Aktuelle Rechtslage - Ohne DB-Eater?

  • Guten Tag,
    Ich habe bereits gesucht aber das letzte was ich gefunden habe war 2007 also wie siehts aus wenn man ohne Eater fährt und man wird angehalten...leidiges Thema ich weiß aber es wird ja fast schon jährlich was in den Gesetzten gedreht und geändert und ne richtige Ahnung hab ich noch von niemand gehört wie es denn nun wirklich ist. 25€ - Verwarnung? Punkte? oder sogar Stillegung? würde ich gern mal wissen bevor die neue Session losgeht^^


    mfg Ricky

  • Also ich muß sagen rechtslagen hin oder her es muß oder sollte ganz einfach nicht gemacht werden, den die die es machen bringen andere wieder in verruf. Ein Vierzylinder sound hört sich geil an und einzylinder auch aber muß das sein???


    Gruß Markus

  • wenn man ohne Eater fährt ist es eine vorsätzliche Veränderung der Auspuffanlage!


    Also droht einem die untersagung der weiterfahrt, Punkte, Bußgeld und im schlimmsten Fall die Sicherstellung des Bikes zur Beweissicherung.

    don´t care about tomorrow...

  • Also droht einem die untersagung der weiterfahrt, Punkte, Bußgeld


    IST DAS WIRKLICH SO?? :denk: Ich bin mal deswegen angehalten worden, Untersagung der Weiterfahrt, Strafe, Mängelkarte und 3 :staun: Punkte. Kurze Zeit später ist das umgestellt worden und derselbe Tatbestand galt nur noch als Ordnungswidrigkeit.... was stimmt denn jetzt? :denk:

    Ready to >> DOLOMITEN 2014

  • Na die ABE jedes,Sportauspufes,sagt ja, nur gültig mit..
    Also keine ABE--Betriebserlaubnis,--Versicherungsschutz erloschen.
    Ich denke aber, das es da wie immer einen gewissen Spielraum seitens der Polizei gibt.
    Also ev.ne Mängelkarte+Strafe, hängt dann sicher vom Lärm ab wie es dann weitergeht.

  • Nein dazu gabs schon andere Ansichtsweisen, denn ein zu lauter Auspuff verändert ja wie wir alle wissen nicht die Verkehrssicherheit des Motorrads, hatte auch mal jmd im Forum einen Artikel dazu eingstellt, hab ich aber ger nicht zur Hand


    €dit:
    Hier ist ein Artikel, nicht der den ich mein aber auch gut, der das Problem darstellt:
    http://www.advobike.de/modules.php?name=Content&pid=5

    EXC 500 Six Days '13 SuMo

  • 25€ - Verwarnung? Punkte? oder sogar Stillegung? würde ich gern mal wissen bevor die neue Session losgeht^^


    Die 25 Euro gibt´s wohl nur wenn man mit einem kaputten Auspuff unterwegs ist :denk:
    Wenn man die db Kiler rausnimmt, kann das meines Wissens, auch mal teuer werden
    :amen:


    Kommt dann halt auf die Laune der :polizei: an

  • Ich kann mich hier auch nur mit ungesicherten Infos beteiligen.


    1) bis Oktober gilt noch die 25€ Regel. :grins:


    2) danach wird verschäft. :kotz: Dazu gehört, daß bei Vorsatz doppelte Strafe und Punkte kommen. :kacke: (dB eater raus - könnte auch gestohlen worden sein - - - Vorsatz fraglich :rolleyes: ) Andere Airbox - - - Vorsatz! :motzki: Auspuff ohne Erlaubnis - Vorsatz! :motzki:


    Gruß


    Tom

    MoGG - Member of the GAGA Group- Turrug-MakTo

  • Bei uns ist die Sache eigentlich recht einfach, und ich denke das sie in .de auch nicht anderst ist:


    Du fährst ohne DB Eater, somit hat die Anlage keine ABE ... daher darfst du auch nicht im öffentlichen Strassenverkehr fahren weil deine Haftpflicht/Kaskoversicherung erloschen ist.
    Somit wird dir die Weiterfahrt untersagt.


    Einfach ist das , gelle .... :grins:


    Und ich bin mir sicher, wer bei einem Polizist klugscheissen anfängt, hat die gaaaaanz schlechten Karten.
    Bei uns wird der nämlich gleich zum TÜV mitgenommen (ja, die dürfen das) .... und das der TÜV Mensch sich noch besser auskennt als der Dorfpolizist (der hat ja vor Ort keinen Einblick in die Unterlagen) ist auch klar.

  • Die 25€ gelten wie hier schon richtig geschrieben wurde nur bei originalen, unveränderten Anlagen die zu laut sind!
    Also z.B. nicht neu gestopft wurden, kaputt gerostet sind (soll vorkommen).



    Ohne db-Eater ist es einmal vorsatz und zum zweiten ist es fahren ohne Betriebserlaubnis.



