Nein, das stimmt nicht.
- Philip
Mit der Veröffentlichung Nr. 90 im Verkehrsblatt 15/2019 vom 15.08.20219 wird die Vorgehensweise
bei der Beurteilung von Rad/Reifen-Kombinationen an Krafträdern neu geregelt. Der Inhalt dieser Veröffentlichung ist verfügbar auf der Website des Verkehrsministeriums.
In der Übereinstimmungsbescheinigung (engl. Certificate of Conformity, COC) bzw. in der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I ist ein Reifen von Hersteller A eingetragen. Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen des Herstellers B der gleichen Reifenbauart (*) mit gleicher Größenbezeichnung, alle übrigen Parameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie sind gleich oder höherwertig.
Beurteilung:
Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.