akra-Slipon verbaut.
    War ein Reinfall - Sound naja und Performance null. :Daumen runter:


    Nachteil der gelöcherten dB-Eater ist auch, dass das sofort für jeden ersichtlich ist.
    "Und Sie wollen mir doch jetzt nicht sagen, dass das original ist...", meinte mal die Polizei zu mir. :weinen:


    Daher habe ich dann speziell angefertigte dB-Eater genommen. Bei denen ist der Innendurchmesser vergrößert (32mm) und das ist in keiner Kontrolle aufgefallen. Top Sound und Performance. :peace: Erstrecht in Verbindung mit den "Powerblades", womit die 950er gleichmäßig ohne Geruckel auch aus unteren Drehzahlen performte.


    Da meine 950er verkauft ist, sind die speziellen dB-Eater noch übrig und stehen zum Verkauf.
    dB-Eater Paar neuwertig - 75€


    Bei Interesse bitte per PN melden.
    Habe auch noch ne Sound und Leistungsmessung davon an ner 950 SMR. An der nur diese beiden Änderungen vorgenommen wurden.

  • Bist du sicher, das es 3 Punkte und 100€ Strafe kostet, wenn man ohne Eater durch die Gegend fährt?
    Im Strafgesetzbuch steht diesbezüglich nämlich gar nix und laut Bußgeldkatalog sind es 40€ wegen nicht vorschriftstauglichen STVO Bike!


    Ohne DB Eater ist Vorsatz, da bewusst entfernt. Da heisst min. 75.-€ plus 3 Punkte. Bei vielen Kontrolleuren fährst du ohne DB Eater nicht mehr weiter.


    Zu grosser DB Eater (falls nicht nachvollziehbar wir gross der Originale sein muss) oder trotz originalem Eater zu laut ist es eine Ordnungswidrigkeit. Macht 35.-€ und keine Punkte da dir in der Regel kein Vorsatz nachgewiesen werden kann. Falls es zu Diskussionen kommt, darauf beharren. Schliesslich hast du ja deshalb mit gutem Gewissen einen freigegeben ESD gekauft. :lautlach:


    (Angaben wie immer ohne Gewähr)


    Dabei interessiert die Rennleitung nicht, ob dein originaler Endtopf mit Freigabe zu laut ist. Das darf dann jeder mit dem Hersteller abmachen.

    Besoffen aufreissen ist wie hungrig einkaufen

  • jacktherippernm
    Bist du sicher, das es 3 Punkte und 100€ Strafe kostet, wenn man ohne Eater durch die Gegend fährt?
    Im Strafgesetzbuch steht diesbezüglich nämlich gar nix und laut Bußgeldkatalog sind es 40€ wegen nicht vorschriftstauglichen STVO Bike!


    sTalKer,


    im Strafgesetzbuch wirst du vergeblich nach zulassungsrechtlichen Vorschriften suchen. Die findet man in der StVZO. Dem § 19 (2) Nr. 3 kann man entnehmen, dass die BE erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Dies ist beim Entfernen der Eater regelmäßig gegeben. Ein Bußgeld und Punkte sind fällig!
    Auch ein Verbot der Weiterfahrt ist rechtlich möglich. Eine Beschlagnahme des Motorrades zur Beweissicherung kann jedoch entfallen, da die Bußgeldstellen/Verkehrsgerichte die Feststellung des Polizeibeamten im Verfahren als alleinigen Beweis als ausreichend erachten!
    Aus diesem Grund habe ich meine Eater ständig dabei und kann sie auf die schnelle einbauen.
    Des Weiteren denke ich, gibt es auch unter den hier im Forum belächelten, kleinen grünen, jetzt blauen Giftzwergen, Biker (vielleicht ja sogar KTM-Fahrer die selbst gerne offen fahren) die
    in Bezug auf ausgebaute Eater auch mal "ein Auge" zudrücken und begeistert sind vom Sound der KTM!!!


    Beste Grüße aus Berlin

    2 Mal editiert, zuletzt von Merbert2005 ()

  • Nur mal zwecks Strafmaß - jaaa, is ne komische Sprache aber scheint der Wahrheit zu entsprechen:


    Die (möglichen) Folgen des Fahrens ohne DB-Eater


    Das Problem ist bekannt: Nach der Änderung der StVZO zum 01.03.07 ist § 18 StVZO ersatzlos gestrichen worden.