    Die Betriebserlaubnis des ESD gilt ja nur in Verbindung mit dem db-Eater.



    Richtig ist aber auch das eine zu laute Anlage keine Gefahr darstellt, deshalb darf die weiterfahrt nicht untersagt werden.


    Die Polizei darf aber zu Beweissicherung ein Fahrzeug mitnehmen, das geht im zweifelsfall immer.



    Ohne db-Eater gilt das man keine Betriebserlaubnis mehr hat.... jetzt ist die Frage ob deshalb die weiterfahrt untersagt werden darf da ja keine Gefährdung davon ausgeht.


    Der Versicherungsschutz erlischt auch nicht, das geht nicht so einfach.



    Un nu!?



    Jo das wars.


    Jedenfalls mach ich mir mit meiner orig. Akra mit Eater keine Sorgen das mir was passiert... obwohl sie wahrscheinlich zu laut ist. Da aber orig. unverändert dürfte es keine Probleme geben.

    don´t care about tomorrow...

  • Sound finde ich auch geil, leise ist aber auch irgendwie weise, besonders bei der Vehrkehrsdichte, die wir haben. Und sich wegen des Sound, den Kurvenspass zu verderben, sorry das finde ich :denk: bescheuert :tröst::zwinker:


    vielleicht kann man ja auch sagen, je lauter die Pötte, desto länger läuft die Uhr :teuflisch:

    Tittenkalendarbesitzer des Pornotropfen-Fanclubs :knie nieder:
    -- 14.-19.12. Sölden mit SnowBoard --

  • Zitat

    Also droht einem die untersagung der weiterfahrt, Punkte, Bußgeld und im schlimmsten Fall die Sicherstellung des Bikes zur Beweissicherung.

    Das ist so nicht ganz korrekt.


    Zur Erlöschung der Betriebserlaubniss, geschweige denn Bußgeld und Punkte fürhen nur 3 Sachen die sich Sicherheitstechnische Mängel nennen.
    1. Mängel an beleuchtungstechnischen Einrichtungen
    2. Mängel an Verzögerungseinrichtungen (Bremse)
    3. Mängel an Reifen (zu wenig Profil, Reifen rissig etc)


    alles andere führt nicht zur Erlöschung der Betriebserlaubniss!


    Meistens sehen die :polizei: selber nicht durch im Paragraphenjungel.
    Man sollte nicht ohne DB Eater rumfahren :ja:
    Tut man es trotzdem drohen einem höchstens Verwarnungsgeld (25€ oder so) und ein Mängelzettel.
    Sollten die Helfer trotzdem dein Moped stilllegen wollen weißt du sie einfach nett darauf hin, dass es nur 3 Gründe (oben genannt) gibt die zur stilllegung führen können.


    Gruß


    PS: Ich war mitm Kumpel unterwegs. Aus irgendeinem Grund war sein Auspuff (nach dem Krümmer) ab.
    dann :polizei:
    die wollten die Karre Stilllegen. Er weißte sie darauf hin, dass das nicht rechtens ist. Sie meinten doch, er meinte nein, sie meinten ja. Ein bisschen hin und er und "drohte" damit die Polizei anzurufen (klingt komisch is aber so :grins: ).
    Letztendlich hat er nen Mängelzettel bekommen.


    Ich hab ihn nachher gefragt warum er die 133 wählen wollte. Er meinte: "Ich hätte gesagt, dass hier zwei Clowns als Polizisten verkleidet stehen und mein Moped stilllegen wollen" <-- hätt ich zugern gesehen :crazy:

  • Tut man es trotzdem drohen einem höchstens Verwarnungsgeld (25€ oder so)


    Genau, oder so.
    Oder so heißt auf jeden Fall Punkte und über 100.-€. :zwinker:
    Es steht ja Jedem offen, das in der Praxis mal zu testen. :grins:

    mille amitiés Franky


    2015 KTM 1290 Superduke R
    2013 KTM 1190 Adventure R

  • Jedenfalls mach ich mir mit meiner orig. Akra mit Eater keine Sorgen das mir was passiert... obwohl sie wahrscheinlich zu laut ist. Da aber orig. unverändert dürfte es keine Probleme geben.


    Das hast Du leider Unrecht, denn die Geräuschemissionen im FZ-Schein + Toleranz für die Messung müssen immer eingehalten werden, auch wenn alles original ist!
    Sind wir doch mal ehrlich. Wenn man Glück mit dem Polizisten hat... :winke: ansonsten bringt auch :motzki: gar nichts und man ist dabei - ja nicht zu Unrecht :zwinker:
    Gruß @rni :teuflisch:

    "Planung ersetzt den Zufall durch den Irrtum." | SD-R

  • Das sagt die STVO : Wichtig für uns , ist wohl was ich rot gemacht habe .


    Mehr habe ich nicht gefunden im Netz , wer da Ärger hat mit der Polizei sollte einen guten Anwald aufsuchen .


