Also mein TÜV Ingenieur sieht das ganz anders, aber da gibt es offensichtlich Unterschiede:
Hallo Herr.....,
vielen Dank für die Unterlagen. Nach meinen Berechnungen komme ich auf -5,9 %.
Damit hätten Sie was Abgas und Tacho angeht keine Probleme. Das Fahrgeräuschverhalten muss jedoch neu bestimmt werden.
Hier fangen die Probleme an. Ihr Fahrzeug wurde am 08.03.2018 per Einzelzulassung (Feld 2.2: ausgenullt) zugelassen. Es ist also keine Typgenehmigung für das Fahrzeug hinterlegt.
An den Geräuschwerten (U.3: Fahrgeräusch) kann ich sehen, dass dieses Fahrzeug bereits nach dem neuen Geräuschmessverfahren (ab 2016 verpflichtend) gemessen wurde.
Dies bedeutet für Sie, ein enormer Mehraufwand und dadurch deutlich höhere Kosten.
Zum Vergleich:
Eine Fahrgeräuschmessung nach „altem“ Messverfahren gemäß 97/24/EG Kap. 9 würden Kosten von ca. 250 ,- Euro entstehen.
Eine Fahrgeräuschmessung nach „neuem“ Messverfahren gemäß UNECE-R41.04 würden Kosten von ca. 1.000,- Euro entstehen.
Das neue Geräuschmessverfahren ist sehr aufwendig und damit auch teurer.
In Ihrem Fall müssten die Fahrgeräusche nach dem neuen Messverfahren gemessen werden. Dabei darf das Fahrzeug maximal 3 dB(A) über dem Typprüfwert (also 75 + 3 dB(A)) und maximal 1 dB(A) über Grenzwert (also 77 + 1 dB(A)) liegen. Ist Ihr Fahrzeug nach der Umritzelung lauter, kann die Messung nicht positiv abgeschlossen werden.
Die Eintragungskosten liegen bei ca. 70 – 100 Euro.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass durch Ihr Vorhaben Kosten in Höhe von ca. 1.100,- Euro anfallen würden.
Die Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer und setzen einen Prüfablauf mit positiven Ergebnissen voraus. Leistungsänderungen, Beratungen und Wiederholungsprüfungen werden nach vorheriger Absprache gesondert abgerechnet.
Schade aber was soll man machen, ist halt so!