    Damit fehlt nunmehr die Rechtsgrundlage der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Praxis das Entfernen des DB-Killers mit einem Bußgeld von EUR 50,00 (+EUR 25,00 Verwaltungsgebühr) sowie 3 Punkten in der Verkehrssünderkartei zu ahnden.


    Es stellt sich nunmehr die viel diskutierte Frage, was passiert, wenn der Biker ohne Eater erwischt wird.



    Ein Wort vorweg:


    Dieser Artikel stellt meine persönliche Meinung zu diesem Problem dar.


    Nach meiner Auffassung ist das Fahren ohne DB-Eater nicht bußgeldbewährt. Fahren ohne den DB-Eater ist mit einem Verwarngeld (derzeit bis zu EUR 35,00) zu ahnden.


    Eine Sicherheit, dass es nicht zu einer höheren Sanktion kommen kann, gibt es allerdings nicht.



    Sach- und Rechtslage:


    Durch das Entfernen des DB-Eaters verschlechtern sich die Emissionswerte der Bikes.


    Die Verschlechterung dieser Emissionswerte führt ohne weitere Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 Ziff. 3 StVZO zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.



    Wer vor dem 01.03.07 ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt hatte, für das keine Betriebserlaubnis bestand verstieß gegen § 18 StVZO.


    Dieser Verstoß war mit der bereits in der Einleitung genannten Sanktion geahndet. Festzumachen ist das Bußgeld an Ziff. 214.2 BKatV (Bußgeldkatalog).



    § 18 StVZO ist mit der Reform am 01.03.08 ersatzlos gestrichen worden


    Wie bereits gesagt ist es derzeit aufgrund der ersatzlosen Streichung des § 18 StVZO nicht möglich, ohne weiteres die „altbewährte“ Sanktion zu verhängen.



    Voraussetzung für eine Ahndung nach der BKatV ist eine „Überleitung“, also eine Norm, die in die BKatV verweist. Diese Brücke ist in 24 StVG zu finden. Hier wird aber wiederum vorausgesetzt, dass die jeweilige Verordnung (hier die StVZO) hierauf verweist.


    Die „Überleitungen“ sind in § 69a StVZO normiert, eine entsprechende Überleitung besteht derzeit nicht. Demnach erscheint eine Ahndung wie bisher nicht mehr möglich. Mit gegebenen Rechtslagen, gerade zu Saisonbeginn ist zu leben, das Problem kann aufgrund des Schutzes unbeteiligter Dritter (Lärmbelästigung) nicht ungelöst bleiben.



    Aus diesem Grund gibt es von Seiten der Polizei verschiedene Ansatzpunkte.


    Derzeit sind 2 Fallgestaltungen bei einer Kontrolle bekannt:


    (a) Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass der DB-Eater entfernt worden ist, wird der Betroffene mit einem Verwarngeld bis zu EUR 35,00 verwarnt


    oder


    (b) eine Anzeige gegen den Betroffenen aufgenommen und der Verstoß wie bisher mit einem Bußgeld von EUR 50,00 nebst Punkten sanktioniert.



    Meines Erachtens ist die erste Lösung sachgerecht und entspricht der derzeit gültigen Rechtslage. Mir bekannt ist, dass die letztgenannte Auffassung in Bayern und in Rheinland-Pfalz vertreten wird. (Anmerk.: Zwischenzeitlich scheint sich in RLP sich die Lage dahingehend entspannt zu haben, dass dort der Verstoß mit einem Verwarngeld geahndet wird.)



    Damit wird zunächst einmal dem Biker der schwarze Peter zugeschoben, dieser darf sich dann mit dem Gericht in dieser Sache auseinandersetzen. Zu der letztgenannten Ansicht ist wie folgt Stellung zu nehmen: Argumentiert wird damit, dass über § 30 StVZO eine Ahndung wie bisher möglich ist, den § 30 StVZO stellt eine Auffangnorm dar, die extrem weit gefasst ist.


    Über § 30 StVZO gelangt man dann wiederum in die BKatV. § 30 StVZO setzt voraus, dass Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt.


    Ausreichend ist hier bereits eine abstrakte Gefährdung, nicht notwendig ist, dass die Gefährdung bereits konkret eingetreten sein muss.


    Das Argument für eine Ahndung wie bis zum 01.03.07, zumindest so weit mir bekannt ist, ist, dass die Tatbestandsalternativen des § 30 StVZO gleichwertig sind, eine Abstufung ist vom Gesetzgeber nicht vorgenommen worden.