    Eine richtige Rechtslage über den DB Killer liegt wohl nicht vor , dann ist es wohl Auslegungssache der Polizei ob der Auspuff nun defekt ist oder ob er uns Vorsatz unterstellt . Mann sollte sich aber nicht alles gefallen lassen .






    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)


    B. Fahrzeuge


    III. Bau- und Betriebsvorschriften






    §49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage




    <IMG alt="" align="left" src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" /> (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, daß die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.




    <IMG alt="" align="left" src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" /> (2) Kraftfahrzeuge, für die Vorschriften über den zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage in den nachfolgend genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, müssen diesen Vorschriften entsprechen:







    • Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 42 S. 16), geändert durch die in Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,





    • Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25), geändert durch die in Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,



    • (aufgehoben)



    • Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1), jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung.




    Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler entsprechen der Vorschrift nach Absatz 1 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 genügen. Fahrzeuge entsprechen den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 1 genügen.




    <IMG alt="" align="left" src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" /> (2a) Auspuffanlagen für Krafträder sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für Krafträder dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie







    • mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen gemäß Anhang II Nr. 3.1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nr. L 349 S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/235/EWG des Rates vom 13. März 1989 zur Änderung der Richtlinie 78/1015/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nr. L 98 S. 1) oder





    • mit dem Genehmigungszeichen gemäß Kapitel 9 Anhang VI Nr. 1.3 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) oder





    • mit dem Markenzeichen "e" und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat gemäß Kapitel 9 Anhang III Nr. 2.3.2.2 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1)


    gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für








    • Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen, die ausschließlich im Rennsport verwendet werden,





    • Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h.




    <IMG alt="" align="left" src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" /> (3) Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur Geräuschklasse G1 gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug" gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Andere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden. An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.




    <IMG alt="" align="left" src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" /> (4) Besteht Anlaß zu der Annahme, daß ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Meßstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückgelegte Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.




    <IMG alt="" align="left" src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" /> (5) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in Absatz 2 und 3 genannten Regelwerke ist das Institut für Fahrzeugtechnik beim Technischen Überwachungsverein Bayern Sachsen e. V., Westendstr. 199, 80686 München. Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen. Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend.






    Bußgeldkatalog: Papiere, HU und Technik





    Beschreibung
    Bußgeld
    Punkte
    Fahrverbot
    Hinweis





    Fahrzeug betrieben ohne Betriebserlaubnis
    50 Euro
    3




    Fahrzeug mit defektem Auspuff betrieben
    20 Euro





    Fahrzeug betrieben und dabei gegen Vorschriften über Lichter und Leuchten verstoßen
    15 Euro





    Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines PKW</ABBR> bei Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts






    um mehr als 20 %
    50 Euro
    3




    um mehr als 25 %
    75 Euro
    3




    um mehr als 30 %
    125 Euro
    3




    ab Mitte 2006: Fahrzeug mit Reifen betrieben, die nicht den Wetterverhältnissen angepasst sind (Winterreifen)
    20 Euro





    zusätzlich mit Behinderung
    40 Euro
    1

  • Man sollte nicht ohne DB Eater rumfahren :ja:
    Tut man es trotzdem drohen einem höchstens Verwarnungsgeld (25€ oder so) und ein Mängelzettel.
    Sollten die Helfer trotzdem dein Moped stilllegen wollen weißt du sie einfach nett darauf hin, dass es nur 3 Gründe (oben genannt) gibt die zur stilllegung führen können.

    Würde ich nicht dadrauf ankommen lassen, muß aber ja jeder selber entscheiden wie er sich verhält.


    Ich bin, wie schon geschrieben der Meinung das so was in "good old germany" auch richtig Geld kosten kann.
    Dann steht in der Anzeige "vorsätzliche Lärmbelästigung"
    u.s.w. und mit Gutachter etc. darf man 1000€ und mehr berappen :kotz:


  • Das hast Du leider Unrecht, denn die Geräuschemissionen im FZ-Schein + Toleranz für die Messung müssen immer eingehalten werden, auch wenn alles original ist!
    Sind wir doch mal ehrlich. Wenn man Glück mit dem Polizisten hat... :winke: ansonsten bringt auch :motzki: gar nichts und man ist dabei - ja nicht zu Unrecht :zwinker:
    Gruß @rni :teuflisch:




    Und ich habe eben doch nix zu befürchten!


    Das schlimmst wären für mich mit nem komplett orig. Auspuff, so wie er die Zulassung bekommen hat, das ich die 25€ bezahlen muss.


    Und ganz ehrlich wer ist denn bitte schön so blöd und glaubt das bei nem wenige Jahre alten Titanauspuff der db-eater rausgerostet ist!?



    Fakt ist das mein Auspuff zu laut ist, ich glaub nicht das der die 5db toleranz einhält, aber da nix verändert wurde ist das nicht mein Problem.

    don´t care about tomorrow...