Und an cutrofiano auf Seite 3 ist bereits ein eingefügter Link...
Und wie bereits mehrfach geschrieben sind es trotzdem Einzelfallentscheidungen die niemnd vorhersagen kann.
Wenn das Gesetz regelt, dass der Regress bei Obliegenheitsverletzungen selbst bei Vorsatz auf 5.000,- € begrenzt ist, dann ist das das letzte Wort.
Da gibt es keinen Raum für "Einzelfallentscheidungen".
Den Beitrag unter deinem Link halte ich - vorläufig - für unseriös, denn er erklärt nicht, weshalb durch § 23 GVG § 6 KfZ PflVV keine Gültigkeit mehr besitzen sollte.
Der Hinweis auf "besonders schwere Einzelfälle" hilft da wenig.
Grüße,
Moritz