    Dies erscheint nach meiner Auffassung aber als zu oberflächlich.


    § 30 StVZO ist auf eine Auffangnorm, die auf Vielzahl von Fällen anwendbar ist.


    Es muss danach auch nach der jeweiligen Schwere des Verstoßes geahndet werden, eine nicht differenzierende Ahndung ist von dem Betroffenen nicht hinzunehmen.



    Dies bestätigt sich auch darin, dass der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog, der zwar keine Gesetzeskraft erlangt, der aber immerhin zur Auslegung der einzelnen Normen der BKatV und der StVZO herangezogen wird, ein feinmaschiges, abgestuftes System für Verstöße, die nach § 30 StVZO geahndet werden, bereit hält.


    So beginnt Ziff. 330000 des TBK mit einem Verwarngeld von EUR 25,00 für das in Betrieb nehmen eines unvorschriftsmäßig ausgerüsteten Fahrzeugs. Die Inbetriebnahme eines solchen Fahrzeugs mit Gefährdung ist in Ziff. 330606 zu finden. Hier ist als weitere Voraussetzung eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit genannt. Als weiteres Argument gegen eine undifferenzierte Betrachtung des § 30 StVZO lässt sich ebenfalls anführen, dass auch die BKatV in Ziff. 214.2 Beispiele für eine wesentliche Gefährdung nennt, nämlich Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen.


    Demnach erscheint es gerade nicht ausreichend, dass durch das Entfernen des DB-Eaters eine abstrakte Gefahr geschaffen wird.



    Im Ergebnis bleibt es also dabei, eine Ahndung ist meines Erachtens derzeit nur mit einem Verwarngeld möglich.



    Auch aus den Regelungen der FZV ergibt sich keine andere Würdigung. § 3 FZV regelt die Zulassung eines Fahrzeugs.


    Jedes Fahrzeug, mit dem im öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen werden soll, muss Zugelassen sein Eine Überleitung in die BKatV wäre nach der FZV zwar möglich und denkbar.


    Die FZV bezieht sich dabei nicht nur auf die Ersterteilung der Zulassung, den aus § 3 FZV ergibt sich, dass die Zulassung durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung erfolgt.


    Zu beachten ist, dass § 13 FZV einen detaillierten Katalog zur Verfügung stellt, wann Änderungen am Fahrzeug der Zulassungsbehörde zu melden sind.


    Gemäß Ziff. 9 sind Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte nur dann zu melden, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken. § 19 Abs. 2 StVZO stellt allerdings kein Verkehrsverbot dar, so dass eine Änderung der Emissionswerte durch Entfernen des Eaters gerade nicht von der FZV erfasst sein dürfte.


    Zu beachten ist ferner, dass bei einer unreflektierten Anwendung der FZV über diese eine umfassende Pflicht zur Selbstanzeige des Halters oder Eigentümers des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde konstituiert werden würde.


    Gem. § 5 Abs. 2 FZV hätte der Halter nunmehr das Bike mit Entfernen des Eaters sofort außer Betrieb setzen zu lassen.


    Kommt er diesem nicht nach, begeht er ebenfalls eine OWi. Dies erscheint nicht sachgerecht. Es fehlt an der Verhältnismäßigkeit.


    In vielen Fällen sind der Halter und der Fahrer auch personenverschieden, der Halter wird in den meisten Fällen aber auch regelmäßig keine Kenntnis davon haben, dass der Eater entfernt worden ist. § 5 Abs. 2 FZV setzt aber gerade kein Wissen des Halters um die Manipulation voraus.



    Die FZV kann demnach (noch) nicht auf die Fälle des Fahren ohne Eater angewandt werden.



    Es bedarf daher nach meiner Ansicht einer weiteren Abstimmung der Regelwerke StVZO und FZV um deren Anwendungsbereiche deutlich voneinander abzugrenzen und somit Rechtssicherheit für den Bürger zu schaffen.



    Fazit:


    Soweit der Verkehrsverstoß mit einem Bußgeld (ab EUR 40,00) bewährt ist, dass Punkte nach sich zieht, sollte man aufgrund der mitunter schwerwiegenden Folgen des Punkteaufbaus und der damit möglicherweise unmittelbar folgenden fahrerlaubnisrechtlichen Fragen in jedem Fall die Argumentation der Verwaltungsbehörde durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Zur Klärung der Frage der künftigen Ahndung ist der Gesetzgeber gefragt, eine solche ist nur Herbeizuführen, in dem Punkte für das Entfernen des DB-Eaters nicht stillschweigend hingenommen werden.



    Letzes Wort:


    Es sollte natürlich auch jedem klar sein, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen alleine um solche zur fahrlässigen Begehungsweise handelt. Bei Vorsatz erhöht sich die Regelbuße, der Punktebereich ist damit (zumindest mit 1 Punkte) eröffnet.



    Benötigen Sie mehr Informationen zu diesem Thema?


    Wir stehen Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.


    RA Frederick Pitz - Tel: 06202 859480


    Publiziert am: Donnerstag, 31. Dezember 2009
    Copyright © by Motorrad-Recht.de

  • Das sind doch mal Fakten, vielen Dank.
    Nun bleibt es jedem selbst überlassen ob er mit oder ohne fährt.


    In diesem Sinne, freie Fahrt :winke:

  • Mir ist der Artikel bekannt aber da er jetzt schon über ein Jahr alt weiß ich nicht ob der Sachverhalt immernoch so ist.





    MfG
    Jürgen

    Some say he can open a beer bottle with his testes...

  • Noch negativer ist, wenn du erst MIT Eater wieder weiterfahren darfst.
    Es soll schon Schweizern und anderen im Schwarzwald so ergangen sein. Wohl dem, dessen Kumpel dann schnell welche von zu Hause holen kann, oder du zufällig welche unter der Sitzbank findest.


    Das mit den Eatern unter der Sitzbank sollte man sich verkneifen. :Daumen runter:
    Da kommt gleich noch Vorsatz dazu, und die Sache gleich um einiges teurer. :zwinker:

    mille amitiés Franky


    2015 KTM 1290 Superduke R
    2013 KTM 1190 Adventure R

  • Genau das ist der Knackpunkt.


    Wenn man die dB-eater unter der Sitzbank hat, war es Vorsatz. :kacke:


    Wenn sie nicht drinnen sind, kann man sie verloren haben :rolleyes: - durch losvibrierte Schrauben zum Beispiel. Dann darf man zwar nicht weiterfahren, :staun: aber die Punkte sind erspart. :Daumen hoch:


    Oder man hat sie im Tankrucksack :zwinker: und fährt schnell "zu nem Kumpel der noch welche hat", :rolleyes: kommt nach 20 min. "zurück" und montiert die eater. Dann wars kein Vorsatz. :zunge:


    Gruß


    Tom

    MoGG - Member of the GAGA Group- Turrug-MakTo

  • wäre cool weiß nit ob ich die von akra oder gsxr nehm soll,.,.


    Also hier noch mal zum Klarstellen.


    Das sind original dB-eater von Akrapowitsch für die Suzuki GSXR.


    Der Gag daran ist, daß damit kein Vorsatz nachweisbar ist, weil die ja auch ab Werk falsch montiert sein könnten . . . .


    Gruß


    Tom

    MoGG - Member of the GAGA Group- Turrug-MakTo


  • Ein Kumpel von mir - der absolut kein Kostverächter ist - hatte sie drauf, als er die Akrapötte gebraucht gekauft hat. Die sind sogar ihm zu laut gewesen, jederzeit optisch erkennbar - und haben nichts gebracht, ausser Krach und evtl. Ärger.


    Gruß


    Tom

    MoGG - Member of the GAGA Group- Turrug-MakTo

  • Wenn sie nicht drinnen sind, kann man sie verloren haben :rolleyes: - durch losvibrierte Schrauben zum Beispiel. Dann darf man zwar nicht weiterfahren, :staun: aber die Punkte sind erspart. :Daumen hoch:

    "Was für ein Zufall, das grad beide Eater sich herausvibriert haben und man es noch nicht einmal gemerkt hat? Muss wohl in dem Moment passiert sein, als man den Panzer mit kaputtem Auspuff überholt und seither einen Gehörschaden hat."


    Na wers glauben will.


    Ohne Eater im ESD wird jede Argumentation bei der Rennleitung schwierig. Deshalb lieber auf die GSXR Variante gehen. Da wird es schwieriger vor Ort etwas zu beweisen oder es original bleiben lassen.

    Besoffen aufreissen ist wie hungrig einkaufen